Hallo zusammen,
bei Wohnungsübergabe wurde kein Übergabeprotokoll erstellt. Jedoch steht im Mietvertrag, welcher Wochen vor Einzug unterschrieben wurde, dass die Wohnung in guten Zustand ist / keine Mängel.
Ist dieser Satz im Mietvertrag nun mit einem Übergabeprotokoll gleichzusetzen und zulässig?
Und: Wenn ich das richtig verstehe, dann wäre die Wohnung trotzdem unrenoviert, wenn dennoch Mängel bestanden haben, welche ich habe reparieren lassen, oder liege ich hier falsch?
Liebe Grüße
Mietvertrag = Übergabeprotokoll?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatIst dieser Satz im Mietvertrag nun mit einem Übergabeprotokoll gleichzusetzen und zulässig? :
Kommt auf die uns unbekannten Details des genauen Ablaufs an.
Zitatoder liege ich hier falsch? :
Ja, das liegt man falsch.
Ablauf:
Der Mietvertrag wurde mit entsprechender Passage unterschrieben. 1-2 Monate später, Mietbeginn ohne weiteren Kontakt.
Erst dann sind mir die Mängel aufgefallen und von einem Handwerker und mir (in Absprache mit dem Vermieter) behoben worden. Ob diese bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorlagen weiß ich leider nicht mehr.
Ein Übergabeprotokoll aber gab es nie. Hält der Mietvertrag dann dafür her?
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Ist das der Wortlaut im Mietvertrag?Zitatdass die Wohnung in guten Zustand ist / keine Mängel. :
Nö. Eine unrenovierte Wohnung ist etwas anderes als eine Wohnung, die in gutem Zustand/ohne Mängel ist und nach MIetbeginn doch einige Mängel aufweist.Zitatdann wäre die Wohnung trotzdem unrenoviert, :
Wofür denn? Was steht denn sonst noch drin?ZitatHält der Mietvertrag dann dafür her? :
Das klingt doch gut.Zitatin Absprache mit dem Vermieter) behoben worden. :
Zitat (von Anami):
Ist das der Wortlaut im Mietvertrag?
„Die Wohnung ist in gutem Zustand/keine Mängel" wurde handschriftlich am Ende des Mietvertrages hinzugefügt. Aus Dummheit damals unterschrieben und leider ohne Übergabe(protokoll) hingenommen, obwohl es nicht der Realität entsprach.
Zitat (von Anami):
Was steht denn sonst noch drin?
Bzgl. Zustand nichts mehr, aber:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen."
Zitat (von Anami):
Das klingt doch gut.
Nachdem die Übergabe bereits über 20 Jahre her ist und damals laut Mietvertrag „in gutem Zustand" war, sollen hier nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden. Bereits damals war die Wohnung aber „abgenutzt" und nicht in einem guten Zustand.
Kann von mir verlangt werden? Damit sähe die Wohnung nachher weit besser aus als vorher.
Zitat:Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen.
Der BGB hat doch längst entschieden was unter "unrenoviert" als Grundlage für eine ungültige Verpflichtung Schönheitsreparaturen auszuführen zu verstehen ist. Das Urteil ist sicher im Netz zu finden.
Es steht lediglich, dass die Schönheitsreparaturen entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen sind. „Vom Mieter" steht dazu im ganzen Mietvertrag nichts.
Ist diese Formulierung überhaupt wirksam, da grundsätzlich erstmal der Vermieter dafür verantwortlich ist?
Vor 20 Jahren? Da frage ich mal: Hast du bisher noch keine Schönheitsreparaturen gemacht?(außer den genannten nach Einzug)ZitatNachdem die Übergabe bereits über 20 Jahre her ist und damals laut Mietvertrag „in gutem Zustand" war, sollen hier nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden. :
Warum verlangt der Vermieter ---jetzt--- die Komplettrenovierung?
Und was schreibt er dazu genau/Im Wortlaut?
Die Wohnung war damals nicht unrenoviert.
