Mietvertrag nicht schriftlich gekündigt

31. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)
Mietvertrag nicht schriftlich gekündigt

Hallo,

ein Mieter kündigt den Mietvertrag, aber nicht schriftlich, sondern via Fax.
Der Vermieter erklärt ihm, dass dies keine wirksame Kündigung ist. Der Mieter bleibt bei seiner Auffassung, kündigt aber hilfsweise - nun schriftlich - zum nächstmöglichen Termin einige Monate später nochmal.
In der Kündigung erklärt er, dass er die Zahlung aber bereits einstelle, da er der Auffassung sei, er habe schon beim ersten Mal wirksam gekündigt.

Was macht der Vermieter? Kann er die Wohnung überhaupt schon wieder vermieten?
Kann der Vermieter also so tun, als habe er eine Kündigung zum früheren Zeitpunkt schriftlich erhalten, obwohl dies nicht stimmt?

Der Vermieter bot noch einen Aufhebungsvertrag an, worauf der Mieter nicht einging.


Gruß,
Morcheeba

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Seit BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91 ist meines Wissens nach klar, dass ein Fax nicht der Schriftform genügt. Ich habe nicht mitbekommen, dass dies geändert wurde. Von daher wäre die Kündigung per Fax nicht ausreichend.

Zitat (von Morcheeba):
Was macht der Vermieter?
Man kann meines Wissens nach dieses Fax als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Mietverhältnisses zum im Fax angegebenen Zeitpunkt interpretieren. Der Vermieter könnte dieses Angebot annehmen. Nicht möglich wäre es, zusätzliche Bedingungen oder einen anderen Zeitpunkt vorzuschreiben. Zudem könnte durch das hier
Zitat (von Morcheeba):
Der Vermieter bot noch einen Aufhebungsvertrag an, worauf der Mieter nicht einging.
diese Interpretation des Kündigungsschreibens per Fax nicht mehr möglich sein. Ich persönlich würde dem Vermieter nicht empfehlen, dieses Risiko einzugehen.

Zitat (von Morcheeba):
Kann er die Wohnung überhaupt schon wieder vermieten?
Möglich ist das natürlich. Das kann aber risikoreich sein. Wurde die Mietsache denn schon zurückgegeben?

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#2
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Nein, die Wohnung wurde noch nicht zurückgegeben. Der Mieter geht davon aus, zum 30.08. gekündigt zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Rechtlich ist da wenig zu sagen. Der Mietvertrag wurde aller Wahrscheinlichkeit nach erst mit der schriftlichen Kündigung gekündigt. Die Kündigungsfrist ergibt sich bei Wohnungen aus dem Gesetz. Es erscheint mir gefährlich, die Wohnung vor Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist weiterzuvermieten. Schlimmstenfalls muss der Vermieter dem neuen Mieter Schadensersatz zahlen, wenn der alte Mieter dann doch auf die offizielle Mietzeit besteht.

Aber natürlich kann aus der Ferne nicht eingeschätzt werden, was da so alles gelaufen ist. Mich wundert das "einige Monate später" ein wenig. Wann kam denn die Kündigung per Fax an und wann die schriftliche Kündigung? Ich glaube zwar nicht wirklich, dass das relevant wird. Aber es kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein, einen Vertragspartner ins offene Messer rennen zu lassen. Ganz eventuell müsste man sich anschauen, wie der Vermieter auf die Kündigung per Fax reagiert hat.

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#4
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Wenn der Mieter meint dass die Kündigung rechtens sei, wird er zu dem Zeitpunkt vermutlich auch ausziehen (wollen) - sonst würde er sich ja selbst widerlegen.

Ich würde dem Mieter erstmal das Urteil zukommen lassen und schauen wie er reagiert. Ggf auch einen Anwalt um ein Bestätigungsschreiben bitten, der das gleiche sagt. Kostet zwar etwas, aber könnte den Mieter zur Einsicht bewegen und damit am billigsten sein. Auch sieht er, dass man schnell mit einem Anwalt zu rechnen hat.

Außerdem würde ich schon mal die Wohnung inserieren, das Einzugsdatum aber offen lassen.

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#5
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Mieter ist die Verwaltung, also die öffentliche Hand.
Per Fax wurde vom Sonderkündigungsrecht in Reaktion auf ein Mieterhöhungsbegehren Gebrauch gemacht. Das war Mitte Juni zu Ende August.
Als ich darauf hinwies, dass auch schriftlich gekündigt werden müsse, wurde zunächst erklärt, dass man meine, alles richtig gemacht zu haben. Dann wurde diese Woche erneut erklärt, sich rechtlich auf der sicheren Seite zu fühlen, hat aber hilfsweise ordentlich zum 30.10. gekündigt und dies nun schriftlich. Gleichzeitig wurde erklärt, nur noch für August zu zahlen.
Ich weiß nun nicht, wie ich mich verhalten soll.
Inserieren ist schlecht, da sich die Mietsache in einem nicht anbietbaren Zustand befindet und nicht gezeigt werden hann. Es sind schwere Schäden entstanden und die Verschmutzung ist enorm. Der Schaden beläuft sich mind. auf 30.000 Euro. Es ist nicht geklärt, was die Verwaltung davon zu zahlen bereit ist.


-- Editiert von Morcheeba am 31.07.2020 15:32

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
da sich die Mietsache in einem nicht anbietbaren Zustand befindet und nicht gezeigt werden hann. Es sind schwere Schäden entstanden und die Verschmutzung ist enorm.

Dann verbietet sich eine Inseration / Weitervermietung gleich mehrfach.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Aber was ist zu tun?

Heute rückte eine Putzfirma an, die ich zufällig bemerkte. Dieser erklärte, dass das Bad nicht mehr zu reinigen sei. Es müsste saniert werden, alles rausgerissen werden und das würden sie auch so an die Verwaltung als ihrer Auftraggeberin weitergeben.

Es sind ingesamt zwei Wohnungen über zwei Etagen und beide sind in diesem Zustand.

Allein beide Bäder zu sanieren kostet mehr als 40.000 Euro, bei einfachster Ausführung. Hier hätte es gereicht, Fliesen nicht zu zertrümmern und Badewannen, Duschkabinen, Waschbecken und WCs gelegentlich zu reinigen. Dies ist aber nicht erfolgt.

Dazu kommen neue Böden und die Komplettrenovierung.


Nun wir nur noch für August gezahlt, dann nicht mehr. Ab September dann Leerstand, da unvermietbar und Sanierungsfall.

Ich gebe die Sache meiner Anwältin, bin aber leider in Vermieterangelegenheiten nur ab einem Gerichtsverfahren versichert. Nützt aber jetzt nichts.

-- Editiert von Morcheeba am 31.07.2020 17:04

-- Editiert von Morcheeba am 31.07.2020 17:05

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Ich gebe die Sache meiner Anwältin

Naja, muss man sich halt leisten wollen / können.

Ich würde erst mal die Rückgabe abwarten und dann den Mieter gerichtsfest in Verzug setzen. Dann zahlt er am End bei obsiegen den Anwalt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Rückgabe zu dem Termin, an dem laut Meinung der Mieterin der Vertrag endet. Schade ich mir nicht, wenn ich die Wohnung dann zurücknehme?

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