Hi,
wie wollten zum 01.10. umziehen und haben vom VM einen Mietvertrag zugesendet bekommen. Ist dieser in Hinblick, auch auf den darauf auftauchenden starren Fristen der Renovierung ok?
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Mietvertrag für Wohnungen
zwischen
Bruno und Annegret XXX
Beruf, Vor- und Zuname, Geburtsname und -datum
in XXX
Vermieter
und Patrick XXX
sowie Nina XXX
Beruf, Vor- und Zuname, Geburtsname und -datum
zur Zeit wohnhaft in
XXX
Mieter
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause XXX im l.-Geschoß gelegene Wohnung bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad/Dusche,l WC. Die Wohnfläche beträgt 91,41 m2.
Dem Mieter werden für die Mietzeit bei Einzug ausgehändigt: 2 Briefkasten-,2 Hausschlüssel.
§ 2 Mietzins und Nebenkosten
1) Der monatliche Mietzins beträgt derzeit 455,00 €
in Worten: vierhundertfünfundfünfzig €.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins nach Maßgabe des § 10 a MHG
durch schriftliche Erklärung an die eingetretene Änderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 2000) anzupassen.
2) Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 27 der 2.
Berechnungsverordnung.
Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung zu zahlen. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann keine vorzeitige Zwischenablesung verlangt werden.
Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser 80 EUR* Heiz- und Warmwasserkosten 50 EUR Sonstiges (z. B. Garage, Zuschläge u. ä.)0,00 EUR
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3) Der Umlagemaßstab für die Betriebskosten bestimmt sich wie folgt:
Heiz- und Warmwasserkosten werden nach Verbrauch über Uhren, Frisch- und Abwasserkosten werden entsprechend dem gemessenen Frischwasserverbrauch über Uhren, alle übrigen Kosten werden entsprechend der Wohnfläche verteilt.
Die Betriebskosten sind als Vorschuß vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Betriebskosten sind nachfolgend spezifiziert
a) die laufenden öffentlichen Lasten, insbesondere Grundsteuer
b) Wasserversorgung
c) Entwässerung
d) Betrieb von Aufzugsanlagen
e) Straßenreinigung
f) Müllabfuhr
g) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
h) Gartenpflege
i) Beleuchtung
j) Schornsteinreinigung
k) Sach- und Haftpflichtversicherung
I) Hauswart
m) Betrieb der Gemeinschaftsantenne bzw. Kabelanschluss n) Maschinelle Wascheinrichtung
0) Sonstige Betriebskosten: Zum Beispiel Wartung und Reinigung der
Durchlauferhitzer und Boiler
4) Erhöhen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, eine
entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung zu verlangen.
§ 3 Zahlung der Miete und Nebenkosten
1) Miete und Nebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines
jeden Monats porto- und spesenfrei an den Vermieter auf dessen Konto
XXX
zu zahlen.
Bei Vertragsbeginn am 01.10.2008 resultiert aus § 2 l) + 2) ein Gesamtbetrag von € 585,00.
2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3) Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Referenzzinssatz des Europäischen Zentralbank, mindestens aber 5% geltend zu machen.
§ 4 Mietsicherheit
Der Mieter leistet zwei kalte Mieten als Mietsicherheit, Betrag 910,- Euro.
Der Mieter kann diese Verpflichtung auch durch die Stellung einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des oben genannten Betrages erbringen.
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§ 5 Mietdauer
1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2008 und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2) Wird der vermietete Wohnraum zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadenersatz nur fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewähr bleibt unberührt.
3) Die Vertragsverlängerung gemäß § 568 BGB
bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.
§ 6 Zustand der Mieträume
1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser ist in einem Protokoll festzuhalten, das wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sein soll und als Anlage beigefügt wird.
2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen, im übrigen kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz wegen Mängeln der Mietsache nur verlangen, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
§ 7 Schönheitsreparaturen
Im beiderseitigen Einvernehmen werden folgende Allgemeine Regelungen getroffen:
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen.
6) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20 %;
soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40 %;
soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60 %;
soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80 % der aufgrund des Kostenvoranschlages nachgewiesenen Kosten.
§ 8 Instandhaltung der Mietsache
1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
2) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Bei Wohnungen, die mit isolierverglasten Fenstern ausgestattet sind, ist der Mieter im besonderen Maße zur Belüftung und Beheizung verpflichtet, um Kondenswasser u.a. Schäden zu vermeiden. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden.
Soweit die Wohnung ganz oder teilweise vom Vermieter mit Teppichboden ausgelegt ist, hat der Mieter diesen regelmäßig sowie bei Auszug sach- und fachgerecht reinigen zu lassen.
3) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm
obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht worden sind.
4) Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen.
