Mietwohnung Kündigung

9. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Elenadiana24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwohnung Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen, weil ich ein Problem mit meiner Wohnung habe. Ich habe die Wohnung für einen Zeitraum von 1 Jahr gemietet. In der Zwischenzeit wechselte der Besitzer, aber der Vertrag blieb gleich. Es endet am 1. September 2020. Der Vertrag sieht die Mietzeit gemäß Gesetz 575 BGB vor. Meine Frage ist, ob der Zeitraum von 3 Monaten Kündigung noch obligatorisch ist, wenn der Vertrag im September endet?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von Elenadiana24 am 09.07.2020 18:54

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn der Vertrag ein Zeitmietvertrag ist der im September endet, muss man nicht kündigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da aber der Eigentümer während der Mietzeit gewechselt hat, ist die Befristung offensichtlich unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Elenadiana24):
Der Vertrag sieht die Mietzeit gemäß Gesetz 575 BGB vor.


Welcher Grund steht denn für die Befristung im Vertrag?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da aber der Eigentümer während der Mietzeit gewechselt hat, ist die Befristung offensichtlich unwirksam.


Nur wenn Eigenbedarf als Befristungsgrund genannt ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da aber der Eigentümer während der Mietzeit gewechselt hat, ist die Befristung offensichtlich unwirksam.

Das könnte auch bei einer fehlerhaften Klausel zur Befristung so sein.

Aber darf ein Mieter sich nicht darauf verlassen / berufen, das da eine Befristung ist?
Während es dem Vermieter als wirtschaftlich Stärkerem und Verwender der rechtswidrigen Klausel eine Berufung darauf verwehrt ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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