Mietvertrag neue Wohnung

27. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)
Mietvertrag neue Wohnung

Hallo,

da ich zum ersten mal eine eigene Wohnung beziehe, habe ich mal ein Anliegen zum Mietvertrag.

Bei einer Besichtigung stellt sich heraus, dass die Wohnung von den Daten her anfürsich zwar ideal ist, aber in der Küche
das Fenster einen kompletten Riss hat und im Bad noch eine Steckdose aus der Wand hängt.
Zudem soll die alte EBK auf eigene Kosten ausgetauscht werden.
Nun möchte man diese Mängel beim Bezug der Wohnung natürlich instandgesetzt haben und der Makler hat sich das auch notiert.
Nun hat man also die Zusage zur Wohnung erhalten und man hat einen Termin zum unterzeichnen des Mietvertrages.
Jetzt ist die Frage, wo genau festgehalten werden muss, dass diese Mängel noch behoben werden und dass die EBK auf eigene Kosten erneuert wird. (Nicht, dass der Vermieter bei einem Auszug sagen kann, das ist jetzt meine EBK)
Muss das im Mietvertrag stehen, oder reicht es auf dem Übergabeprotokoll bzw. ist der Vermieter auch beim Übergabeprotokoll dann zur Instandsetzung des Fensters und der Steckdose verpflichtet?

Auf was sollte man im Mietvertrag zudem noch so achten?

Viele Grüße!

-- Editiert von Malustras am 27.03.2018 07:49

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

ALLES sollte schriftlich vereinbart sein - egal ob im MV oder in einer Vereinbarung zum MV:
Bestandsaufnahme der Schäden und ggfs. First, in der der VM diese beheben wird. Auch, wer die alte Küche entsorgt und die neue einbaut. Ist das Sache des VM, dann auch einen Termin zur Fertigstellung vereinbaren - z. B. zum Einzug!

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16835x hilfreich)

Solche Vereinbarungen sollten in den Mietvertrag aufgenommen werden.

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#3
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)

Muss der Vermieter die kaputte Fensterscheibe oder die heraushängende Steckdose nicht instandsetzen, wenn es nicht im Mietvertrag vereinbart wird?
Was macht man, wenn man dann vor dem Mietvertrag sitzt und eben nichts zur Instandsetzung festgehalten wurde?
Gibt es dann noch Alternativen oder muss der Mietvertrag dann wirklich erst umgeschrieben werden?
Könnte mir so Sprüche vorstellen wie "Das muss nicht im MV stehen, dafür gibts noch das übergabeprotokoll" oder "Das sind ja Mängel, die der VM sowieso instandsetzen muss" o.ä.
Sollte man den Mietvertrag in dem Fall nicht unterzeichnen? Ist halt ziemlich schwierig eine Wohnung zu bekommen, daher frage ich etwas konkreter ;-)

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

die Regelung zur Küche gehört in den Mietvertrag.

Die weiteren Mängel, wenn nicht schon bis dahin behoben, in das Übergabeprotokoll.

Zitat (von Malustras):
Könnte mir so Sprüche vorstellen wie "Das muss nicht im MV stehen, dafür gibts noch das übergabeprotokoll" oder "Das sind ja Mängel, die der VM sowieso instandsetzen muss" o.ä.
Beides würde stimmen.

Zitat (von Malustras):
Sollte man den Mietvertrag in dem Fall nicht unterzeichnen?
Eine solche Frage muss jeder für sich selbst beantworten.

Berry

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#5
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)

Wenn keine Regel zur EBK im Mietvertrag steht, würde das bedeuten, dass eine erneuerte EBK dem VM nach Auszug gehören würde, oder?
Dann werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen und drauf bestehen müssen, dass eine Regelung aufgenommen wird :/
Sonst kauft man nachher eine teure EBK und muss plötzlich nach kurzer Zeit ausziehen (warum auch immer) und dann ist die EBK weg.

Und zwecks der beschädigten Scheibe und Steckdose reichts also aus, wenn das im Übergabeprotokoll steht, sodass der VM das instandsetzen muss?

Danke!

-- Editiert von Malustras am 27.03.2018 09:33

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16835x hilfreich)

Zitat:
Wenn keine Regel zur EBK im Mietvertrag steht, würde das bedeuten, dass eine erneuerte EBK dem VM nach Auszug gehören würde, oder?


