Mietvertragskündigungsrecht

12. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go538700-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertragskündigungsrecht

Guten Abend ich hab da mal eine Frage und zwar wollen wir eigentlich im September in eine neue Wohnung ziehen, nur leider sind wir ein Jahr an unsere jetzige Wohnung gebunden und bei dieser Klausel im Mietvertrag blicken wir grad einfach nicht durch ob wir im September umziehen können oder ob wir erst dann kündigen können und quasi erst im Dezember ausziehen zwecks diesen 3 Monaten Kündigungsfrist. Ich hoffe ihr habt eine Idee für mich.

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.08.2020 auf ihr Recht zu kündigen dieses Mietvertrag. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Beträgt der Kündigungsverzicht 4 Jahre, so ist eine Kündigung zum Ablauf des Zeitraums zulässig. Vor dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. "

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von go538700-48):
ob wir im September umziehen können

Ausziehen könnt ihr jederzeit - sogar schon morgen.

Kündigen könnt ihr aber erstmals am 01.09.2020.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kündigen könnt ihr aber erstmals am 01.09.2020.

Und da dann noch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, endet der Mietvertrag frühestens am 30.11.20.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go538700-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Und wenn wir einen Nachmieter für September finden würden? Würde es dann funktionieren?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nur wenn der Vermieter sich auf solch einen Handel einlässt, das kann er, muss er aber nicht. Hier würde ich empfehlen mit dem Vermieter zu sprechen, und alles, aber wirklich alles, was ausgehandelt wird schriftlich zu fixieren.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen