Halle, ich wohne jetzt etwas über 2 Jahre in dieser Wohnung und mir steht ein heftiger Mietstreit mit meinem Vermieter ins Haus, aufgrund zahlreicher Mängel.
Nun habe ich mir grade mal den Mietvertrag angeschaut und da ist mir folgendes aufgefallen:
In Punkt 4: Miethöhe
Die monatliche Miete für die Wohnung beträgt derzeit xxx,xx für die Garage x,xx.
In Punkt 5: Betriebskosten
5.2 Die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten werden wie folgt umgelegt: (dann ist ein Kreuz bei) nach dem durch die Erfassungsgeräte ausgewiesenen Verbauch:_____Prozent (keine Prozentzahl eingetragen)
5.3 Auf die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von:____(nichts eingetragen)
5.4. Auf die übrigen Betriebskosten leistet der Mieter eine monatliche Vorrauszahlung in Höhe von xxx,xx
Ich bin immer davon ausgegangen das in meinen Nebenkosten alles drin sein soll. Und ich habe auch noch nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen.
Das war bisher immer in Ordnung, da die Nebenkosten recht niedrig angesetzt sind und ich mir denke, dass es mehr wäre, wenn er eine Abrechnung machen würde.
Aber so wie ich das jetzt verstehe, habe ich noch nie eine Zahlung für Wasser und Heizung gezahlt? Ist das zulässig, dass das so nicht festgehalten ist.
Habe ich jetzt ein sehr großes Problem?
-----------------
""
Mietvertrag - Nebenkosten
30. Oktober 2010
Thema abonnieren
Frage vom 30. Oktober 2010 | 18:49
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag - Nebenkosten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 30. Oktober 2010 | 19:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Oder habe ich noch Glück, weil im Punkt 5.2 nicht steht, dass die Kosten zu 100 Prozent auch mich umgelegt werden. Ich meine, da steht ja nun nicht was mit meinen Kosten für Warmwasser und Heizung ist.
-----------------
""
#2
Antwort vom 31. Oktober 2010 | 06:48
Von
Status: Unbeschreiblich (49361 Beiträge, 17361x hilfreich)
Außer bei Zweifamilienhäusern, bei denen eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird, dürfen Heizkosten gar nicht pauschal umgelegt werden.
-----------------
" "
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 2. November 2010 | 07:52
Von
Status: Schüler (457 Beiträge, 101x hilfreich)
Hi,
@go258250-22
quote:
werden wie folgt umgelegt: (dann ist ein Kreuz bei) nach dem durch die Erfassungsgeräte ausgewiesenen Verbauch
Dies ist oK und entspricht der Heizkostenverordnung.
quote:
:_____Prozent (keine Prozentzahl eingetragen
Wäre nur erforderlich bei einem Zweifamilienhaus wo nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden muß.
quote:
Aber so wie ich das jetzt verstehe, habe ich noch nie eine Zahlung für Wasser und Heizung gezahlt?
So ist es.
quote:
Ist das zulässig, dass das so nicht festgehalten ist.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, überhaupt Vorauszahlungen zu erheben.
Es stellt nämlich für den Mieter keinen Nachteil dar, anstelle von Vorauszahlungen erst nach erfolgter Rechnungslegung dessen Saldo auszugleichen.
quote:
Und ich habe auch noch nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen.
Wie ist der aus dem Mietvertrag ersichtliche Abrechnungszeitraum?
Gruß
Karakorum
-----------------
"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
#4
Antwort vom 2. November 2010 | 08:24
Von
Status: Beginner (64 Beiträge, 67x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#5
Antwort vom 2. November 2010 | 11:29
Von
Status: Schüler (457 Beiträge, 101x hilfreich)
Hi,
@Daniel Kaffee
quote:
Nein, eine festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils istschon erforderlich, im Zweifel wird man hier wohl zur Variante 70 : 30 kommen.

Nun, wie schon gesagt, wenn es sich um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handeln würde, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und kein Verteilerschlüssel im Mietvertrag vereinbart wurde ist nach Wohnfläche abzurechnen da hier die Heizkostenverordnung nicht bindend wäre.
