Mietvertrag für WG Zimmer in Ordnung ?

11. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mario12201
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertrag für WG Zimmer in Ordnung ?

Hallo,

beginne zum Oktober ein Studium in der Elektro- und Informationstechnik, nun habe ich mir im Studienort ein Zimmer angeschaut. Dort teilte mir ein Bewohner mit, dass noch ein Zimmer frei wäre und ich dafür 175 warm bezahlen müsse (keine weiteren kosten). Zudem müsse ich keine Kaution zahlen. ( Gibt keine Untermietverträge)
Nun hat mir die Vermieterin einen Mietvertrag zugeschickt. Leider bin ich mir nicht so 100 pro sicher ob das rechtlich so in Ordnung ist und ich mich dadurch in Schwierigkeiten bewegen könnte.

Mietvertrag
Zwischen

Name XXXX
Adresse XXXX
Tel. XXXX

- Vermieter -

Und XXXXXXXXX
XXXXXXXXX
XXXXXXXXX
XXXXXXXXX
- Mieter -

kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zustande:
§1 Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause XXXXXXX im 1. Stock gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, 1 Bad/WC, , 1 Balkon. Die Wohn/Nutzfläche beträgt ca. 105 qm.
Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt:
je XXXXXXXXX

§2 Mietzins und Nebenkosten
Die monatliche Grundmiete beträgt 620,00 EUR
Die Kosten der (Tief-)Garage betragen monatlich --- EUR
Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i. S. d.
Betriebskostenverordnung
Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 80,00 EUR
zu zahlen.
Insgesamt sind vom Mieter/von den Mietern monatlich zu bezahlen: 700,00 EUR
Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Der Verteilungsschlüssel ist nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen vereinbart. Betriebs-kosten, die den Mieträumen nach erfasstem Verbrauch oder in sonstiger Weise konkret zugerechnet werden können (z. B. Kaminkehrer), werden mit den jeweiligen Kosten abgerechnet.
Nach Abrechnung über die Betriebskosten des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.
Die Kosten für Strom und Gas werden direkt mit den Stadtwerken Amberg abgerechnet.

§3 Zahlung der Miete und Nebenkosten
Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters
Kontoinhaber: XXXXX
Bank: XXXX
IBAN: XXXXX
BIC: XXXX
zu überweisen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit ist die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters, nicht der Tag der Absendung.

§4 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am XXXXX und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§5 Mietsicherheit
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von EUR 1.000,00 zu leisten.
Dieses kann in Form der Hinterlegung eines Sparbuchs, einer Bankbürgschaft oder durch Barbezahlung/Überweisung an den Vermieter erfolgen.

§6 Zustand der Mieträume
Der Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser Zustand ist dem Vermieter bei Übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist (s. Anlage).
Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte Mängel an der Mietsache werden vom Mieter als vertragsgemäß anerkannt. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
Sollten noch Restarbeiten an der Mietsache durch den Vermieter durchzuführen sein, so kann die Übergabe der Mietsache an den Mieter nicht verweigert werden, sofern die Nutzung als Wohnung nur unerheblich beeinträchtigt ist.
§7 Schönheitsreparaturen

Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheits-reparaturen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren und das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre sowie der Außentüren von innen.
In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
-in Küchen, Bädern/Duschen, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
-in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
§8 Instandhaltung der Mietsache

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen pfleglich und schonend zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
2. Der Mieter hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie deren ausreichende Beheizung und Belüftung sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen.
3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden.
Hat der Mieter oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat.

§9 Benutzung der Mietsache
1. Der Mieter darf die angemieteten Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen. Eine Zustimmung des Vermieters ist ebenfalls erforderlich, wenn der Mieter an der Mietsache Um-, An-, und Einbauten, Installationen oder andere Verände-rungen vornehmen will.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Untervermietung oder die Überlassung der Mietsache an Dritte der Zustimmung des Vermieters bedarf.
3. Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters gestattet, soweit durch die Unterbringung in den Mieträumen eine Beeinträchtigung der Mietsache oder eine Belästigung von Hausbewohnern oder Nachbarn nicht gegeben ist. Die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer als Tiere bedarf der Zustimmung des Vermieters.
§10 Bagatellschäden/Kleinreparaturen

Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 80,00 EUR, maximal 320,00 EUR zzgl. MWSt. im Jahr, aber nicht mehr als 8% der Nettojahresmiete.

§11 Kündigung
1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
§12 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Mietsache aus wichtigem Grund und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem ihren Zustand zu überprüfen oder die Ablesung von Messgeräten oder Reparatur –bzw. Instandshaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

§13 Personenmehrheit als Vertragspartei
1. Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter aus dem Mietverhältnis berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

§14 Hausordnung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter übergebene Hausordnung (Anlage 2) zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrags wird.

§15 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Mieter hat dem Vermieter die Mietsache vollständig geräumt und gereinigt und mit sämtlichen, auch den vom Mieter beschafften, Schlüsseln zu einem von beiden Parteien vereinbarten Termin zu übergeben. Über die Übergabe ist ein Protokoll zu erstellen.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeräten (Gas, Strom, Wasser etc.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.
3. Bauliche Veränderungen an der Mietsache oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Vermieters vom Mieter zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
4. Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
5. Wird bei der Übergabe der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, und den Mieter trifft hierfür ein Verschulden, so ist der Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.

§16 Schriftform/Salvatorische Klausel
1. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen.
2. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit
behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.

§17 Individuelle Vereinbarungen
Die Treppe zum 1. Obergeschoß ist alle 14 Tage feucht zu wischen, bei erhöhtem Schmutz-anfall (z. B. im Winter) nach Bedarf auch häufiger. Sollte die Reinigung nicht erfolgen, so wird eine Reinigungskraft auf Kosten des Mieters mit der Reinigung beauftragt.
Im Rahmen der Müllentsorgung hat der Mieter in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass die gelben Säcke zum entsprechenden Abfuhrtermin fristgerecht vor das Haus gestellt werden.


XXXXX, den ___________________
_________________________________
_________________________________
_________________________________
_______________________________ ________________________________

Vermieter Mieter


Wäre super wenn mal jemand drüber schauen könnte

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Mario12201):
Leider bin ich mir nicht so 100 pro sicher ob das rechtlich so in Ordnung ist

Du willst eine 4 Zimmerwohnung zu über 600 EUR / Monat und 1000 EUR Kaution mieten und kannst Dir das leisten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mario12201
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Mario12201):
Leider bin ich mir nicht so 100 pro sicher ob das rechtlich so in Ordnung ist

Du willst eine 4 Zimmerwohnung zu über 600 EUR / Monat und 1000 EUR Kaution mieten und kannst Dir das leisten?

Ich bin ja nicht der alleinige Mieter, es ist eine 4er WG und
es bestehen keine Untermietverträge und die WG-Bewohner teilen die Räume immer untereinander nach eigenem Ermessen auf, ebenso wie die Bezahlung der jeweiligen Mietanteile. Daher meine Frage ob ich da rechtlich in Schwierigkeiten kommen kann. Mein Anteil wäre 175 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Ja, aber laut Mietvertrag mietest du eine 4-Zimmerwohnung für 600 € + und nicht ein WG-Zimmer für 175 €.

Wenn die diesen Mietvertrag so unterschreibst, dann haftest du auch alleine für die Gesamtmiete, wenn die anderen nicht zahlen.

Mal eine Frage, wie sehen die Mietverträge der anderen denn aus? Hat da jeder einen Mietvertrag über die gesamte Wohnung oder sind im Mietvertrag alle Bewohner als Mieter genannt (würde aber auch nix daran ändern, dass der Vermieter die gesamte Miete von dir fordern könnte)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mario12201
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Im Mietvertrag sind alle Bewohner als Mieter genannt

Zudem steht im Mietvertrag:

§13 Personenmehrheit als Vertragspartei
1. Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

Ich blick da nicht so richtig durch, also alle Bewohner sind als Mieter genannt, zudem wird erwähnt das alle Mieter als Gesamtschuldner zu betrachten sind. Nur die genaue Aufteilung der Räumlichkeiten usw. wird nicht erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Es bedeutet, das DU für ALLES haftest, auch für das was die anderen machen und Du nicht zu verantworten hast.
Umgekehrt haften alle anderen für das was Du machst.

Sollte man sich gut überlegen, ob man da macht-


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Mario12201):
ebenso wie die Bezahlung der jeweiligen Mietanteile.
Dann hat doch mindestens 1 der Bewohner, die schon dort wohnen, einen Mietvertrag mit der Vermieterin.
Dieser nimmt dann wohl monatlich die entspr. Teilmieten ein und überweist sie an die Vermieterin.
Zahlt mal einer seinen Anteil nicht, muss der mit dem Mietvertrag einstehen.

Du solltest diesen vorliegenden Standard-Mietvertrag nicht unterschreiben.
Vielleicht war die Kommunikation zwischen Bewohner und Vermieterin nicht klar?
Oder man will diese Last nun aufbürden?

-ICH- würde den Bewohner fragen, wann ich IHM die 175,- zu zahlen hätte. In bar oder auf welches Konto.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mario12201
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Mario12201):
ebenso wie die Bezahlung der jeweiligen Mietanteile.
Dann hat doch mindestens 1 der Bewohner, die schon dort wohnen, einen Mietvertrag mit der Vermieterin.
Dieser nimmt dann wohl monatlich die entspr. Teilmieten ein und überweist sie an die Vermieterin.
Zahlt mal einer seinen Anteil nicht, muss der mit dem Mietvertrag einstehen.

Du solltest diesen vorliegenden Standard-Mietvertrag nicht unterschreiben.
Vielleicht war die Kommunikation zwischen Bewohner und Vermieterin nicht klar?
Oder man will diese Last nun aufbürden?

-ICH- würde den Bewohner fragen, wann ich IHM die 175,- zu zahlen hätte. In bar oder auf welches Konto.


Im moment wohnen 3 Leute in der WG, ich bin der 4. der hinzuzieht. Alle haben den gleichen Vertrag unterschrieben, jeder ist sozusagen Hauptmieter so wie ich das verstanden hab. Hab gerade mal nachgefragt:

Mitbewohner B,C,D überweisen jeweils ihren Mietanteil an Mitbewohner A, welcher dann die Miete an den Vermieter überweist.

Mich würde nur interessieren ob das gängige Praxis bei Wohngemeinschaften ist und ob der Vertrag nach diesem Modell in Ordnung ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Hierzu mal ein Link:
Unter Nr. 2 findest du dann die Variante beschrieben, die bei dir wohl vorliegt.
https://ratgeber.immowelt.de/a/wg-mietvertrag-drei-alternativen.html

Das ist nicht unüblich, aber du liest dort auch über Vor-und Nachteile solcher Verträge.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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