Die Wohnung darf nach den Schönheitsreparaturen besser als vor 20 Jahren aussehen. Aber ja.
Richtig. Aber wir kennen auch nicht den vollständigen Text. Der Satz:
steht sicher nicht allein. Dies macht ja keinen Sinn !!Zitat:Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen.
Und Rechtssprechung heißt auch nicht Gesetzeslage
Zitat„Die Wohnung ist in gutem Zustand/keine Mängel" wurde handschriftlich am Ende des Mietvertrages hinzugefügt. Aus Dummheit damals unterschrieben :
Dann dürfte das zwar nicht als Übergabeprotokoll gelten - schlicht weil das Protokollarische fehlt. Aber es gilt als Bestätigung des Zustandes der Wohnung, was am Ende aufs selbe hinaus läuft.
Wortlaut:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)."
Mehr steht da nicht.
Es wurde in den Jahren mehrfach die Wände gestrichen, die Türen sehen aber immer noch gut aus (gestrichen von mir nach dem Einzug), minimal bis keine Gebrauchsspuren. Online finde ich immer nur, welche Fristen die Rechtsprechung in Klauseln nicht duldet.
Aber was mache ich hier? Bei Auszug streichen, obwohl i.O. aber x Jahre überschritten?
Zitat„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)." :
Die Rechtsprechung besagt, das der Vermieter die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegen kann durch entsprechend formulierte vertragliche Vereinbarungen.
Da er das hier offenbar nicht gemacht hat, wird er diese selber durchführen müssen.
Zitat:Wortlaut:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)."
Mehr steht da nicht.
Und was steht davor, etwa die Pflichten des Mieters ?
Oder wie lautet die Überschrift dieses Absatzes ?
Die ganzen bisher zitierten Texte machte keinen Sinn, wenn der Mietvertrag nicht auch bestimmen würde, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen usw. auszuführen hätte.
Warum läßt der Fragsteller diese Info wohl weg ?
Was nützen ihm Antworten, welche diese Klausel unberücksichtigt lassen müssen ?
Das BGH Urteil steht hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20185/14&nr=70978
Darin heißt es:
Um vorvertragliche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zu beseitigen und damit eine "renovierte" Wohnung zu übergeben, muss der Vermieter die Mieträume bei Vertragsbeginn nicht stets komplett frisch renovieren.
Im Einzelfall kann die Vornahme geringer Auffrischungsarbeiten genügen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bleiben überdies Abnutzungs- und Gebrauchsspuren außer Acht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt dies einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter
umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.
Es ist Sache des Mieters, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war.
Eine Vereinbarung "dass die Wohnung in guten Zustand ist" sagt für mich das Gegenteil aus.
Zitat (von Harry van Sell):
Da er das hier offenbar nicht gemacht hat, wird er diese selber durchführen müssen.
Es fehlt der Zusatz „vom Mieter", ansonsten wäre es anders, verstehe ich das richtig? Oder kann davon ausgegangen werden, dass hier der Mieter damit gemeint ist?
Vielleicht, vielleicht auch nicht.ZitatAber was mache ich hier? Bei Auszug streichen, :
Willst du denn in Kürze ausziehen? Bitte verrate doch, was der Vermieter jetzt verlangt.
ZitatWarum verlangt der Vermieter ---jetzt--- die Komplettrenovierung? Und was schreibt er dazu genau/Im Wortlaut? :
Das nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden sollen--- kann ja jeder sagen.
Nein, das ist es sehr wahrscheinlich nicht. Wäre auch wegen § 309 12. b BGB in einer AGB unwirksam.ZitatDann dürfte das zwar nicht als Übergabeprotokoll gelten - schlicht weil das Protokollarische fehlt. Aber es gilt als Bestätigung des Zustandes der Wohnung, was am Ende aufs selbe hinaus läuft. :
ZitatWäre auch wegen § 309 12. b BGB in einer AGB unwirksam. :
Richtig, allerdings wird es Vermietern ja häufig verwehrt sich auf die Ungültigkeit der eigenen Klauseln zu berufen.
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