Mietvertrag mit Mindestlaufzeit und Fragen zu Vertragsklausel

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag mit Mindestlaufzeit und Fragen zu Vertragsklausel

Guten Tag zusammen,

Bei uns liegt folgendes vor.

Wir haben einen Mietvertrag, der folgenden Wortlaut zur Laufzeit trägt:

*Das Mietverhältnis beginnt zum xx.xx.2018 auf mindestens drei Jahre.

Es kann von jedem Teil spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendarmonats gekündigt werden ...*

Hebt der zweite Satz, der nicht weggestrichen wurde, nicht den ersten Satz mit der angeblichen Frist auf?

Unter Punkt B, hätte der Vermieter einen Kündigungsausschluss verankern können. Punkt B wurde aber ignoriert nicht angekreuzt und freigelassen.

Sehe ich das richtig das der Vermieter hier einen Formfehler begangen hat und wir in der gesetzlichen Frist kündigen können. ?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn es ein befristeter Mietvertrag sein soll, wäre dafür im MIetvertrag auch ein Grund dafür nötig. wenn der fehlt ist es kein befristeter MIetvertrag.
Übrig bleibt dann ein Kündigungsausschluss für die genannte Zeit. Da fristlose Kündigungen aber nicht ausgenommen sind, auch nicht wirksam.

Mein Ergebnis: es ist ein unbefristeter Vertrag.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spezi und danke für deine Meinung. Nein, ein Grund für die angebliche Befristung respektive eine Mindestmietdauer wird nirgendwo genannt und wie gesagt, der Punkt Kündigungsausschluss für einen bestimmten Zeitraum ist nicht ausgefüllt.

Ich muss dazu sagen. Wir wollen aus der Wohnung raus und haben diesen Formfehler entdeckt.

-- Editiert von Berserker09 am 10.04.2019 19:35

-- Editiert von Berserker09 am 10.04.2019 19:38

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Berserker09):
Nein, ein Grund für eine Mindestmietdauer wird nirgendwo genannt


Das muss auch nicht begründet werden.

Aber:
Zitat (von Berserker09):
Das Mietverhältnis beginnt zum xx.xx.2018 auf mindestens drei Jahre


Dieser Satz ist völlig unverständlich. Hier lässt sich nur mit sehr viel Phantasie erahnen, was der Vermieter will.
Richter neigen zwar dazu den vermeindlichen Willen beider Vertragsparteien zu ergründen, aber der Teilsatz " auf mindestens drei Jahre" lässt in Verbindung mit "beginnt" keine schlüssige Erklärung zu.

Will sich der Vermieter auf einen Kündigungsausschluss für 3 Jahre berufen, wird er sich wohl der Frage warum er das dann nicht in verständlichem Deutsch geschrieben hat stellen müssen.

Ich neige auch dazu, dass kein Kündigungsausschluss vereinbart wurde.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich neige auch dazu, dass kein Kündigungsausschluss vereinbart wurde.


Auch ich muss sagen, dass der Satz unglücklich formuliert ist. Andererseits sehe ich nicht wirklich eine andere Interpretationsmöglichkeit als einen Kündigungsausschluss für 3 Jahre.

Wie ein Richter da entscheiden würde, mag ich daher nicht vorhersagen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Berserker09):
*Das Mietverhältnis beginnt zum xx.xx.2018 auf mindestens drei Jahre.


Sicher, dass das da so im MV steht, haben Sie da nicht etwas vergessen und am Ende etwas eingekürzt?

Zitat (von hh):
Auch ich muss sagen, dass der Satz unglücklich formuliert ist. Andererseits sehe ich nicht wirklich eine andere Interpretationsmöglichkeit als einen Kündigungsausschluss für 3 Jahre.

Wie ein Richter da entscheiden würde, mag ich daher nicht vorhersagen.


Da schließe ich mich an.

Zitat (von Spezi-2):
Wenn es ein befristeter Mietvertrag sein soll, wäre dafür im MIetvertrag auch ein Grund dafür nötig. wenn der fehlt ist es kein befristeter MIetvertrag.


Das haben Sie wohl mit dem Zeitmietvertrag verwechselt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Berserker09):
*Das Mietverhältnis beginnt zum xx.xx.2018 auf mindestens drei Jahre.

Sicher, dass das da so im MV steht, haben Sie da nicht etwas vergessen und am Ende etwas eingekürzt?



Hallo. Nop, es steht genau so da drin.

