Mietvertrag Vermieter/Eigentümer

6. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
biobutterfly04
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag Vermieter/Eigentümer

Liebe Forumsmitglieder,

wir haben im Jahre 1998 einen Mietvertrag für ein EFH unterschrieben. Das Egentümerehepaar hat aber nur einen als Vermieter in den Vertrag aufgenommen. "Sie" ist also Vermieter und Eigentümer. "Er" ist nur Eigentümer und vor unseren Gerichtsstreitigkeiten mit der Vermieterin, wird er als Zeuge angegeben.
Ist diese Konstellation Vertragsrechtlich überhaupt richtig? Wenn "Ihm" zur Hälfte das Haus und das Grundstück gehört, dann kann doch nicht nur "Sie" alleine als Vermieterin in Frage kommen.
Wir haben einige mietrechtliche Konflikte vor dem AG laufen. Da sowohl Kläger, wie auch Beklagte vor Gericht die Wahrheit ein wenig verdrehen dürfen, als Zeuge nicht gehört werden, wurmt es mich, das der Ehemann der Vermieterin und hälftiger Eigentümer als Zeuge gehört wird. Dieses Ehepaar besteht zudem nur aus Juristen. "Sie" ist Rechtsanwältin und "Er" ist Richter vom AG a.D.
Die wussten schon was sie dort gemacht haben. Die Frage ist nur: "Ist dies überhaupt rechtlich zulässig?"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

Aussagen kann jeden die nicht Kläger oder beklagt ist.

Ich bin mir nicht sicher aber auch Vertragspartner kann aussagen wenn er/sie nicht Kläger oder Gegner ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo biobutterfly04,

Ihre Vermieter sollten als Volljuristen eigentlich wissen, dass auf Vermieterseite alle Eigentümer den Vertrag unterzeichnen oder sich zumindest entsprechend bevollmächtigen müssen; §§ 709 , 1421 BGB . Da Sie das Haus schon länger mieten, muss man aber eine stillschweigenden Zustimmung unterstellen.

Nun wird in der Kommentarliteratur des BGB teilweise die Ansicht vertreten, der nicht am Mietvertrag beteiligte Miteigentümer werde durch bloße Duldung selbst zum Vermieter; dafür Roquette, § 535 Rdnr. 98; Palandt-Thomas, § 743 Anm. 2; Staudinger-Vogel, § 543 Rdnr. 6; dagegen Blank/Börstinghaus, Miete, 2.Aufl., Vorbemerkung zu § 535 BGB Rn 255; zweifelnd OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 10.02.1981, NJW 1981, 1278 .

M.E. sollten Sie diese Möglichkeit mit Ihrem RA besprechen, denn wer Partei des Rechtsstreits ist, kann nicht zugleich auch Zeuge sein. ;)

MfG Grwuo

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