Guten Tag,
Ich habe eine Frage wenn man eine Wohnung gemietet hat ca 6 jahre und man dazu 2 mietparkplätze dazu gemietet hat welche sich jeweils direkt vor dem Eingang befinden und im hof, diese mit seperaten Mietverträgen abgeschlossen haben, darf der Vermieter diese einfach kündigen wenn aber in dem Bereich keine anderen parkmöglichkeiten zu Verfügung stehen. Die angemietete Wohnung wurde damals ausdrücklich nur mit zusage der Parkplätzen genommen, leider diese nicht im Mietvertrag der Wohnung berücksichtigt sondern seperate Mietverträge. Aufgrund von mieterstreitigkeiten macht der Vermieter jetzt schikane und will diesen nach 1 monat kündigen ohne triftigen grund und im Mietvertrag der parkplätze stehen sogar 3 monate kündigungsfrist.
-- Editiert von User am 5. August 2026 17:17
-- Editiert von User am 5. August 2026 17:18
Mietvertrag parkplatz
Zitat :wenn aber in dem Bereich keine anderen parkmöglichkeiten zu Verfügung stehen.
Das ist so relevant, wie der berühmte Sack Reis in China ...
Zitat :und will diesen nach 1 monat kündigen ohne triftigen grund und im Mietvertrag der parkplätze stehen sogar 3 monate kündigungsfrist.
Wenn 3 Monate vereinbart sind, dann muss er sich auch an diese 3 Monate halten.
Und einen triftigen Grund hat er ja.
Zitat :Die angemietete Wohnung wurde damals ausdrücklich nur mit zusage der Parkplätzen genommen, leider diese nicht im Mietvertrag der Wohnung berücksichtigt sondern seperate Mietverträge.
Man würde beweisen müssen, das die Verträge Parkplätze und der Mietvertrag der Wohnung verbunden Verträge sind. Wie könnte man das hier in dem Falle?
Wenn die Mietverträge kurz nach dem Wohungsmietvertrag geschlossen wurden, dann sind das (fast) sicher verbundene Verträge (Wohnung und Parkplatz sind schon auf dem selben Grundstück) und können ohne Wohnungskündigung nicht gekündigt werden. Für eine Wohnungskündigung sind extrem hohe Hürden nötig.
Unerheblich ist aber, wie lange die Wohnung schon gemietet ist, oder ob es sonst Parkplätze gibt.
Um die 3 Monate Kündigungsfrist kommt er aber auch nicht herum, wenn die Verträge keine verbundenen Verträge sein sollten (was fast ausgeschlossen ist, wenn sie zusammen mit dem Wohnungsmietvertrag abgeschlossen wurden).
-- Editiert von User am 6. August 2026 00:29
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Ich stimme meinem Vorschreiber nicht uneingeschränkt zu, siehe LG Hamburg, 30.04.2025 - 316 S 77/24. Man wird sich konkret anschauen müssen, wie die Mietverträge genau gestaltet sind. Es wird sicherlich einfacher, wenn der Mieter dieses hier beweisen könnte:
Zitat :Die angemietete Wohnung wurde damals ausdrücklich nur mit zusage der Parkplätzen genommen
Das wäre ein Indiz, dass zumindest der Mieter von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen ist. Zusammen mit den anderen Indizien (zeitgleich abgeschlossen, gleiches Grundstück) könnte das ausreichen.
Aber wie gesagt, bitte die beiden Mietverträge anschauen. Nach dem oben zitierten Urteil hat der Vermieter gar nicht mal so schlechte Argumente für separate Mietverträge.
Danke für den Hinweis auf das Urteil. Mir war nicht klar, dass sich da was in letzter Zeit verschoben hat.
Und jetzt?
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