Mietvertrag endet Samstag, wann Wohnungsübergabe

2. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
kumuddel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag endet Samstag, wann Wohnungsübergabe

Mein Mieter hat sein Mietverhältnis zu einem Samstag (letzter des Monats gekündigt). Die Wohnung wird verkauft zum 1. des Folgemonats, der ein Sonntag ist.

Der Mieter möchte die Wohnung frühestens Sonntag, evtl. erst Montag übergeben. Das wäre dann der 2. des Monats.

Im Mietvertrag ist keine besondere Regelung getroffen.

Ich finde im Internet tatsächlich Behauptungen, dass dies nach §193 möglich wäre, auch wenn ich es aus der Praxis kaum glauben kann. Man findet aber auch genau das Gegenteil. Kann der Mieter tatsächlich die Wohnung bis Montag morgen nutzen und dann erst übergeben? Dann würde das gleiche auch für die Übergabe an den Käufer gelten? Oder kann er die Übergabe erst Montag machen, das Nutzungsrecht erlischt aber schon Samstag Mitternacht und er müsste mir den Schlüssel dann geben?
Ich finde auch unterschiedliche Angaben, wann die Übergabe zu erfolgen hat. Die einen schreiben nach Ablauf des Mietmonats um Mitternacht und dann nach §193 am Montag, die anderen schreiben am letzten Tag der Miete.

Ich hoffe jemand kann mir aus der Erfahrung weiterhelfen.

Danke und Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Die Wohnung muss nach Beednigung des Mietverhältnisses zurückgegeben werden. Also am 1. tag des darauffolgenden Monats bis Mittags. Ist dies ein Sonntag, dann wäre das der Montag (sofern dies kein Feiertag ist)

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Nach § 546 Abs. 1 BGB muss die Übergabe „nach Beendigung " erfolgen. Wenn keine Uhrzeit bestimmt ist, endet das Mietverhältnis um 24 Uhr dieses Tages. Um Mitternacht muss sich natürlich niemand für die Schlüsselabgabe bereithalten, so dass die Rückgabe am Folgetag fällig ist. Fällt die Rückgabepflicht auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so gilt nach § 193 BGB der nächste Werktag als Termin für die Rückgabe.

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