Nein, aber der Vermieter könnte beim Auszug dien Wiedereinbau der alten Küche verlangen. Eine Vereinbarung zur EBK gehört daher in jedem Fall in den Mietvertrag.

Zitat:
Und zwecks der beschädigten Scheibe und Steckdose reichts also aus, wenn das im Übergabeprotokoll steht, sodass der VM das instandsetzen muss?


Ich würde erwarten, dass derartige Mängel bis zum Einzug instandgesetzt sind und dann gehört das in den Mietvertrag oder in eine Zusatzvereinbarung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)

Ahhh okay.
Der Makler sagte nämlich, dass die nur noch so drin Stand, für jemanden der ganz geringe Ansprüche an die Küche hat
ich die aber auf jeden Fall tauschen kann.
Das wäre natürlich dumm, wenn ich die dann auf Verlangen wieder einbauen müsste, stimmt.
Dann muss ich drauf bestehen, ja.

Ich erwarte eig. auch, dass solche Mängel bis zum Einzug instandgesetzt sind.
Das heißt aber, es muss nicht zwingend im Mietvertrag stehen, sondern man könnte spontan vor Ort auch noch eine Zusatzvereinbarung unterschreiben, in der das vermerkt ist, richtig? Gilt das auch für die EBK, falls die das im MV versäumt haben?

Besten Dank

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
aber in der Küche das Fenster einen kompletten Riss hat und im Bad noch eine Steckdose aus der Wand hängt.
Es gibt den Spruch "gemietet wie gesehen". Dieser Spruch gilt zwar nur bedingt, aber er führt immer wieder zu Problemen. Basis ist § 535 BGB . Der Vermieter muss die Wohnung in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" überlassen. Ist die Wohnung also mit den Mängeln unbewohnbar, dann muss der Vermieter sie beheben lassen. Andernfalls fängt man das Diskutieren an, was denn wirklich vertraglich vereinbart war. Ein Riss im Bad macht die Wohnung in der Regel ja nicht unbewohnbar.

Dazu muss man wissen, dass die Aussagen des Maklers für den Vermieter nicht verpflichtend sein müssen. Also selbst wenn man diese beweisen kann, so muss sich der Vermieter nicht unbedingt daran halten.

Daher empfehle ich sehr, in den Mietvertrag aufzunehmen, dass die Mängel vor Einzug behoben werden. Alternativ kann der Vermieter auch eine kurze Bestätigung schicken, wenn er den Mietvertrag selber nicht ändern will. Ansonsten kann es passieren, dass die Dinge nicht gemacht werden und der Vermieter sagt "gemietet wie gesehen, das bleibt so".

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16835x hilfreich)

Zitat:
Das heißt aber, es muss nicht zwingend im Mietvertrag stehen, sondern man könnte spontan vor Ort auch noch eine Zusatzvereinbarung unterschreiben, in der das vermerkt ist, richtig?


Das geht sowieso immer. Wenn der Mietvertrag beim Makler unterschrieben werden soll, dann geht der kurz an seinen PC, ergänzt den Text und druckt ihn neu aus. Alternativ fügt man das handschriftlich hinzu. Man kann aber auch ganz einfach ein weißes Blatt Papier nehmen, "Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag" drüberschreiben, dann die Punkte aufnehmen und von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Wie man das genau macht ist letztlich egal, Hauptsache man hat es dokumentiert.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)

Okay super, wenn das so funktioniert, dann sollte ein ehrlicher Vermieter ja hier keine Probleme machen ^^
Hab mir auch bei Google gerade eine Seite dazu durchgelesen, wo auch einige Fallen genannt wurden.
Mietvertrag ist wohl wirklich das sicherste.
Aber wenn die das jetzt nicht ändern wollen und man stattdessen auch einfach fix eine Zusatzvereinbarung vor Ort für die EBk und die Mängel unterzeichnen kann, dann passt das ja.

Wenn der Makler/Vermieter das vor Ort dann nicht will, dann weiß man ja, was man davon halten kann,
da ja bei der Besichtigung eine Zusage zur neuen EBK kam und die Mängel auch beseitigt werden sollten.
Mir gehts nur darum, dass man nachher nicht voreilig absagt und nicht unterschreibt und einem dadurch eine Wohnung durch die Lappen geht, obwohl es dann doch gegangen wäre :D

Dann also Mietvertrag, oder Zusatzvereinbarung.
Denn da das Übergabeprotokoll ja freiwillig ist, kann das ja auch problematisch werden, wenn man den MV schon unterzeichnet hat.

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