Mietvertrag von Gesellschafter unterschrieben

12. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3217x hilfreich)
Mietvertrag von Gesellschafter unterschrieben

Eine Ein-Mann-Eigentümer-GmbH mit einem eingesetzten Geschäftsführer vermietet ein Objekt. Der Mietvertrag wird von dem einzigen Gesellschafter der GmbH unterschrieben.

Im Zuge des Mietverhältnisses gab es noch andere Vereinbarungen mündlicher Art. Dies lief einige Jahre gut und unangefochten, doch jetzt gibt es Ärger.

Der einzige Gesellschafter der GmbH sagt er wäre gar nicht befugt gewesen, diese Vereinbarungen zu treffen, Befugnisse hätte lediglich der Geschäftsführer.

Ich will hier nicht auf die Vereinbarungen eingehen, das ist Nebensache. Meine Frage ist:

Ist der Mietvertrag dann überhaupt gültig, da er nicht von dem Geschäftsführer unterschrieben wurde?

Vielen Dank für die Antwort.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127388 Beiträge, 40801x hilfreich)

Der Mietvertrag selbst ist wohl gültig, da die GmbH ja all die Jahre widerspruchslos gezahlt hat.


Ob mit allen Inhalten, dazu müsste dann das zustandekommen und die beweisbarkeit geprüft werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3217x hilfreich)

Pardon, das habe ich wohl falsch formuliert:

Vermieter ist die GmbH, den Vertrag hat der einzige Gesellschafter (der aber nicht Geschäftsführer ist) unterschrieben. Mieter ist eine Einzelfirma.

Nochmal ist der Vertrag gültig, obwohl ein nicht befugter Gesellschafter, statt des GF, diesen Vertrag unterschrieben hat?Wenn ja, wo kann ich das nachlesen? Mieterseits wurde die Unterschrift rechtmäßig geleistet.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127388 Beiträge, 40801x hilfreich)

Dann ändere ich den ersten Satz ab:
Der Mietvertrag selbst ist wohl gültig, da die Einzelfirma ja all die Jahre gezahlt und die GmbH widerspruchslos empfangen und gewährt hat (konkludentes handeln).

Nach zu lesen ab § 535 BGB .


Satz 2 bleibt bestehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 714x hilfreich)

Zudem wären eventuell §54 Abs. 3 HGB und §§177,179 BGB interessant. Letztlich ist das nur eine Schutzbehauptung nach vielen Jahren, weil ihm irgendwas nicht passt.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3217x hilfreich)

ich glaub ich geh mal in einen anderen Zweig, das ist wohl eher gmbh-recht
DANKE total nett, die schnelle auskunft

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