Guten Morgen, folgende Situation: Ein Mieter schließt im MFH einen Mietvetrag, hat die Mietkaution noch nicht gestellt u. seit 5 Monaten noch nicht eine Miete bez. Wie verhält man sich am Besten, um für den Eigentümer der Mietsache eine umgehende Schadensbegrenzung zu erreichen. Die Wohnung ist unbewohnt.(vermutlich nur Meldeadresse) Wer weiß Rat?
-- Editiert von Mr. Ed am 16.12.2005 08:33:00
Mietvertrag rückwirkend auflösen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Wenn ein MV abgeschlossen wurde bleibt lediglich der Weg über die Räumungsklage. Eigenmächtig z.B. das Schloss ausbauen, sollten Sie UNBEDINGT sein lassen.
Es ist nämlich vollkommen unerheblich ob der Mieter die Wohnung nun nutzen möchte oder nicht - ein Mietvertrag bedeutet ein Wohnrecht, und keine Verpflichtung zum wohnen.
In diesem Fall kann man, wenn beide Parteien dies so möchten, einen Mietaufhebungsvertrag abschliessen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe ja schon einige Beiträge über ähnliche Probleme gelesen, aber leider noch keine attraktive Lösung für mein Problem gefunden. Mir schwebte so etwas von rückgängigmachen des Mietvertrages durch nicht erbrachte Leistungen o.ä. vor. Gibt es da nicht irgendeinen Weg?
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rein, schloss austauschen und fertig.
sollte irgendwas kommen,
nach 5 Monaten ohne anwesendheit und Zahlung wird jeder Richter einen Vergleich anregen.
Aktiv werden und Tatsachen schaffen!
Höchstens ein Auflösungsvertrag mit Zustimmung des Mieters.
Gruß
@det11
Ich denke wir hatten schon mal die Ehre..
Eine derartige Aufforderung zur Selbstjustiz ist, wenn diese ernst gemeint war, strafbar, da Sie sehr wohl wissen, dass dies nicht erlaubt ist. Insbesondere ist der Mieter z.Z. nicht in Verzug.
Der Mieter hat immernoch das Recht (auch nach 5 Monaten) die Wohnung zu nutzen. Sicherlich müsste er sämtliche ausstehende Zahlungen leisten, aber dazu muss er vom Vermieter aufgefordert werden.
ich würde es wie det11 vorgeschlagen hat machen, auch wenn ich mich damit auf dünnem eis beweg.
ich glaube nicht das der mieter, der sich 5 monate lang nicht um miete, kaution und einzug kümmert, sich die "mühe" macht jetzt doch noch die wohnung zu nehmen und die offene miete unverzüglich nachzahlt.
ich würde sofort neu vermieten. evtl. dem mieter schriftlich fristlos kündigen und schluss...
gruss,
kristijan
meharis, sorry, ich hab keine lust, ihrer argumentation zu folgen oder verstehen zu wollen oder zu antworten. wir sind da zu verschieden.
Sie haben Ihre Meinung, ich meine und ich würde sagen wir stellen unsere Meinung bei den Fragern parallel vor und giften uns nicht weiter an. ok?
Der geneigte Frager kann sich dann raussuchen, welchen Weg er einschlägt.
schönes wochenende, gruss det11
Schloß austauschen ist verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB
. Das würde zu einer Schadensersatzverpflichtung des Vermieters führen. Das heißt er müßte den Schaden ersetzen, der dem Mieter dadurch entstanden ist, daß er die Wohnung nicht nutzen kann. Zusätzlich steht dann wieder dem Miter ein Selbsthilferecht zu, da man gegen verbotene Eigenmacht in quasi-Notwehrrecht hat.
Ich glaube nicht, daß das wirklich eine sinnvolle Möglichkeit ist zu seinem Recht zu kommen.
@meharis: Wieso ist der Mieter nicht in Verzug? Wenn er seit 5 Monaten noch nicht eine Miete gezahlt hat, kann doch schon längst fristlos gekündigt werden.
Wo ist eigentlich das Problem?
Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
1. Fristlos schriftlich und begründet kündigen,
2. Schlüssel vom Mieter aushändigen lassen (Räumen braucht er ja nicht, da nichts drin ist, das ersetzt dann die Übergabe
3. DANACH das Schloß wechseln aus Sicherheitsgründen
4. Auf Zahlung der ausstehenden Miete für 5 Monate verklagen.
Der Prozess müßte doch eigentlich wirklich rund laufen, oder nicht ?
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"justice"
...ich würde gerne noch mehr über die Möglichkeit der fristlosen Kündigung erfahren! Nach welchem Zeitraum der Nichtzahlung ist dies möglich? vielen Dank erstmal
nach 2 Monaten Mietrückstand oder mehrmaliger unpünktlicher oder nicht voolständiger Zahlung der Miete.
Gruß
Nach 2 Monaten Mietrückstand kann fristlos gekündigt werden gemäß § 543 Abs 2 Nr. 3a BGB
. Das heißt der Mieter muß sofort raus! Die rechtsprechung läßt hier wohl noch einige tage Toleranz durchgehen, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, seine Wohnung auch zu räumen, aber das ist in ihrem Fall ja entbehrlich, wenn die Wohnung leersteht. Die Kündigung muß aber dem Mieter zugehen. Also am besten Per Einschreiben zuschicken oder ihm persönlich übergeben. Wenn die Wohnung wirklich leer ist, kann dann die Übergabe des Schlüssels sofort erfolgen.... dann gehts weiter wie ich oben schon beschrieben habe....
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"justice"
Ich bedanke mich bei allen Mitwirkenden für die hilfreichen threads!
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