Mietvertrag gültig? Kann man nach Verzögerung von fast 2 Monaten zurücktreten?

15. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
susanne0603
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 43x hilfreich)
Mietvertrag gültig? Kann man nach Verzögerung von fast 2 Monaten zurücktreten?

Hallo, folgendes Problem:

X hat eine Wohnung zum 01.12.06 gefunden und wollte dort auch einziehen. Mietvertrag mit Vermieter wurde zum 01.12.06 bereits im November 06 abgeschlossen. Vormieter wollte auch bis 01.12.06 draußen sein. Allerdings war die neue Wohnung noch nicht fertig (Bauverzögerung) und Vormieter konnte bis jetzt (!!!) noch nicht umziehen. X wohnt nun so lange bei einem Freund. Vormieter wird (wahrscheinlich) zum 01.02.07 ausziehen.

Nun die Frage: der Mietvertrag mit X wurde ja nun schon abgeschlossen, aber er kann nach wie vor nicht in die Wohnung rein und wohnt dort auch nicht. Ist lediglich beim Einwohnermeldeamt für die wohnung angemeldet. Er hätte jetzt aber eine andere Wohnung in Aussicht, will sich auf die Aussage des Vormieters, dass dieser nun am 01.02.07 auszieht nicht mehr verlassen.
Ist der Mietvertrag den er geschlossen hat überhaupt gültig? Oder kann er nach einer Verzögerung von fast 2 Monaten davon irgendwie zurücktreten?

Gruß
Susanne

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Natürlich ist er gültig, X kann dem VM sogar seine Kosten, die durch diese Verzögerung sntstehen aufs Auge drücken.

Ich hoffe doch, das X noch keine Miete zahlt ??

VM schriftlich auffordern, den Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Gruß

Michael

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Die Einlassung des Vorredners ist korrekt. Allerdings ist noch dazu zu sagen, dass der VM die Hauptpflicht nach § 535 BGB Abs. 1 "(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren."
verletzt und der Mieter daher nach § 543 BGB Abs. 2 Satz 1 :"(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,(...)"
ausserordentlich fristlos kündigen kann.
Weiterhin bestehen Schadenersatzforderungen nach §825 BGB für Umzugskosten und Einlagerung der Möbel.



-----------------
"MfG
Susanne"

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