Mietwohnung, Kündigung wg. uneinsichtiger Nachbarn

17. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
disaster85
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwohnung, Kündigung wg. uneinsichtiger Nachbarn

Hallo,

Vorgeschichte ( sorry :) )

Mieter A bezieht eine Wohnung in der untersten Etage eines 3-Parteien Hauses - bei der Wohnungsbesichtigung wurde eine Garage sowie ein Gartenteil mit zur Wohungsmiete Angeboten.

Das Verhältnis zu den Mietparteien B und C war zu beginn sehr gut, welches sich allerdings im Verlauf innerhalb eines Jahres völlig in Luft auflöste. Als Ausweg für diverse Unstimmigkeiten wurde der Vermieters hinzugezogen.

In einem Gespräch mit dem Vermieter wurden Bildmaterial und Auflistungen vorgelegt.

Die Partei B feierte im Sommer 2012 in der Hofeinfahrt, direkt in der Garagenzufahrt zu Mieter A mehrmals Grillpartys mit einem Holzkohlegrill, die Einfahrt grenzt direkt an die Hauseingangstür an, welche mittels Keil aufgestellt wurde um den Warenfluss nicht zu behindern. Der komplette Hausgang, sowie teile der Wohnung von Mieter A stanken nach Holzkohle, die Garagenzufahrt von Mieter A konnte an diesen Tagen ebenfalls nicht befahren werden.

Gäste und Besucher der Mietparteien B und C waren zu Geburtstagen oder anderen Anlässen mit mehreren Fahrzeugen angerückt und verstellten mehrmals die Garagen und Hofeinfahrt mir Fahrzeugen, so war es Mieter A nicht möglich aus seiner Garage zu gelangen - ohne stetig zu Klingeln und die Gäste zu animieren die Einfahrt frei zu halten. Alle Vorfälle wurden in einem Protokoll festgehalten, teilweise sogar bebildert.

Mietpartei C unterhält zwischen 4 und 5 Katzen - in ihrer Abwesenheit werden Dachfenster und Hauseingangstüren offen gehalten um den Tieren Zutritt zu gewähren, mehrmals wurde durch die Katzen im Hausgang auf unseren Fußabtreter uriniert, Katzengejammer inbegriffen. Wir haben nichts gegen Tiere oder Katzen, allerdings haben diese im Hausgang nichts zu suchen - auch dies wurde dem Vermieter mitgeteilt. Ein weiterer Punkt ist die stets geöffnete Haustür welche es jedem ermöglicht bis an die Wohnungstüren zu gelangen.

Die Katzen der Mietpartei C entledigen sich natürlich alle im Garten der Mietpartei A, hierbei werden angelegte Blumenbeete verwüstet, inkl. heftigen Gestank. Derzeit handelt es sich um ca. 5 Katzen welche das Blumenbeet als Katzentoilette nutzen.

Grillpartys der Mietpartei B werden im eigenen Rückseitigen Garten abgehalten, dieser Garten grenzt an den Garten der Mietpartei A und ist mit einem Gartenzaun abgetrennt. Der Garten der Mietpartei A grenzt an die Hofeinfahrt und ist dorthin offen. Gäste der Mietpartei B verwenden den Garten der Mietpartei A als Fuß und Transportweg um in den Garten der Partei B zu gelangen, obwohl durch die Mietwohnung der Partei B ein Zugang zum Garten möglich wäre.

Mietpartei C benutzt im Hauseingang zur Etage gehörendes Podest zum abstellen von Schuhen etc. weiter unterhält die Partei C einige Gartenmöbel welche im Sommer auf dem gepflasterten Hofweg abgestellt werden um dort besagte Grillfeste abzuhalten. Nach Verwendung werden diese Möbel in das Wohnhaus verfrachtet und auf dem Podest der Mietpartei A gelagert. In der Hausordnung ist geregelt, den Hausgang frei zu halten. Mietpartei A empfindet es als besonders störend wegen der Reinigungspflicht die dort abgestellten Möbel ständig beiseite schieben zu müssen, um die Reinigung vornehmen zu können. Auch wird dieses Podest gerne als Zwischenlager für Mülltüten benutzt, welche dann 1-2 Tage dort verweilen, bis diese schließlich entsorgt werden.

Von unzähligen Lärmbelästigungen bis 2:00 - 3:00 Uhr morgens ( Lautstarke Streitigkeiten und Musik, sowie Rauchende Gäste im Hausflur bis hin zu üppigen Blumenschmuck in der kompletten Hofeinfahrt wurde alles unternommen um Mietpartei A zu stören.

Über all diese Vorfälle wurde der Vermieter im Vorfeld in einem Gespräch informiert. Es wurde uns versichert, für Ruhe zu sorgen, Katzen im Hausgang haben nichts verloren, der Garten gehört zur Mietwohnung und Gäste aus anderen Mietparteien haben dort nichts verloren. Fotos mit abgestellten Mülltüten im Hausflur wurden vorgelegt - ebenso gibt es Bildmaterial von der zugeparkten Hof- und Garagenzufahrt.

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Zwei Monate später gab es erneut Vorfälle mit Grillpartys, Hauslärm etc. worauf ich den Vermieter per Brief ( Einschreiben mit Rückschein ) Informiert hatte und um sofortige Klärung gebeten wurde.

Der Vermieter meldete sich umgehend völlig aufgelöst und bat um einen Termin zur Aussprache mit allen Mietparteien. Der Termin allerdings verlief alles andere als angenommen - der Vermieter stellte sich nun auf die Seite der Vermieter B&C und Argumentierte wie folgt:

Abgestellte Möbel oder Zwischengelagerte Müllsäcke im Hausflur würden ihn nicht stören - der Durchgang durch den Garten der Mietpartei A sei hinzunehmen, weil Gartenabfälle aus dem Garten der Mietpartei B nur so abtransportiert werden können. Bezüglich Grillpartys in der Hofeinfahrt, Lärmbelästigung, Katzen im Hausflur erfolgte keinerlei Resonanz - es wurde druch den Vermieter lediglich nahegelegt die Mietpartei A könne gerne Ausziehen wenn diese mit den derzeitigen Umständen nicht klar kommen.

Mietpartei A hat den Ratschlag beherzigt und sich nach einer anderen Wohnung umgesehen, die Umstände blieben weiterhin unverändert - welche Mietpartei A unter Abzug von Nachtruhe und Lebensqualität hingenommen hatte. Natürlich wurde die aktuelle Jahreszeit durch die Mietparteien B&C genutzt um die Mietpartei A weiter zu stören, so wurden nach Räumarbeiten die entsprechenden Werkzeuge immer so vor meinem Garagentor abgestellt, dass diese beim Öffnen stören oder umfallen, die Papiertonne wird mit kompletten Kartonagen gefüllt um keinen Platz übrig zu lassen. Wohnungstüren werden mit besonders viel Schwung geschlossen und laute Unterhaltungen im Hausflur gehören zum Alltag.

Mietpartei A verfügt über eine Rechtsschutzversicherung welche auch Mietwohnungen abdeckt, hatte sich aber derzeit nicht dazu entschlossen diese Angelegenheit über den Rechtsweg zu Regeln. Gerne würde die Mietpartei A das Mietverhältnis schnellstmöglich beenden, eine neue Wohnung ist bereits in Aussicht. Unsicher ist sich Mietpartei A, ob all diese Vorfälle ausreichen um das Mietverhältnis fristlos, bzw. innerhalb eines Monats zu kündigen?

Lohnt ein vorheriges Gesuch dies mit dem Vermieter im Guten abzuklären, oder sollte man direkt durch einen Anwalt eine fristlose Kündigung zu anstreben?



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Unsicher ist sich Mietpartei A, ob all diese Vorfälle ausreichen um das Mietverhältnis fristlos, bzw. innerhalb eines Monats zu kündigen?


Deine Unsicherheit ist richtig, denn für eine fristlose Kündigung fehlen die nötigen Voraussetzungen. Kündige bis zum 04.01.2013 beweisbar und dann ist der 31.12.2013 der letzte Tag dieses Mietverhältnisses. Miete und Nebenkosten musst du natürlich bis zu dem Tag auch bezahlen.

Und bitte, wenn du das nächste Problem mit einer Wohnung hast, verzichte darauf, das Ganze in Prosaform zu veröffentlichen. Es reicht doch völlig, wenn du deinem Anwalt (warum hast du eigentlich die Rechtsschutzversicherung) die Ohren volllaberst bis sie abfallen. Er wird dafür bezahlt und hört dir gerne zu.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Unsicher ist sich Mietpartei A, ob all diese Vorfälle ausreichen um das Mietverhältnis fristlos, bzw. innerhalb eines Monats zu kündigen?


Nein.

quote:
Lohnt ein vorheriges Gesuch dies mit dem Vermieter im Guten abzuklären


Ein Versuch kann nicht schaden.

quote:
Kündige bis zum 04.01.2013 beweisbar und dann ist der 31.12.2013 der letzte Tag dieses Mietverhältnisses.


Gemeinst ist wohl eher 31.03.2013.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Gemeinst ist wohl eher 31.03.2013.


Jau!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

BGB §573c Abs. 1

quote:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


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