Mietvertrag = Übergabeprotokoll?

13. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag = Übergabeprotokoll?

Hallo zusammen,

bei Wohnungsübergabe wurde kein Übergabeprotokoll erstellt. Jedoch steht im Mietvertrag, welcher Wochen vor Einzug unterschrieben wurde, dass die Wohnung in guten Zustand ist / keine Mängel.
Ist dieser Satz im Mietvertrag nun mit einem Übergabeprotokoll gleichzusetzen und zulässig?

Und: Wenn ich das richtig verstehe, dann wäre die Wohnung trotzdem unrenoviert, wenn dennoch Mängel bestanden haben, welche ich habe reparieren lassen, oder liege ich hier falsch?

Liebe Grüße

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
Ist dieser Satz im Mietvertrag nun mit einem Übergabeprotokoll gleichzusetzen und zulässig?

Kommt auf die uns unbekannten Details des genauen Ablaufs an.



Zitat (von 123übergabe):
oder liege ich hier falsch?

Ja, das liegt man falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ablauf:
Der Mietvertrag wurde mit entsprechender Passage unterschrieben. 1-2 Monate später, Mietbeginn ohne weiteren Kontakt.
Erst dann sind mir die Mängel aufgefallen und von einem Handwerker und mir (in Absprache mit dem Vermieter) behoben worden. Ob diese bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorlagen weiß ich leider nicht mehr.
Ein Übergabeprotokoll aber gab es nie. Hält der Mietvertrag dann dafür her?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31916 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
dass die Wohnung in guten Zustand ist / keine Mängel.
Ist das der Wortlaut im Mietvertrag?
Zitat (von 123übergabe):
dann wäre die Wohnung trotzdem unrenoviert,
Nö. Eine unrenovierte Wohnung ist etwas anderes als eine Wohnung, die in gutem Zustand/ohne Mängel ist und nach MIetbeginn doch einige Mängel aufweist.
Zitat (von 123übergabe):
Hält der Mietvertrag dann dafür her?
Wofür denn? Was steht denn sonst noch drin?

Zitat (von 123übergabe):
in Absprache mit dem Vermieter) behoben worden.
Das klingt doch gut.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist das der Wortlaut im Mietvertrag?

„Die Wohnung ist in gutem Zustand/keine Mängel" wurde handschriftlich am Ende des Mietvertrages hinzugefügt. Aus Dummheit damals unterschrieben und leider ohne Übergabe(protokoll) hingenommen, obwohl es nicht der Realität entsprach.


Zitat (von Anami):
Was steht denn sonst noch drin?

Bzgl. Zustand nichts mehr, aber:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen."


Zitat (von Anami):
Das klingt doch gut.

Nachdem die Übergabe bereits über 20 Jahre her ist und damals laut Mietvertrag „in gutem Zustand" war, sollen hier nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden. Bereits damals war die Wohnung aber „abgenutzt" und nicht in einem guten Zustand.
Kann von mir verlangt werden? Damit sähe die Wohnung nachher weit besser aus als vorher.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen.

Der BGB hat doch längst entschieden was unter "unrenoviert" als Grundlage für eine ungültige Verpflichtung Schönheitsreparaturen auszuführen zu verstehen ist. Das Urteil ist sicher im Netz zu finden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht lediglich, dass die Schönheitsreparaturen entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen sind. „Vom Mieter" steht dazu im ganzen Mietvertrag nichts.
Ist diese Formulierung überhaupt wirksam, da grundsätzlich erstmal der Vermieter dafür verantwortlich ist?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31916 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
Nachdem die Übergabe bereits über 20 Jahre her ist und damals laut Mietvertrag „in gutem Zustand" war, sollen hier nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden.
Vor 20 Jahren? Da frage ich mal: Hast du bisher noch keine Schönheitsreparaturen gemacht?(außer den genannten nach Einzug)
Warum verlangt der Vermieter ---jetzt--- die Komplettrenovierung?
Und was schreibt er dazu genau/Im Wortlaut?