-- Editiert von Berserker09 am 11.04.2019 03:24

-- Editiert von Berserker09 am 11.04.2019 03:25

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

ME ist ist die Klausel unwirksam, da hier da der Zusatz fehlt, dass dass sie für beide Parteien gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessant. Also muss nach dem Satz ein Zusatz dazu, der ausdrückt, dass es für eine Seite oder beide Seiten gilt sonst ist es unwirksam.

Nach all den Meinungen hier scheint es sich aber auf jeden Fall zu lohnen mal einen Anwalt zu kontaktieren oder ?

Zitat (von AltesHaus):
ME ist ist die Klausel unwirksam, da hier da der Zusatz fehlt, dass dass sie für beide Parteien gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nein, einen Anwalt benötigst Du eigentlich nicht.
Da in der Klausel ja quasi auch das Recht auf die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ist diese unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja Moment. Das heißt ich kann jederzeit ordentlich kündigen ohne mich an die drei Jahre zu halten weil der Zusatz fehlt ?!

Zitat (von Michael32):
Nein, einen Anwalt benötigst Du eigentlich nicht.
Da in der Klausel ja quasi auch das Recht auf die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ist diese unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Im weiteren Verlauf des MV steht übrigens dass das außerordentliche Kündigungsrecht bei unter Punkt 1a) abgeschlossene befristete Verträge unberührt bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Berserker09):
Interessant. Also muss nach dem Satz ein Zusatz dazu, der ausdrückt, dass es für eine Seite oder beide Seiten gilt sonst ist es unwirksam.


Ja, da die Klausel nicht den Zusatz enthält, dass für den vereinbarten Zeitraum der Kündigungsausschlus für beide Parteien (Mieter und VM) gilt, ist sie unwirksam.

Handelt es sich um ein Mietvertragsformular, oder ist es ein selbstgetippter?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke es ist ein vorgefertigtes Formular. Unter 1b) gibt es ja auch die Möglichkeit einen Kündigungsauachluss (für beide Seiten) zu formulieren. Der Vermieter hat diesen Punkt aber nicht genutzt. Der ist leer

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Berserker09):
Interessant. Also muss nach dem Satz ein Zusatz dazu, der ausdrückt, dass es für eine Seite oder beide Seiten gilt sonst ist es unwirksam.


Ja, da die Klausel nicht den Zusatz enthält, dass für den vereinbarten Zeitraum der Kündigungsausschlus für beide Parteien (Mieter und VM) gilt, ist sie unwirksam.

Handelt es sich um ein Mietvertragsformular, oder ist es ein selbstgetippter?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ja, da die Klausel nicht den Zusatz enthält, dass für den vereinbarten Zeitraum der Kündigungsausschlus für beide Parteien (Mieter und VM) gilt, ist sie unwirksam.


Die Aussage ist falsch. Dass eine Klausel für beide Seiten gilt muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, weil das automatisch so ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Aussage ist falsch. Dass eine Klausel für beide Seiten gilt muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, weil das automatisch so ist.


Sehr interessant, beim (wechselseitigen) Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit schon., aber ich lerne gerne dazu, bitte ...?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sehr interessant, beim (wechselseitigen) Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit schon., aber ich lerne gerne dazu, bitte ...?
Gegenfrage: Nenne bitte ein Urteil, wo dies gefordert wird.

Einseitige Kündigungsverzichte sind ungültig. Dazu gibt es Urteile. Ein Kündigungsverzicht muss also zwingend beidseitig sein. Aber wie willst du aus "Das Mietverhältnis beginnt zum xx.xx.2018 auf mindestens drei Jahre." einen einseitigen Kündigungsverzicht konstruieren und wenn ja für welche Seite soll der gelten?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

dass die Mietzeit mindestens 3 Jahre dauern soll. setzt doch ein BEIDSEITIGEN Kündigungsverzicht voraus.

Ich sehe da eher geringe bis keine Chance, so aus dem Vertrag zu kommen

Da du nun diverse Antworten erhalten hast, kannst du es natürlich probieren (bzw. einen Anwalt zu Rate zu ziehen), aber viell. ist es geschickter sich mit dem VM gleich über eine Nachmietersuche zu einigen oder einen Auflösungsvertrag.
Sonst stellt sich dieser noch quer...

Ansonsten wäre auch eine Untervermietung der ganzen Wohnung ein Lösungsansatz, denn verweigert er diese grundlos, könntet man soweit ich weiß den Vertrag trotzdem mit der 3 Monatsfrist kündigen.