Vor diesem Hintergrund ist die Verteilung 70% + 30% überflüssig und rein rechnerisch egal.
Gruß
Karakorum
-----------------
"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
#6
Antwort vom 2. November 2010 | 11:51
Von
Status: Beginner (64 Beiträge, 67x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#7
Antwort vom 2. November 2010 | 13:23
Von
Status: Schüler (457 Beiträge, 101x hilfreich)
Hi,
@Daniel Kaffee
quote:
Dafür spricht hier aber bisher gar nichts.
Bisher hat der TE nur ausgeführt, dass er seit 2 Jahren in einer Mietwohnung wohnt und sein Mietvertrag keine Angaben zur Verteilung des verbrauchs- bzw. verbrauchsunabhängigen Teils enthält.
Das ist richtig. Es war von meiner Seite, ebenso wie vom User hh lediglich der Hinweis an den TE, wann die Heizkostenverordnung nicht greifen würde.
quote:
Nein, dann wäre vorliegend 100 % nach Verbrauch abzurechnen
Diese Aussage ist nicht richtig wenn sie sich auf das geschilderte Szenario eines Zweifamilienhauses bezieht.
Und sie ist ebenfalls nicht richtig wenn sie sich auf eine Wohnung bezieht, die nach der Heizkostenverordnung abzurechnen ist/abgerechnet werden kann.
Die Gesamtkosten sind aufzuteilen nach Grundkosten (30%) (zu verteilen über Wohnfläche/Anteile) und Verbrauchskosten (70%) (zu verteilen nach verbrauchten Einheiten.)
Gruß
Karakorum
-----------------
"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
-- Editiert am 02.11.2010 13:26
#8
Antwort vom 2. November 2010 | 13:37
Von
Status: Beginner (64 Beiträge, 67x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#9
Antwort vom 2. November 2010 | 16:00
Von
Status: Lehrling (1244 Beiträge, 485x hilfreich)
quote:
In Punkt 5: Betriebskosten
5.2 Die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten werden wie folgt umgelegt: (dann ist ein Kreuz bei) nach dem durch die Erfassungsgeräte ausgewiesenen Verbauch:_____Prozent (keine Prozentzahl eingetragen)
5.3 Auf die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von:____(nichts eingetragen)
5.4. Auf die übrigen Betriebskosten leistet der Mieter eine monatliche Vorrauszahlung in Höhe von xxx,xx
Zwischen der Überschrift 5: Betriebskosten und dem Punkt 5.2 fehlt der Punkt 5.1, der für das Verständnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von großer Bedeutung ist. Ich wpürde schon fast darauf wetten, dass dieser fehlende Punkt sinngemäß lautet: neben der Miete nach 4. zahlt der Mieter die nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten.
Damit dürfte sich die Fragestellung auf den Umlageschlüssel reduzieren, der für die Heizkosten mangels einer konkreten Festlegung nicht wirksam vereinbart wurde.
Darüber hinaus wurden offensichtlich keine (gesonderten) Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart.
quote:
Ich bin immer davon ausgegangen das in meinen Nebenkosten alles drin sein soll.
Das wird vermutlich auch so sein. Allerdings sind Vorauszahlungen keine Nebenkosten, sondern Abschlagszahlungen auf Kosten, deren Höhe noch nicht bekannt ist.
quote:
Und ich habe auch noch nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen.
Das war bisher immer in Ordnung, da die Nebenkosten recht niedrig angesetzt sind und ich mir denke, dass es mehr wäre, wenn er eine Abrechnung machen würde.
Vor allem würde eine Abrechnung der Kosten wegen niedriger Vorauszahlungen vermutlich erst mal eine beträchtliche Nachzahlung ergeben.
quote:
Habe ich jetzt ein sehr großes Problem?
Es muss nur der Nachzahlungsbetrag aus der nächsten Betriebskostenabrechnung bezahlt werden. Falls das "jetzt ein sehr großes Problem" ist...
-----------------
""
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
289.949
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten