Mietvertrag kündigen trotz Kündigungsausschluss

7. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
chris0900
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag kündigen trotz Kündigungsausschluss

Hallo, ich weiß, dass solche fragen häufig gestellt werden und ich habe auch viele Beiträge schon gelesen, allerdings bin ich unsicher wie es in meinem Fall ist. Ich habe einen Mietvertrag mit Kündigungsausschluss für ein Jahr abgeschlossen. Der Wortlaut im Vertrag lautet "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien vereinbaren den Kündigungsausschluss für 1 Jahr (15.11.2019 bis 14.11.2020), so dass beiderseits keine ordentliche Kündigung möglich ist.". Nun wollten wir direkt nach diesem einen Jahr kündigen und haben innerhalb von drei Monaten vor diesem 14.11.2020 kündigen wollen. Nun rief der Vermieter an und sagte, dass die Kündigung erstens ohne Einschreiben nicht gültig sei und zweitens, dass wir erst nach diesem einen Jahr überhaupt eine Kündigung einreichen dürfen. Stimmt das in diesem Fall ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zuerst einmal ist eine Kündigung nicht unwirksam, nur weil sie nicht per Einschreiben geschickt wurde. Einschreiben hat lediglich den Vorteil, dass der Absender einen Nachweis in der Hand hat. Wenn Euch der Vermieter schriftlich bestätiget, dass er die Kündigung erhalten hat, dann ist diese auch wirksam.

Zum Kündigungszeitpunkt müsste man jetzt diskutieren, was die Klausel bedeutet. Bedeutet sie, dass man frühestens zum 14.11. kündigen kann oder frühestens ab dem 14.11......

Bei Eurem Wortlaut würde ich eher dazu tendieren, dass erst ab dem 14.11. gekündigt werden kann, sprich also dann mit 3 monatiger Frist.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von chris0900):
Nun rief der Vermieter an und sagte, dass die Kündigung erstens ohne Einschreiben nicht gültig sei

Zitat (von philosoph32):
Wenn Euch der Vermieter schriftlich bestätiget, dass er die Kündigung erhalten hat, dann ist diese auch wirksam.

Beides entbehrt jeder Rechtsgrundlage ...



Zitat (von chris0900):
"Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien vereinbaren den Kündigungsausschluss für 1 Jahr (15.11.2019 bis 14.11.2020), so dass beiderseits keine ordentliche Kündigung möglich ist."

Eine ordentliche Kündigung ist erst nach dem 14.11.2020 möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von chris0900):
Nun rief der Vermieter an und sagte, dass die Kündigung erstens ohne Einschreiben nicht gültig sei und zweitens, dass wir erst nach diesem einen Jahr überhaupt eine Kündigung einreichen dürfen. Stimmt das in diesem Fall ?


Das mit dem Einschreiben ist Blödsinn.

Der Rest stimmt aber. Ihr könnt frühestens am 15.11.2020 kündigen. Das wäre denn zum 28.2.2021

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von chris0900):
Nun rief der Vermieter an und sagte, dass die Kündigung erstens ohne Einschreiben nicht gültig sei

Zitat (von philosoph32):
Wenn Euch der Vermieter schriftlich bestätiget, dass er die Kündigung erhalten hat, dann ist diese auch wirksam.

Beides entbehrt jeder Rechtsgrundlage ...



Wie meinst du das in Bezug auf meinen post ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Wie meinst du das in Bezug auf meinen post ?


Korrekt hättest Du antworten müssen:
Wenn Euch der Vermieter schriftlich bestätigt, dass er die Kündigung erhalten hat, dann ist damit der Zugangsnachweis erbracht.

Eine unwirksame Kündigung wird nämlich nicht dadurch wirksam, dass der Vermieter den Zugang bestätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Ok
Das hatte ich auch nur auf die Thematik „ohne Einschreiben nicht wirksam" bezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Wie meinst du das in Bezug auf meinen post ?

Weil eine wirksame Kündigung bereits mit Zugang wirksam wird, nicht erst mit Bestätigung.
Ist die Kündigung unwirksam, bleibt sie das auch mit der Zugangsbestätigung.

Einzig wenn der Vermieter die unwirksame Kündigung selbst annehemen / bestätigen würde und nicht nur den Zugang, wäre das anders.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Was ich mit meiner Teilantwort ausdrücken wollte ist, dass in dem Moment, wo der Vermieter schreibt, dass die Kündigung nicht gelten würde, da kein Einschreiben, er ja quasi den Zugang bestätigt hat.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Ist es nicht so, dass der Ausschluss mit Datum der Vertragsunterschrift beginnt? ... und müsste man dann nicht erst mal fragen, von wann der Vertrag datiert ?

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#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ist es nicht so, dass der Ausschluss mit Datum der Vertragsunterschrift beginnt?...


Es ist nicht so... Vielmehr ist lt. UP der Ausschlusszeitraum im Vertrag explizit festgelegt.

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nur für die Feststellung relevant, ob der längst mögliche Ausschlusszeitraum von 4 Jahren Überschriften wird oder nicht.

Der Kündigungsausschluss wäre unwirksam, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem 28.02.2021 mehr als 4 Jahre liegen würden. Bei einer vereinbarten Dauer von 1 Jahr ist das schwer vorstellbar, wenn auch nicht per se ausgeschlossen.

1x Hilfreiche Antwort

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