Mietvertrag aber wie gestalten?

18. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
nalasimba
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag aber wie gestalten?

Guten Abend,

ich bin Besitzer und somit Vermieter einer Wohnung in Düsseldorf mit rund 30qm. In dem Haus ist Prostitution erlaubt und wird auch teils in den Wohnungen betrieben.
Für diese Wohnung kann ich nun ca800€ Kalt Miete erhalten.

Bisher ist die Wohnung für 600€ Kalt vermietet. Die Wohnung habe ich 2016 gekauft und die Mieterin vom Vorbesitzer übernommen. Nun ist aber Zeit die Miete anzupassen...

Wie fasse ich den Mietvertrag um nicht in Konflikt mit der Mietpreisbremse sowie des Tatbestand Wucher in Verbindung zu kommen

Die Potentielle Mieterin ist für jegliche Art von Vertrag offen, dennoch will ich mich absichern!

Macht es Sinn:
In den Mietvertrag zu schreiben dass die Mieterin „gewerbliche Mieterin" ist?

Den Mietvertrag zeitlich auf 1 Jahr zu begrenzen danach ggf zu verlängern?

Die Wohnung ist Möbeliert daher kann der qm Preis etwas nach oben? Wenn es mir Sicherheit gibt kann ich auch „ausgestattet" mit SM Möbel schreiben...

Eine Staffelmiete zu machen?

Bin über jeden Tipp dankbar!
Thomas

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von nalasimba):
Wie fasse ich den Mietvertrag um nicht in Konflikt mit der Mietpreisbremse sowie des Tatbestand Wucher in Verbindung zu kommen


Die Mieterin hat doch einen gültigen Vertrag, warum sollte sie einen neuen, für sie schlechteren abschließen ?
Erhöhe die Miete um die max zulässigen 20% und fertig...

Sowas wie Du vorhast geht all zu oft in die Hose weil Gerichte diese Mietverträge dann schnell einkassieren....

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von nalasimba):
Die Wohnung habe ich 2016 gekauft und die Mieterin vom Vorbesitzer übernommen. Nun ist aber Zeit die Miete anzupassen...

Wie fasse ich den Mietvertrag

Man hat nicht nur die Mieterin übernommen, sondern auch den Mietvertrag - von daher wird es keinen neuen Mietvertrag mit der Mieterin geben.

Da kann man erst drüber nachdenken, wenn es eine neue Mieterin gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Erhöhe die Miete um die max zulässigen 20% und fertig...


Liegt die Kappungsgrenze in NRW nicht bei 15% ?

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#4
 Von 
nalasimba
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um eine neue Mieterin ab dem 1.8.2020 daher geht der alte ja nicht mehr ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Wie ist denn der Mietspiegel in der Gegend, wo die Wohnung liegt und wie viele qm hat die Wohnung ?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von nalasimba):
Es geht um eine neue Mieterin ab dem 1.8.2020

Ah, ok.



Zitat (von nalasimba):
In dem Haus ist Prostitution erlaubt und wird auch teils in den Wohnungen betrieben.

Zitat (von nalasimba):
kann ich auch „ausgestattet" mit SM Möbel schreiben...

Liest sich jetzt nicht unbedingt nach Wohnungsmietvertrag...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von nalasimba):
In dem Haus ist Prostitution erlaubt und wird auch teils in den Wohnungen betrieben.

Da frage ich erstmal: durch wen erlaubt?
Nur innerhalb der WEG/Eigentümergemeinschaft?
Oder nach Baurecht?
Wenn es sich baurechtlich um Wohnraum handelt, dann droht da ggf. ein Verstoss gegen das Zweckentfremdungsverbot = Nutzungsuntersagung/Ordnungsgeld
https://www.duesseldorf.de/wohnen/zweckentfremdung.html
(die Einzelheiten musst du selbst mal genauer lesen)

Falls die Wohnung baurechtlich für gewerbliche Zwecke/Prostitution vermietet werden darf, dann gäbe es auch kein Problem mit der Mietpreisbremse.
Falls nicht, musst du gucken, von welcher Seite das größere Übel droht ...

Du vermietest für Wohnzwecke = machst dich angreifbar wegen des Mietpreises, kannst nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt ... z.B. hier aber: vertragswidrige Nutzung (Prostitution).

Du vermietest für gewerbliche Nutzung = evtl. amtlicherseits angreifbar wegen Zweckentfremdung (Nutzungsuntersagung/Ordnungsgeld), kannst dann den Mietvertrag nicht mehr erfülllen (Schadenersatzpflicht gegenüber Mieter) dafür bist du wegen eines hohen Mietpreises kaum angreifbar

Ich würde jede weitere Überlegung erstmal davon abhängig machen, welche Nutzung baurechtlich in der "Wohnung" möglich ist.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nalasimba
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung hat rund 23qm. Die Mietpreisspiegel in der Wohnungsklasse und Größe liegt bei 18€/qm.
Die Prostitution ist vom WEG sowie Baurecht bzw. auch von der Stadt erlaubt. In dem Haus hat es rund 40 Wohnungen. Hiervon sind ca.20 an Prostituierte „vermietet".
Meine neue Mieterin würde dies laut Ihrer Aussage „ Hobbymässig" machen, was mir ja erstmals egal ist wie oft und mit wem…
Aber bin ich nicht sicherer wenn ich einen Gewerbemietvertrag mit Ihr schließe? Dann kann Sie a) Ihr Gewerbe ausführen und b) bin ich nicht angreifbar im Bezug auf die Mietpreisbremse da dieses Gesetzt beim Gewerblichen Mietvertrag dann nicht zählt?
Was ist beim Gewerblichen Mietvertrag, muss ich Umsatzsteuer ausweisen oder darf ich als Vermieter Privat ohne Steuer vermieten?
Darf ich den Mietvertrag auf 1 oder 2 Jahre befristen wenn ich es gewerblich mache? Auch noch eine Steigerung des Mietpreises in 1 oder 2 Jahren einbauen (Staffelmiete)

Vielen Dank für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Eine gewerblicher Mietvertrag ist es nur dann, wenn die Mieterin in der Wohnung zwar ihr Gewerbe ausübt, dort aber nicht wohnt.

Sollte die Mieterin keine andere Wohnung haben, dann ist das ein Wohnraummietvertrag, in dem die gewerbliche Tätigkeit erlaubt ist.

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