Mietvertrag an Arbeitsvertrag gekoppelt: Aufspaltung nach Kündigung möglich?

2. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Kolemann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag an Arbeitsvertrag gekoppelt: Aufspaltung nach Kündigung möglich?

Schönen guten Tag,


mein Mietvertrag ist an meinen Arbeitsvertrag gekoppelt, d.h. dass sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, es sich genauso mit dem Mietverhältnis verhält. Beide Verträge waren unbefristet. Das Arbeits- bzw. Mietverhältnis hat im Oktober 2018 begonnen.

Nun ist d Faller eingetreten, dass mein Arbeitgeber mir gekündigt hat, weil ich während des Krankenstandes eine Folgekrankmeldung zu spät eingereicht habe.

Nach online Recherchen bin ich auf den § 576b des Bürgerlichen Gesetzbuches gestoßen. Hiernach soll es ja Ausnahmen geben,

»wenn der Beschäftigte den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder
in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.«

Kann nun die Kopplung der beiden Verträge aufgespalten werden? Bzw. werden hier noch andere Gesetze geltend gemacht?

Außerdem sind die Angaben in der Kündigung selbst nicht richtig (Etage stimmt etwa nicht, und somit auch nicht die Wohnung)

Danke schon mal im Voraus für die Antworten.

Beste Grüße
Kolemann

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Nun ist d Faller eingetreten, dass mein Arbeitgeber mir gekündigt hat, weil ich während des Krankenstandes eine Folgekrankmeldung zu spät eingereicht habe.


Primär würde ich hier gegen die Arbeitgeberkündigung vorgehen. MMir scheint diese Begründung nicht rechtswirksam zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Kolemann):
Kann nun die Kopplung der beiden Verträge aufgespalten werden?
Wenn der Ex-Arbeitgeber das Weiterbestehen des Mietvertrages akzeptiert, wäre das möglich.
Es scheint aber eben eine regelrechte Dienstwohnung zu sein.
Zitat (von Kolemann):
Hiernach soll es ja Ausnahmen geben,
Welche Ausnahme meinst du? Es ist keine möblierte Wohnung und du wohnst dort mit Familie.
Dann gilt der Vertrag wie ein *normaler* Mietvertrag.


Eine Kündigung wegen verspäteter AUB-Vorlage steht evtl. auf sehr wackligen Füßen.
Ist schon Kü-Schutzklage am Arbeitsgericht eingereicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Primär würde ich hier gegen die Arbeitgeberkündigung vorgehen. MMir scheint diese Begründung nicht rechtswirksam zu sein.


Hat er dazu nicht maximal 14 Tage Zeit um ggf. Kündigungsschutzklage einzureichen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Hat er dazu nicht maximal 14 Tage Zeit
3 Wochen nach Erhalt der AG-Kündigung.
§ 4 KSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.642 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen