Mietvertrag fristlos kündigen wegen Unterschlagung von Informationnen?

1. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
EnaK123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag fristlos kündigen wegen Unterschlagung von Informationnen?

Hallo,

ich habe eine Garage einer Vermietungsfirma gemietet (Garagenanlage mit ca. 30 Einheiten gesamt) und vor 3 Tagen wurde ein Einbruch in meiner Garage meinerseits bemerkt. Bei den Ermittlungen der Polizei kam heraus, dass in der Garagenanlage regelmäßig eingebrochen wird, es war also kein Einzelfall. Von anderen Mietern wurde der Polizei berichtet, dass die Firma gegen die Einbrüche nicht vorgehe bzw nichts tut und nach mehreren Telefonaten mit der Firma, wollte diese auch kein neues Schloss einbauen lassen, trotz des gegebenen Verdachts, dass eine unzulässige dritte Person eine Kopie des Schlüssel besitzt. Zudem wurde ich bei Vertragsbeginn [b]nicht[b] darüber informiert, dass in der Anlage regelmäßig eingerbochen wird.

Ich habe bereits Mitte Juni mit einer 6 monatigen Kündigungsfrist fristgerecht zum 31.12.2019 gekündigt und möchte nun gerne bspw wegen Täuschung fristlos kündigen.
Darf ich das, oder muss ich meine vertragliche Frist einhalten?

Vielen Dank!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Worüber sind Sie denn getäuscht worden ?
Gab es das Thema "Einbruch" bei den Vertragsgesprächen ?

Zitat:
trotz des gegebenen Verdachts, dass eine unzulässige dritte Person eine Kopie des Schlüssel besitzt.

Wie soll dieser "Verdacht" denn begründet werden ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von EnaK123):
Darf ich das, oder muss ich meine vertragliche Frist einhalten?


Du darfst jederzeit außerordentlich kündigen, wenn Du meinst einen Grund zu haben. Die Frage ist halt, sieht es im Fall der Fälle ein Richter genauso ?

Hier im Forum mag es jetzt Meinungen geben, dass es Rechtens wäre und welche, die sagen Nein.

Hast Du denn bei Anmietung nach den Gefahren gefragt ?

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#3
 Von 
EnaK123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Täuschung war ja nur ein Beispiel, aber Unzumutbarkeit trifft glaube ich besser zu.

Und der Verdacht auf einen weiteren Schlüssel besteht, da die Garage laut Polizei keine Einbruchspuren aufweist und die Anwohner beobachtet haben, dass die Garage mehrmals geöffnet war, ohne dass ich da war.
Der Einbruch wurde nur bemerkt, weil Gegenstände aus der Garage fehlen.

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#4
 Von 
EnaK123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Hast Du denn bei Anmietung nach den Gefahren gefragt ?


Nein, leider nicht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1491x hilfreich)

Eine Täuschung läge vor, wenn du bei Anmietung nach Diebstählen usw. gefragt hättest. Ich sehe keinerlei Täuschung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
EnaK123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Eine Täuschung läge vor, wenn du bei Anmietung nach Diebstählen usw. gefragt hättest. Ich sehe keinerlei Täuschung


Und Unzumutbarkeit?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es gibt Dietriche, noch nie was davon gehört? Oder aber, Schloss bei Anmietung auswechseln, das alte Schloss bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder einbauen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt Dietriche, noch nie was davon gehört?

Oft reicht bei gewissen Modellen auch ein herzhafter Ruck.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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