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 11.04.2019 19:09

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Prinzip haben wir uns mit dem VM geeinigt und er war auch damit einverstanden, dass wir ihm einen NM suchen. Zwei Tage später bat er uns allerdings, die von uns online geschaltete Anzeige zu deaktivieren weil er das jetzt übernehme. Er würde jetzt selber suchen und in Ruhe selektieren. Und wenn es halt ein halbes Jahr oder länger dauern würde, wäre es halt so... er hat auch eine Anzeige geschaltet, inklusive 10% höherer Miete.

Seit dem tut sich aber nichts. Es gibt keine Besichtigungen, kein Feedback und keine Reaktion auf Nachrichten und Anrufe. Wir leben in der Stadt in einem angespannten Wohnungsmarkt. So eine Wohnung bekommst du eigentlich in paar Stunden vermietet.

Auf die Aussage, dass er uns angeblich keine Steine in den Weg legen wollte, geben wir nichts mehr und hatten halt auf einen anderen Weg gehofft :(

-- Editiert von Berserker09 am 11.04.2019 19:42

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie haben halt nix schriftliches (bezgl. der Nachmietersuche), ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Klausel unwirksam ist, allerdings könnte es nicht schaden, wenn Sie sich von einem echten Juristen mal beraten lassen würden. Erstberatung kostet ca. 200 EUR, MV mitnehmen und dann weitersehen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

na dann vielleicht über Untervermietung der gesamten Wohnung.
Wenn ihr es richtig anstellt und der VM das nicht kennt und so dumm ist das abzulehnen (der etwas schwammige Mietvertrag könnte darauf hinweisen, dass eine gute Chance dazu besteht), dann könnt ihr von einem Sonderkündigungsrecht mit der 3 Monatsfrist Gebrauch machen (zu beachten ist dabei noch, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach der Ablehnung erfolgen muss, so habe ich es jedenfalls im Kopf.

Allerdings müsstet ihr bei der Bitte zur Zustimmung zur Untervermietung einen Interessenten benennen können.... (mit kopie des Ausweises, Adresse)



-- Editiert von der_böse_Vermieter am 11.04.2019 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@AltesHaus: Ja das haben wir auch vor und sind dahingehend auch RS versichert. :) wollten halt mal vor hören ob es sich überhaupt lohnt.

... ja das mit der Untervermietung ist dann wohl die letzte Option. Obwohl wir dann immer noch mit dem VM zu tun hätten. Wir haben zwar kein Krach mit dem aber es passt einfach nicht. Er ist ein schlechter VM. Nur immer im Rahmen, so dass man ihm nix kann.

-- Editiert von Berserker09 am 11.04.2019 20:12

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

wenn er ablehnt, habt ihr doch bald nichts mehr mit ihm zu tun, genauso wie ihr es wollt.
Aber wie schon gesagt, ihr müsst da euch tunlichst an die Form halten usw. und eingehend vorher informieren.

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 11.04.2019 20:50

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "cauchy",

Zitat (von cauchy):
Einseitige Kündigungsverzichte sind ungültig. Dazu gibt es Urteile. Ein Kündigungsverzicht muss also zwingend beidseitig sein.


diese Aussage ist dergestalt leider nicht zutreffend.

Zulässig ist mithin die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses einseitig zu Lasten des Mieters in einer Formularklausel, wenn eine höchstens vier Jahre geltende Kündigungsausschlussvereinbarung im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung getroffen wurde (BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 - VIII ZR 154/04 ).

Individualvertraglich (hier aber wohl nicht maßgeblich) ist ein Kündigungsausschluss bis 4 Jahre generell und über 4 Jahre ohne Staffelmiete ebenfalls einseitig möglich.

Ohne Einschränkungen ist es zudem zulässig, das Kündigungsrecht des Vermieters im Mietvertrag auszuschließen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Berserker09
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mir Rechtsberatung bei einem Anwalt geholt. Der handschriftliche Vermerk des Vermieters (siehe ersten Beitrag) ist zu unbestimmt und damit unwirksam hinsichtlich eines Kündigungsausschlusses welcher nur zielführend wäre, hätte der VM ihn unter 1b des MV konkret und deutlich ausgeschlossen. Zudem wird mit dem Passus das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen, was auch nicht rechtens ist (wurde hier ja ebenfalls schon mal erwähnt)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.325 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen