Mietvertrag versus Hausordnung

24. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
badito
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 25x hilfreich)
Mietvertrag versus Hausordnung

Hallo, wie ist wohl die Rechtslage bei folgendem Sachverhalt ---
In einem 6-Familenhaus (sechs verschiedenen Eigentümer) sind nach der Hausordnung alle Parteien verpflichtet, 14tägig einen Teil des Treppenhauses zu putzen.
Eine der Mietparteien weigert sich, das zu tun, mit dem Hinweis, dass dies in ihrem Mietvertrag nicht vereinbart sei.
Kann sie das so ohne Weiteres tun?
Müssen die anderen Parteien das hinnehmen?
Muss vielleicht der Vermieter dieser einen Partei dafür sorgen, dass geputzt wird (Putzfrau engagieren oder so?)
Kann der betreffende Vermieter verpflichtet werden, bei zukünftigen Mietern keine der Hausordnung entgegenstehenden Regelungen zu vereinbaren?
Wir sind echt alle sauer hier im Haus......

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Eigentümergemeinschaft mit 6 Eigentümern, wobei einer der Eigentümer an die Mieter vermietet hat,korrekt?

Dann existieren zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse: Die Eigentümergemeinschaft, welche die rechtliche Situtation der Eigentümer untereinander regelt, und der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter. Wenn die Eigentümer untereinander eine Hausordnung vereinbart haben, dann gilt die zunächst einmal nur für die Eigentümer (nur die können ja auch darüber entscheiden). Wenn der Vermieter die Hausordnung nicht wirksam im Mietvertrag vereinbart hat, dann sind die Mieter daran auch nicht gebunden. Ihr müsst euch also mit dem Vermieter auseinandersetzen. Er muss diese Situtation klären.

Zur Klarstellung: Wenn der Mietvertrag die Hausordnung nicht wirksam eingebunden hat, gibt es keinerlei Grund, auf die Mieter sauer zu sein. Die halten sich möglicherweise einfach nur an ihren Vertrag. Weiter haben die anderen Eigentümer keinerlei Weisungsrecht gegenüber dem Mieter, da zwischen diesen und dem Mieter keine Vertragsbeziehung besteht. Alles muss über den Vermieter gehen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat:
Eine der Mietparteien weigert sich, das zu tun, mit dem Hinweis, dass dies in ihrem Mietvertrag nicht vereinbart sei.


Wenn der MV nicht einen Hinweis auf die Hausordnung enthält oder die Hausordnung nicht unterschrieben wurde, muss die Mietpartei auch nicht putzen. Außerdem muss die Hausordnung des Mieters natürlich das Putzen des Treppenhauses vorsehen.
Hat der Vermieter das nicht vereinbart, muss er - vermutlich - selbst tätig werden.

Enthält der MV einen Hinweis auf die Hausordnung, muss der Mieter putzen, sonst muss der Vermieter die Mieter abmahnen.

Zitat:
Muss vielleicht der Vermieter dieser einen Partei dafür sorgen, dass geputzt wird (Putzfrau engagieren oder so?)


Ja, ich denke schon, wenn er der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet ist. Wenn der Vermieter die Treppenhausreinigung über die Betriebskosten im Mietvertrag vorgesehen hat, kann er sich das Geld auch von den Mietern wiedergeben lassen.


-- Editiert von Ver am 24.04.2015 20:45

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
badito
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 25x hilfreich)

Okay, dass wir gegen der Mieter keine Handhabe haben, dachte ich mir schon...
Es hat auch niemand versucht, an diesen heranzutreten.
Auch zur Klarstellung - wir sind nicht auf den Mieter, sondern auf den VERmieter sauer, und zwar, weil er einfach nach dem Motto "habt Ihr eben Pech gehabt, ich wohne ja nicht da" handelt.
Wir möchten genau das wissen - können wir den VERmieter verpflichten, dafür zu sorgen, z.B., wie bereits oben angemerkt, eine Putzfrau zu "stellen", die statt des Mieters putzt?
Und - können wir ihn verpflichten, zukünftige Mietverträge anders zu formulieren?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
badito
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 25x hilfreich)

Ups, da haben sich zwei Beiträge überschnitten - mein zweiter Beitrag bezieht sich auf die erste Antwort.....

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von badito):
Wir möchten genau das wissen - können wir den VERmieter verpflichten, dafür zu sorgen, z.B., wie bereits oben angemerkt, eine Putzfrau zu "stellen", die statt des Mieters putzt?


Wie ist denn die Treppenhausreinigung zwischen den Eigentümern geregelt? Gibt es dazu Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder steht was in der Vereinbarung zwischen den Eigentümern?

Wenn der Eigentümer zuständig ist, kann er das an die Mieter weitergeben. Wenn er es nicht weitergibt, muss er selbst putzen oder das Putzen zahlen. Ich denke, wenn er verpflichtet ist oder auch wird zu zahlen, dann wird er bei zukünftigen MV auch darauf achten, dass das Putzen an dem Mieter hängen bleibt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von badito):
Wir möchten genau das wissen - können wir den VERmieter verpflichten, dafür zu sorgen, z.B., wie bereits oben angemerkt, eine Putzfrau zu "stellen", die statt des Mieters putzt?

Das ist ein Meinungsforum. Wenn ihr sicher sein wollt, müsstet ihr einen Anwalt befragen. Dabei könnte es durchaus auf die genaue Formulierung in der Hausordnung ankommen.

Vielleicht ist die Frage im Unterforum WEG-Recht besser aufgehoben, denn die mietrechtliche Frage interessiert euch ja eher weniger. Euch geht es um die Frage, ob und wie die Rechtslage bezüglich des anderen Eigentümers ist. Und sowas wird typischerweise dort diskutiert.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Wenn die Hausordnung übrigens nicht rechtskonform ist, dann könnte man damit nur noch die Wand tapezieren.
Egal was im Vertrag/Teilungserklärung vereinbart ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.171 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen