Mietvertrag: Sonstige Vereinbarung - Mindestmietdauer

26. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
BigMan200
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertrag: Sonstige Vereinbarung - Mindestmietdauer

Hallo,
zu dem Thema gibt es zwar schon einigs Post, jedoch sind die meisten bereits über 5 Jahre alt, oder wurden so stark editiert, dass ich daraus nicht so richtig schlau wurde.

Also, mein Problem:
Ich bin gerade dabei eine Wohnung in Hessen anzumieten. Jetzt kam auch der Mietvertrag und dort findet sich folgendes:

----------------------------------------------------------------------------------------
§ 3 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 16.8.2015
2. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
3. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
...

§ 28 - Sonstige Vereinbarungen
Beide Parteien verzichten bis zum 31.8.2017 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
----------------------------------------------------------------------------------------

Mir stellt sich jetzt folgende Frage: angenommen ich muss aus beruflichen Gründen meinen Wohnsitz nach 1 Jahr wechseln, dann könnte ich nicht aus diesem Mietvertrag raus???

Auch ging in einem solchen Fall eine Untervermietung nicht, da:

-----------------------------------------------------------------------------------------
§ 10 Der Mieter ist ohne Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt ....
------------------------------------------------------------------------------------------

Also noch den anderen Posts, sieht es ja wohl so aus, dass dies auch rechtens ist (solange die Mindestmietdauer <4 Jahre ist). Wenn dem wirklich so ist, sollte man dann sich nicht zumindest das Recht einräumen lassen, untervermieten zu dürfen???

Auch findet sich in den anderen Post, dass bei einer "entsprechenden Härte", dennoch normal gekündigt werden kann. Aber wäre z.B. ein Arbeitsplatzwechsel eine solche "Härte"?

Besten Dank vorab!

-- Editier von BigMan200 am 26.07.2015 17:14

-- Editier von BigMan200 am 26.07.2015 17:19

-- Editier von BigMan200 am 26.07.2015 17:20

-- Editier von BigMan200 am 26.07.2015 17:25

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Dann braucht es wohl einiger zusätzlichen Klauseln im Vertrag.
Das zitierte gibt dieses jedenfalls nicht her.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Ist doch ganz einfach. Miete diese Wohnung nicht an, wenn du nicht sicher sein kannst, dass du die 2 Jahre mindestens bleiben kannst. Bei solch klaren Klauseln im Mietvertrag dürfte jede Kündigung mit einem Prozess einhergehen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
st doch ganz einfach. Miete diese Wohnung nicht an, wenn du nicht sicher sein kannst, dass du die 2 Jahre mindestens bleiben kannst. Bei solch klaren Klauseln im Mietvertrag dürfte jede Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter ) mit einem Prozess einhergehen.

Ganz so sehe ich das nicht. Bei erkennbaren Härtegründen wird höchstwahrscheinlich der Mieter einen Prozess gewinnen. Erkennt der Vermieter die Gründe nicht an, hat er u.U. bis Urteilsverkündung einen Mietausfall.

Zitat:
Auch findet sich in den anderen Post, dass bei einer "entsprechenden Härte", dennoch normal gekündigt werden kann. Aber wäre z.B. ein Arbeitsplatzwechsel eine solche "Härte"?

Das hängt vermutlich auch davon ab, durch welche Umstände der Arbeitsplatzwechsel zustande kommt.

Zitat:
Auch ging in einem solchen Fall eine Untervermietung nicht, da:

-----------------------------------------------------------------------------------------
§ 10 Der Mieter ist ohne Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt ....

Unter gewissen Umständen ist ein Vermieter aber verpflichtet einer Untervermietung zuzustimmen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Mir stellt sich jetzt folgende Frage: angenommen ich muss aus beruflichen Gründen meinen Wohnsitz nach 1 Jahr wechseln, dann könnte ich nicht aus diesem Mietvertrag raus???


Richtig

Zitat:
Auch ging in einem solchen Fall eine Untervermietung nicht, da:


Jein, Wenn der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert, dann hast Du ein Sonderkündigungsrecht, das die Mindestmietdauer aushebelt (§ 540 BGB ). Der § 10 des Mietvertrages gibt nur die ohnehin geltende Gesetzeslage wieder.

Zitat:
Also noch den anderen Posts, sieht es ja wohl so aus, dass dies auch rechtens ist (solange die Mindestmietdauer <4 Jahre ist). Wenn dem wirklich so ist, sollte man dann sich nicht zumindest das Recht einräumen lassen, untervermieten zu dürfen???


Aufgrund des Sonderkündigungsrechtes brauchst Du Dir das Recht zur Untervermietung nicht unbedingt einräumen lassen.

Zitat:
Auch findet sich in den anderen Post, dass bei einer "entsprechenden Härte", dennoch normal gekündigt werden kann. Aber wäre z.B. ein Arbeitsplatzwechsel eine solche "Härte"?


Nein, der BGH hat in seinen Urteilen zum Kündigungsausschluss ausdrücklich auch für solche Fälle auf die Möglichkeit der Untervermietung verwiesen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von BigMan200):
Wenn dem wirklich so ist, sollte man dann sich nicht zumindest das Recht einräumen lassen, untervermieten zu dürfen???


Das Recht räumt das BGB dem Mieter ein.

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Zitat (von BigMan200):
§ 10 Der Mieter ist ohne Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt ....


Ist doch korrekt. Wenn der Mieter untervermieten möchte muß er dazu die Zustimmung des Vermieters einholen. Ablehnen kann der Vermieter nur aus Gründen die in der Person des potenziellen Untermieters liegen. Dieser z. B. ein ortsbekannter Randalierer ist oder ähnliches.

Zitat (von BigMan200):
Mir stellt sich jetzt folgende Frage: angenommen ich muss aus beruflichen Gründen meinen Wohnsitz nach 1 Jahr wechseln, dann könnte ich nicht aus diesem Mietvertrag raus???


So ist es bzw. nur sehr schwer.

Hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/n1/nachmieter.htm Infos zum Thema ob und wann so ein Mietvertrag evtl. vorzeitig beendet werden kann.

Besonders

Ausnahmen: mietrechtliche Härtefälle bei langfristigen Verträgen

und

Wann liegt ein berechtigtes Interesse des Mieters vor?

-- Editiert von Anitari am 27.07.2015 09:07

-- Editiert von Anitari am 27.07.2015 09:08

4x Hilfreiche Antwort

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