5) Der Mieter hat die Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden oder unbekannten Aufenthalts des Mieters bedarf es der schriftlichen Mahnung unter Fristsetzung nicht.
6) Der Mieter hat das Mietobjekt auf eigene Kosten von Ungezieferbefall freizuhalten.
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§ 9 Kleinreparaturen
Der Mieterträgt außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von jeweils 80 € pro Einzelfall und bis zu 436,80 € pro Jahr (dies entspricht 8% der Jahreskaltmiete).
§ 10 Benutzung der Mieträume/Überlassung an Dritte
1) Der Mieter darf die angemieteten Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen.
2) Der Mieter ist ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die angemieteten Räume oder einen Teil hiervon unterzuvermieten oder einem Dritten zu überlassen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
3) Entsteht für den Mieter nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen, es sei denn, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt wird oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann.
-J r
4) Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an einen Dritten von der Zahlung eines angemessenen Zuschlages abhängig machen.
5) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter seine Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
6) Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
7) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter innerhalb von 4 Wochen eine Anmeldebescheinigung des Untermieters beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorzulegen.
8) Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter seine Waschmaschine und seinen Trockenautomaten ausschließlich in der hierfür vorgesehenen Waschküche aufzustellen hat. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Leitungsnetzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderungen des Netzes zu tragen.
§ 11 Tierhaltung
1) Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.a.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt.
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2) Die Mieter haben zwei Katzen, die sich viel draussen aufhalten. Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen werden vom Mieter ersetzt.
2) Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.
§ 12 Elektrizität, Gas, Wasser
1) Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Ein eventueller Mehrbedarf kann der Mieter durch Erweiterung der Zuleitung auf eigene Kosten nach vorheriger Einwilligung des Vermieters decken.
2) Bei Störung und Schäden an der Versorgungsleitung hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, den Verpächter, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrichtigen.
3) Eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung, berechtigt den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Vermieter.
4) Bei Unterbrechung der Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstand hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter.
§ 13 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
1) Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums nach Maßgabe der § 541 a und b BGB
zu dulden. Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht schuldhaft behindern oder verzögern. Andernfalls haftet er für die hierfür entstandenen Schäden.
2) Soweit der Mieter die Arbeiten zu dulden hat, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter jedoch für den Fall zu, dass die Maßnahmen des Vermieters den Gebrauch der Mieträume ganz ausschließen, erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belästigungen des Mieters führen.
§ 14 Bauliche Änderungen durch den Mieter
1) Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und auch die Vergitterung der Fenster und die Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.
2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters jedoch verhindern, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. In diesem Falle hat der Vermieter an den Mieter den Zeitwert der zurückgelassenen Sachen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abnutzung und des technischen Fortschritts zu zahlen. Mieter und Vermieter haben sich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen hierüber noch vor Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat der Mieter bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wieder herzustellen.
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3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.
4) Die Anbringung von Außenantennen, Werbeanlagen o.a. bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 15 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter
1) Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können.
§ 16 Beendigung des Mietverhältnisses
1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
2) Der Mieter hat alle Schlüssel - auch selbstbeschaffte - zurückzugeben. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die dem Vermieter oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.
§ 17 Personenmehrheit als Vertragspartei
1) Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs - bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.
§ 18 Sonstige Vereinbarungen
Die Wohnung ist vor zwei Jahren vom Vormieter fachmännisch weiss gestrichen. Sie ist in einem sehr guten und sauberen Zustand. Die Küche ist 8 Jahre alt und in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand. Sie wird zum Gebrauch übergeben. Hier anfallende Reparaturen sind vom Miete zu ersetzen. Bei einem Mietende ist in diesem Zustand zurück zu geben. Zu der Wohnung gehört die Nutzung und die Pflege des Teilgrundstückes vor dem Haus, mit Knick und Carport, gemäss Einweisung.
Der Mietvertrag ist zustande gekommen durch die
XXX
XXX erhält vom Mieter keine Courtage.
Sorry, wegen der Formatierung und evtl Fehler. Habe die Seiten aber mit einem OCR Programm eingescannt weil ich nicht scharf drauf war, alles abzutippen.
Für mich schaut der Vertrag, ausser den starren Fristen, ok aus. Ist es auch ok mit der Kleinreparaturklausel?
Vielen vielen Dank für Eure Meinung.
Paddy
Mietvertrag so in Ordnung? Auch wegen den starren Fristen?
12. Juli 2008
Thema abonnieren
Frage vom 12. Juli 2008 | 09:01
Von
Status: Praktikant (812 Beiträge, 211x hilfreich)
Mietvertrag so in Ordnung? Auch wegen den starren Fristen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 12. Juli 2008 | 09:44
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1375x hilfreich)
Ja, die Renovierung fällt bei diesem Vertrag dem Vermieter zur Last, da die Klauseln dazu unwirksam sind.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
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