Mietvertrag WG-Raum, auf Zeit befristet zulässig?

29. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
zeg361
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag WG-Raum, auf Zeit befristet zulässig?

Hallo,

ich möchte eine WG gründen. Ich bin Eigentümer der Wohnung. Ich wohne selbst nicht in der WG.

Sind Mietverträge für die einzelnen WG-Räume auf Zeit befristet ohne spezielle Gründe zulässig?

Alternativ wäre ein Mietvertrag für den einzelnen WG-Raum, dass auch der Vermieter mit 2-3Monaten Frist ohne Gründe kündigen darf.

Ich meine, ich möchte flexibel bleiben, und bei Bedarf z.B. in 3-4 Jahren die Wohnung räumen und leer verkaufen.

Geht es?

Vielen Dank im Voraus für jeden Tipp.

-- Editiert von zeg361 am 29.03.2021 19:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Ein für irgendwann einmal geplanter eventueller Verkauf zählt leider nicht mehr zu den rechtlich legitimierten Befristungsgründen.
Airbnb wäre - sofern in deiner Stadt noch möglich - vielleicht eine Alternative.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von zeg361):
Ich wohne selbst nicht in der WG.
Dann ist das kein Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Wenn du ausschließlich an Touristen oder als Monteurszimmer kurzfristig vermietest, kännte eine Ausnahme nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vorrübergehender Gebrauch) vorliegen. Wichtig ist jedoch, dass der Wunsch nach einem vorrübergehenden Gebrauch vom Mieter stammen muss. Wenn der Vermieter dieses vorgibt, wird das nicht ausreichen. Der Aufwand als Vermieter wäre natürlich enorm, da ständig neue Mietverträge geschlossen werden müssten und in aller Regel die Zimmer auch möbliert werden müssen.

Wenn keine Ausnahme vorliegt, gilt das volle Wohnungsmietrecht. Zeitmietverträge bedürfen eines konkreten, nachvollziehbaren Grundes. Vermieterkündigungen ebenfalls. Bisher ist kein solcher Grund erkennbar.

Zum nachlesen: § 575 BGB, § 573 BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zeg361
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ausnahme nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB


Vielen Dank, das könnte der Schlüssel sein, Nr.2 statt Nr.1.

Wenn ich einen (kleinen) Raum für mich selber behalte (z.B. Zweitwohnsitz in der Nähe wo ich arbeite) und alle Räume möbliert ausstatte, und an keine Familien vermiete dann könnte die Ausnahme §549 (2) Nr.2 gelten.

"...nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist..."
der Satz lässt vielleicht eine Hintertür offen...

"nicht zum dauernden Gebrauch überlassen", Zeitbefristet ein Jahr ?
"mit Personen", spricht ich soll jeden Raum an nur eine Person nutzen lassen, wenn zwei würde die Ausnahme nicht mehr gelten... oder da 3-4 Mitbewohner gibt ist die Nr.2 nicht mehr anwendbar?

Es geht um München...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Es sind schon viele Vermieter gescheitert, die meinten, das Mietrecht umgehen zu können. Es ist keineswegs ausreichend, da formal ein Zimmer zu behalten. Der Vermieter muss da wohnen und im Zweifel nachweisen, dass er das tut. Wohnen heisst essen, schlafen, etc. . Mindestens mal regelmäßig. Willst du das wirklich? Ist es das wert?

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