Mietvertrag bei Mangel nach Übergabe kündigen

5. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
mavi04
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag bei Mangel nach Übergabe kündigen

Hallo,
ich habe eine 1 Zimmer Wohnung gemietet, am Wochenende war die Übergabe, jedoch bin ich noch nicht eingezogen. Bei der Übergabe hatte die Vermieterin (bzw die Verwaltung vom Eigentümer) ein Übergabeprotokoll vorgefertig, dass alles an der Wohnung mangelfrei übergeben wird. Bevor ich den Protokoll unterschrieben habe, habe ich Mängel entdeckt und sie hat es in den Protokoll eingetragen. Da Sie es eilig hatte konnte ich nicht die Wohnung mir genau ansehen und hab Ihr gesagt, dass wenn ich weitere Mängel entdecke ihr es per Mail zusende. Tatsächlich habe ich viele weitere Mängel gesehen und ihr per Mail mit Bildern zugesendet mit der Bitte um Aufhebung der Mängel. Sie hat mir nicht mehr geantwortet und ich habe Sie dann heute angerufen. Zwei wichtige Mängel waren, dass im Bad Schimmel war und die Wohnungstür einbruchsspurechen hatte, also am Türrahmen beim Verschluss ist ein etwas 5cm großes Hozspliter ab und Kratzer sind an der Tür zu erkennen. Da keine Sicherheit gewährleistet ist, bat ich Sie die Tür mit Rahmen vor meinem Einzug zu wechsln. Jedoch hat sie sich dagegengestellt und möchte/kann es nicht tauschenlassen, da sie da kein Problem in Bezug auf die Sicherheit sieht. Außerdem waren bei der Übergabe noch Möbel vom Vormieter drin. Der Mietbeginn war zum 01.10.21.

Nun meine Frage: Habe ich das Recht auf eine Vertragsauflösung oder eine fristlose Kündigung? Oder was kann ich in diesem Fall tun.

Viel für alle Antworten im Voraus!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Schöne Textwand. Deine Eltern waren in der Baubrache tätig?



Zitat (von mavi04):
Habe ich das Recht auf eine Vertragsauflösung oder eine fristlose Kündigung?

Eine Vertragsauflösung würde die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzen - ist der Vertragspartner in die Richtung kooperativ.
Eine fristlose Kündigung würde voraussetzen, dass das festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Davon ist hier nichts zu erkennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mavi04
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Vertragsauflösung würde die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzen - ist der Vertragspartner in die Richtung kooperativ.


Leider nicht. Ich habe Ihr auch angeboten einen Nachmieter zufinden und die hälfte der Monatsmiete zuzahlen. Damit war Sie nicht einverstanden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von mavi04):
Leider nicht.

Schade, dann fällt diese Option auch weg.

Bliebe nur noch die normale Kündigung, wenn man sich dort gar nicht wohlfühlt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mavi04
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
normale Kündigung


Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten!

Vertraglich habe ich eine ein jährige Mindestmietdauer. Könnte ich in meinem Fall eine Kündigung von 3 Monaten setzen ?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von mavi04):
Vertraglich habe ich eine ein jährige Mindestmietdauer.

Sollte die Mindestmietdauer gültig sein, wäre man tatsächlich daran gebunden.

Ist man eventuell Student?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mavi04
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist man eventuell Student?


Ja.

Könnte man evetuell für die Mängel wie Schimmel und die kaputte Tür eine Mietminderung verlangen oder für die Reperaturarbeiten vor dem Einzug nach dem Mietbeginn?

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von mavi04):
Nun meine Frage: Habe ich das Recht auf eine Vertragsauflösung oder eine fristlose Kündigung?


Nein! Dir bleibt das Recht auf eine Mietminderung, das 1 Jahr abzusitzen, dann kündigen,

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Nein! Dir bleibt das Recht auf eine Mietminderung

Das würde nicht nur vorraussetzen das es einen Mangel gibt, sondern es dafür auch ein Minddrungsrecht gäbe.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Hat man die Wohnung vor der Zusage nicht besichtigt ? Die Schilderung klingt nicht so, alös wären die Mängel kurz vor Übergabe der Wohnung entstanden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

.

-- Editiert von Spezi-2 am 06.10.2021 13:49

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mavi04
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Hat man die Wohnung vor der Zusage nicht besichtigt ?


Eine Wohnungsbesichtigung hatte ich, leider sind mir und meiner Schwester die Mängel nicht aufgefallen. Erst bei der Übergabe haben wir uns alles genauer angeschaut und dabei bemerkt. Die Übergabe lief auch sehr schnell ab, die Vermieterin hatte es eilig gehabt, sodass wir noch nicht mal alles in den Übergabeprotokoll eintragen konnten. Wir hatten dann abgemacht, falls uns weitere Mängel auffallen, dass ich ihr es per Mail schicke und sie es in den beidseitig unterschriebenen Protokoll übertragen würde. Was ich auch getan habe, aber sie hat auf die Mail nicht reagiert.

Ich habe der Vermieterin heute nochmal eine Mail geschrieben bezüglich der Mängel und dem Beheben der Mängel sowie eine Mietminderung verlangt. Da Sie auf die vorherige Mail nicht geantwortet hatte, bin ich mir unsicher ob Sie überhaupt noch antworten wird.

Falls Sie nicht antwortet, wie könnte ich weiter vorgehen? Wäre es in meinem Fall logisch die Sache rechtlich über einem Anwalt zu klären? Leider habe ich auch kein Rechtsschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das würde nicht nur vorraussetzen das es einen Mangel gibt, sondern es dafür auch ein Minddrungsrecht gäbe.


Zitat (von mavi04):
Zwei wichtige Mängel waren, dass im Bad Schimmel war


Schimmel kann durchaus einen Mangel darstellen, die Tür eher nicht.

Wieso in aller Welt hast du dieses Protokoll unterschrieben?

Schreib einen richtigen Brief, liste alle Mängel auf, setz eine Frist die zu beseitigen. Brief per Einwurf/EInschreiben versenden.

Wenn du Student bist, dann wäre der gegenseitige 12monatige Kündigungsverzicht mE unwirksam und du könntest mit der 3 Monatsfrist kündigen, so als zum im Oktober 21 zum 31.01.22.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Schimmel kann durchaus einen Mangel darstellen

Schimmel in der Wohnung stellt immer einen Mangel dar.
Allerdings sind z.B. sichtbare Mängel keine Mängel die Minderungs- oder Beseitigungsansprüche gegen den Vermieter auslösen, wenn der Mieter diese vor / bei Übergabe der Wohnung nicht reklamiert.


Signatur:

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