Die Wohnung war damals nicht unrenoviert.
Die Wohnung darf nach den Schönheitsreparaturen besser als vor 20 Jahren aussehen. Aber ja. :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Richtig. Aber wir kennen auch nicht den vollständigen Text. Der Satz:

Zitat:
Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen.
steht sicher nicht allein. Dies macht ja keinen Sinn !!

Und Rechtssprechung heißt auch nicht Gesetzeslage

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
„Die Wohnung ist in gutem Zustand/keine Mängel" wurde handschriftlich am Ende des Mietvertrages hinzugefügt. Aus Dummheit damals unterschrieben

Dann dürfte das zwar nicht als Übergabeprotokoll gelten - schlicht weil das Protokollarische fehlt. Aber es gilt als Bestätigung des Zustandes der Wohnung, was am Ende aufs selbe hinaus läuft.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wortlaut:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)."
Mehr steht da nicht.

Es wurde in den Jahren mehrfach die Wände gestrichen, die Türen sehen aber immer noch gut aus (gestrichen von mir nach dem Einzug), minimal bis keine Gebrauchsspuren. Online finde ich immer nur, welche Fristen die Rechtsprechung in Klauseln nicht duldet.
Aber was mache ich hier? Bei Auszug streichen, obwohl i.O. aber x Jahre überschritten?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)."

Die Rechtsprechung besagt, das der Vermieter die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegen kann durch entsprechend formulierte vertragliche Vereinbarungen.

Da er das hier offenbar nicht gemacht hat, wird er diese selber durchführen müssen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Wortlaut:
„Schönheitsreparaturen sind entsprechend der Rechtsprechung durchzuführen (Streichen der Wände, Decken, Türen, Heizkörper)."
Mehr steht da nicht.

Und was steht davor, etwa die Pflichten des Mieters ?
Oder wie lautet die Überschrift dieses Absatzes ?
Die ganzen bisher zitierten Texte machte keinen Sinn, wenn der Mietvertrag nicht auch bestimmen würde, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen usw. auszuführen hätte.
Warum läßt der Fragsteller diese Info wohl weg ?
Was nützen ihm Antworten, welche diese Klausel unberücksichtigt lassen müssen ?
Das BGH Urteil steht hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20185/14&nr=70978
Darin heißt es:
Um vorvertragliche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zu beseitigen und damit eine "renovierte" Wohnung zu übergeben, muss der Vermieter die Mieträume bei Vertragsbeginn nicht stets komplett frisch renovieren.
Im Einzelfall kann die Vornahme geringer Auffrischungsarbeiten genügen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bleiben überdies Abnutzungs- und Gebrauchsspuren außer Acht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt dies einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter
umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.
Es ist Sache des Mieters, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war.

Eine Vereinbarung "dass die Wohnung in guten Zustand ist" sagt für mich das Gegenteil aus.

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#13
 Von 
guest-12306.09.2023 20:08:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da er das hier offenbar nicht gemacht hat, wird er diese selber durchführen müssen.

Es fehlt der Zusatz „vom Mieter", ansonsten wäre es anders, verstehe ich das richtig? Oder kann davon ausgegangen werden, dass hier der Mieter damit gemeint ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31916 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von 123übergabe):
Aber was mache ich hier? Bei Auszug streichen,
Vielleicht, vielleicht auch nicht.
Willst du denn in Kürze ausziehen? Bitte verrate doch, was der Vermieter jetzt verlangt.

Zitat (von Anami):
Warum verlangt der Vermieter ---jetzt--- die Komplettrenovierung? Und was schreibt er dazu genau/Im Wortlaut?


Das nun sämtliche Schönheitsreparaturen gemacht werden sollen--- kann ja jeder sagen.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann dürfte das zwar nicht als Übergabeprotokoll gelten - schlicht weil das Protokollarische fehlt. Aber es gilt als Bestätigung des Zustandes der Wohnung, was am Ende aufs selbe hinaus läuft.
Nein, das ist es sehr wahrscheinlich nicht. Wäre auch wegen § 309 12. b BGB in einer AGB unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wäre auch wegen § 309 12. b BGB in einer AGB unwirksam.

Richtig, allerdings wird es Vermietern ja häufig verwehrt sich auf die Ungültigkeit der eigenen Klauseln zu berufen.



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