Hallo,
mein Problem ist, dass ich per 01.04.04 einen Job in Eutin annehme (Schleswig-Holstein), momentan aber noch in Hamburg lebe.
Mein Mietvertrag beruht noch auf altem Recht und somit hätte ich mittlerweile eine Kündigungsfrist von 9 Monaten die ich natürlich nicht einhalten kann. Bevor alles in Sack und Tüten ist vergeht auch noch ne Weile, denn ich bin erst im Dezember 100% sicher, dass ich den Job kriege. Wären also nur 3 Monate.
Habe ich eine Chance aus dem Mietvertrag rauszukommen, ggfs. darüber das die Wohnung feucht ist und ich Schimmel im Wohnzimmer, im Bad und in der Küche habe?
Ich hoffe, jemand der sich indem Bereich gut auskennt, kann mir weiterhelfen.
Liebe Grüße
Sabine
Mietvertrag schon nach 3 Monaten kündigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo Sabine!
Das ist kein Problem.
Es sei denn Du hättest einen Zeitmietvertrag,
das heisst, du hättest dich verpflichtet,
für X Jahre dort wohnen zu bleiben.
Wenn Du einen unbefristeten Mietvertrag hast,
gilt für dich als Mieterin seit 2001 ( auch wenn der Vertrag davor geschlossen wurde)
nur noch die Kündigungszeit von 3 Monaten.
Kündigen muss du bis zum 3. Werktag eines Monates, damit der Monat noch mitzählt.
Ein Vermieter
muss sich dagegen auch nach neuem Recht mit seiner Kündigungszeit nach der Mietdauer richten.
---------------
Hier Beispiel den deutschen Mieterbundes:
Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001:
Fall 1: Keine Regelung zu den Kündigungsfristen im Mietvertrag:
Kündigungsfrist für Mieter: 3 Monate
Kündigungsfrist für V e r mieter: Je nach Wohndauer und Mietzeit zwischen 3 und 9 Monaten.
Fall 2: Im Mietvertrag steht, dass die jeweiligen g e se t z l i c h e n Kündigungsfristen gelten sollen:
Kündigungsfrist für Mieter: 3 Monate
Kündigungsfrist für Vermieter: Je nach Wohndauer und Mietzeit zwischen 3 und 9 Monaten.
---------------------------------------------------
Bestimmte Formulierungenkönnen aber die
alte Kündigungsregelung festschreiben:
Fall 3: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Kündigungsfristen des § 565 BGB
(altes Recht) gelten sollen, oder der § 565 Abs. 2, BGB
wird wörtlich wiederholt oder im Vertragstext abgedruckt: „Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate“:
Kündigungsfrist für Mieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Kündigungsfrist für Vermieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Fall 4: Im Mietvertrag wird die Regelung des § 565 Abs. 2, BGB
sinngemäß wiederholt,
z u m B e i s p i e l : „Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten 5 Jahren 3 Monate, nach 5 Jahren Wohndauer verlängert sie sich auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate und nach 10 Jahren auf 12 Monate.“:
Kündigungsfrist für Mieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Kündigungsfrist für Vermieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Fall 3: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Kündigungsfristen des § 565 BGB
(altes Recht) gelten sollen, oder der § 565 Abs. 2, BGB
wird wörtlich wiederholt oder im Vertragstext abgedruckt: „Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate“:
Kündigungsfrist für Mieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Kündigungsfrist für Vermieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
-----++++++-----++++++-----
Demnach bin ich doch an die 9 Monate gebunden, da oben genanntes in meinem Vertrag steht und da ich hier schon 12 Jahre wohne sind wohl 9 od. 12 Monate fällig
Viele Grüße
Sabi
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen
besonderer Gründe (Arbeitsortwechsel).
In dem Fall müsstes Du fü einen Nachmieter sorgen.
Die Zustimmung des Vermieters ist dazu immer notwendig, also der VM muss mit der
Nachvermietung und dem Nachmieter einverstanden sein.
Unter den unten genannten Bedingungen
darf er diese Regelung aber nicht grundsätzlich verweigern.
---------------------------------------------
Nur ausnahmsweise in bestimmten Härtefällen kann der Mieter trotz fehlender Nachmieterklausel im Mietvertrag einen Nachmieter stellen, zum Beispiel dann,
wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und in einer anderen Stadt arbeiten muss
oder er in ein Altenheim bzw. Pflegeheim ziehen muss oder er heiraten will oder sich Familienzuwachs ankündigt und die Wohnung zu eng wird (OLG Karlsruhe 3 RE-Miet 2/81 WM 81/173).
Kündigung eines Zeitmietvertrages
In den Fällen einer arbeitgeberseitigen relevanten Versetzung (besondere Härte) ist der Vermieter nach ständiger Rechtssprechung verpflichtet, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet.
Geeignet heißt in diesem Fall, das dieser in der Lage ist, den Mietzins zu zahlen. Der Vermieter hat dann eine angemessene Überlegungsfrist, um dies zu prüfen. Ist der Mieter geeignet, so muß der Vermieter ihn zwar immer noch nicht akzeptieren, allerdings kann er dann vom alten Mieter keine weiteren Mietzinszahlungen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
4 Antworten
-
13 Antworten
-
64 Antworten
-
15 Antworten
-
20 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten