Mietwohnung gekündigt, neue Besitzer wollen Besichtigungstermine

6. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietwohnung gekündigt, neue Besitzer wollen Besichtigungstermine

Hallo,

ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 30.09. gekündigt. Meine Vermieterin verkauft die Wohnung zum 30.09. an ein Ehepaar. Am 30.09. übergebe ich meine Wohnung an meine Vermieterin, die noch am selben Tag die Wohnung weiter übergibt an das neue Ehepaar.
Damit das Ehepaar die Wohnung kaufen konnte, habe ich schon einen Besichtigungstermin möglich gemacht. Nun möchten die künftigen Eigentümer aber weitere Besichtigungstermine für potenizelle Nachmieter, obwohl sie derzeit noch nicht die Eigentümer und damit auch nicht meine Vermieter sind. Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?

Danke für eine Antwort.

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16921 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von sast):
Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?
In gewissen Grenzen: Ja

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von sast):
Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?


Angenommen die Wohnung würde nicht verkauft. Dann müßtest Du deinem aktuellen Vermieter Gelegenheit geben die Wohnung mit Interessenten zu besichtigen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von sast):
Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?
Wenn dein aktueller Vermieter dir nachweisbar mitteilt, dass diese Personen berechtigt und in seinem Namen Besichtigungstermine vereinbaren dürfen, dann solltest du darauf reagieren. Denn dein Vermieter hat ein solches Recht, die neuen Eigentümer noch nicht. Mit denen hast du selber nichts zu tun.

Von daher empfehle ich, deinen Vermieter zu informieren, dass da jemand nach Besichtigungsterminen fragt. Es soll dir doch bitte mitteilen, ob dies in seinem Einverständnis und in seinem Namen geschiet. Erst wenn er das bestätigt hast, musst du auf die Anfragen der neuen Eigentümer reagieren und im angemessenen Rahmen Besichtigungstermine zulassen, sofern diese mit dir abgesprochen werden.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von sast):
Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?



In meinen Augen nein. Mir fällt keine Anspruchsgrundlage ein.


Zitat (von Anitari):
Angenommen die Wohnung würde nicht verkauft.



Laut TS ist die Wohnung aber verkauft.


Zitat (von Anitari):
Dann müßtest Du deinem aktuellen Vermieter Gelegenheit geben die Wohnung mit Interessenten zu besichtigen.



Mit dem hat man ja aber auch einen Vertrag und da gibt es im Rahmen
vertragliche Nebenpflichten die zu erfüllen sind.

Und das hat der TS ja schon gemacht und die Wohnung wurde verkauft.


Zitat (von sast):
Nun möchten die künftigen Eigentümer



Wenn du nicht willst, dann sag ihnen dass du das nicht möchtest.


Zitat (von cauchy):
Wenn dein aktueller Vermieter dir nachweisbar mitteilt, dass diese Personen berechtigt und in seinem Namen Besichtigungstermine vereinbaren dürfen, dann solltest du darauf reagieren. Denn dein Vermieter hat ein solches Recht, die neuen Eigentümer noch nicht.


Also ich seh kein Recht des Vermieters potenzielle zukünftige Mieter der zukünftigen Eigentümer
die Wohnung zu zeigen.

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat:
Damit das Ehepaar die Wohnung kaufen konnte, habe ich schon einen Besichtigungstermin möglich gemacht.


Die Wohnung gehört offenbar schon den neuen Eigentümern. Warum sollten diese die Wohnung nicht Mietinteressenten zeigen können. In Absprache mit ihnen dürfe das doch kein Problem sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat:
Damit das Ehepaar die Wohnung kaufen konnte, habe ich schon einen Besichtigungstermin möglich gemacht.


Die Wohnung gehört offenbar schon den neuen Eigentümern. Warum sollten diese die Wohnung nicht Mietinteressenten zeigen können. In Absprache mit ihnen dürfe das doch kein Problem sein.


Nein, die Wohnung gehört erst nach meiner Übergabe am 30.09. den neuen Eigentümern.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von sast):
Nein, die Wohnung gehört erst nach meiner Übergabe am 30.09. den neuen Eigentümern.


Das weißt Du woher ganz genau?

Aus dem Notarvertrag, Grundbuchauszug oder ...?

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von sast):
Nein, die Wohnung gehört erst nach meiner Übergabe am 30.09. den neuen Eigentümern.



Nein - siehe Frage von Anitari.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von sast):
Nein, die Wohnung gehört erst nach meiner Übergabe am 30.09. den neuen Eigentümern.


Das weißt Du woher ganz genau?

Aus dem Notarvertrag, Grundbuchauszug oder ...?


Meine Vermieterin hat mir gesagt, dass sie die Wohnung zum 30.09., also dem Zeitpunkt der Übergabe, verkauft. Außerdem haben die künftigen Eigentümer mir mitgeteilt, dass sie die zukünftigen Eigentümer sind.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von sast):
Außerdem haben die künftigen Eigentümer mir mitgeteilt, dass sie die zukünftigen Eigentümer sind.


Es geht um den rechtlichen Übergang des Eigentums.

Sollten die Käufer z.B. diese Woche noch in das Grundbuch eingetragen werden und die restlichen
Anforderungen aus dem Kaufvertrag erfüllt sein, so wären diese dann deine neuen Vermieter.

Kauf bricht Miete nicht.


Zitat (von sast):
Außerdem haben die künftigen Eigentümer mir mitgeteilt, dass sie die zukünftigen Eigentümer sind.


Dann sag ihnen, dass du die Besichtigungen wären deiner restlichen Mietdauer nicht möchtest.

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie schon beschrieben hat der derzeitige Mieter keinerlei Vertragsverhältnis mit dem künftigen Eigentümer. Von daher hat er auf keine Verpflichtung dessen Mietinteressenten in die Wohnung lassen.

Dem derzeitigen Eigentümer wurde im Rahmen des Mietendes bereits Gelegenheit gegeben die Wohnung zu besichtigen. Damit hat der Mieter seine Pflichten erfüllt!

Alle weiteren Besichtigungen muss der Mieter nicht dulden und wären freiwilliges Entgegenkommen.

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#12
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie schon beschrieben hat der derzeitige Mieter keinerlei Vertragsverhältnis mit dem künftigen Eigentümer. Von daher hat er auf keine Verpflichtung dessen Mietinteressenten in die Wohnung lassen.

Dem derzeitigen Eigentümer wurde im Rahmen des Mietendes bereits Gelegenheit gegeben die Wohnung zu besichtigen. Damit hat der Mieter seine Pflichten erfüllt!

Alle weiteren Besichtigungen muss der Mieter nicht dulden und wären freiwilliges Entgegenkommen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):

Dann sag ihnen, dass du die Besichtigungen wären deiner restlichen Mietdauer nicht möchtest.


Und, ob Nachmieter, neuer Eigentümer etc. das ist hier in diesem Fall für dich rille.

Zitat (von pk2019):

Alle weiteren Besichtigungen muss der Mieter nicht dulden und wären freiwilliges Entgegenkommen.


Darauf wird es schlussendlich hinauslaufen. Und ab 01.10. kann der neue Vermieter tun und lassen, was er will.

-- Editiert von Spejbl am 06.08.2019 14:48

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Also ich seh kein Recht des Vermieters potenzielle zukünftige Mieter der zukünftigen Eigentümer
die Wohnung zu zeigen.
Der aktuelle Vermieter hat das Recht auf Besichtigungstermine, um die Wohnung direkt weitervermieten zu können. Letztlich steckt dahinter die Idee, dass der Vermieter die Wohnung wirtschaftlich sinnvoll nutzen können soll.

Ob dazwischen nun ein Eigentumsübergang oder nicht stattfindet, spielt meiner Meinung nach keine Rolle. Der neue Eigentümer will die Wohnung ja nicht selber nutzen. Somit ist die Anschlussnutzung der Wohnung noch nicht sichergestellt. Genau darauf hat aber der aktuelle Eigentümer und damit Vermieter ein Recht.

Ich kann nicht wirklich erkennen, warum die Grundbuchübertragung relevant sein soll. Die ist relevant bei Eigenbedarfskündigungen, wenn der neue Eigentümer einen Eigenbedarf hat und der alte nicht. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz kann der alte Vermieter auch nicht den Eigenbedarf des neuen Eigentümers in seinem Namen geltend machen.

Darum geht es hier aber nicht. Der alte Eigentümer hat das Recht auf Besichtigungstermine und kann dieses an weitere Personen zur Verwaltung übertragen. Wenn er das tut, ist es meiner Meinung nach eine schlechte Idee, die Anfragen komplett zu ignorieren. Das kann dann nämlich Schadensersatzforderungen des alten Vermieters auslösen, wenn diesem gegenüber dem neuen Eigentümer ein Schaden entsteht. Kann ja sein, dass die Gewährung von Besichtigungsterminen Teil der Absprache zwischen neuem und alten Eigentümer ist.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31936 Beiträge, 5625x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Laut TS ist die Wohnung aber verkauft.
Nö. Die Wohnung soll am 30.9. verkauft werden.
Vorher wollen Miet-Interessenten noch gucken kommen.
Das sollte die Mieterin bis 30.9. dulden.
Man kann dem jetzigen Vermieter vorschlagen, dass man gern bereit ist, am xx Datum und am yyDatum für je 1-2 Std. Besichtigungstermine zu gewähren.

So machen es die Makler doch auch. Max. 2 Schübe durchschleusen. Fertig.
Und eine Wohnung wird keinesfalls in einem Termin bei Wohnungsübergabe und Mietende verkauft.
Verständlich, dass alter Vermieter/Verkäufer und Käufer/neue Vermieter das zusammenlegen wollen und möglichst auch ab 1.10. schon vermieten wollen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von charlyt4):
Also ich seh kein Recht des Vermieters potenzielle zukünftige Mieter der zukünftigen Eigentümer
die Wohnung zu zeigen.


Zitat (von cauchy):
Der aktuelle Vermieter hat das Recht auf Besichtigungstermine, um die Wohnung direkt weitervermieten zu können.


Der aktuelle Vermieter und Vertragspartner des TS kann die Wohnung gar nicht weitervermieten, da sie
laut Aussage des Vermieters und der zukünftigen Eigentümer bereits verkauft ist.

Für was sollen Besichtigungen des Vermieters gut sein, wenn er die Wohnung gar nicht mehr vermieten kann
und was soll für dieses Begehren die gesetzliche Grundlage sein?


Zitat (von cauchy):
Ob dazwischen nun ein Eigentumsübergang oder nicht stattfindet, spielt meiner Meinung nach keine Rolle. Der neue Eigentümer will die Wohnung ja nicht selber nutzen.



Das spielt sogar eine große Rolle. Solange der Käufer nicht Eigentümer geworden ist, hat er keine
Ansprüche gegen den aktuellen Mieter. Hier gibt es weder eine gesetzliche, noch eine
vertragliche Grundlage.

Zitat (von cauchy):
Der neue Eigentümer will die Wohnung ja nicht selber nutzen. Somit ist die Anschlussnutzung der Wohnung noch nicht sichergestellt. Genau darauf hat aber der aktuelle Eigentümer und damit Vermieter ein Recht.



Das ist aber alles nicht das Problem des Mieters. Und Recht auf eine lückenlose Anschlußnutzung
gibt es nach meinem Wissen nicht.

Aus diesem Grund wird auch für leere Immobilien mehr bezahlt als für vermietete. Das monetäre
Risiko trägt nunmal der Käufer. Er kann eh froh sein, das die Mieterin in 7 Wochen auszieht.


Zitat (von cauchy):
Genau darauf hat aber der aktuelle Eigentümer und damit Vermieter ein Recht.



Ich glaube, wir brauchen nicht diskutieren, wann ein VM Anspruch auf Zutritt hat.

Dieses Recht hat er geltend gemacht, der Mieter hat sich dem nicht widersetzt und nun ist
der Erfolg für den aktuellen Vermieter eingetreten - die Wohnung die er verkaufen wollte
ist verkauft. Auf welcher Grundlage will er jetzt fremde Leute durch die Wohnung schicken??

Zitat (von cauchy):
Der alte Eigentümer hat das Recht auf Besichtigungstermine und kann dieses an weitere Personen zur Verwaltung übertragen.



Die Besichtigungstermine wurden vom Mieter gewährt und der Vermieter hat sein Ziel erreicht.

Und da ist jetzt Ende der Fahnenstange.

Zitat (von cauchy):
Das kann dann nämlich Schadensersatzforderungen des alten Vermieters auslösen, wenn diesem gegenüber dem neuen Eigentümer ein Schaden entsteht.


Nein, kann es nicht. Ausser es wäre vertraglich vereinbart.

Zitat (von cauchy):
Kann ja sein, dass die Gewährung von Besichtigungsterminen Teil der Absprache zwischen neuem und alten Eigentümer ist.


Das ist aber nicht das Problem des Mieters, wenn der Verkäufer dem Käufer Rechte verspricht, die
er nicht halten kann.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Die Wohnung soll am 30.9. verkauft werden.


Zitat (von Anami):
Käufer/neue Vermieter das zusammenlegen wollen und möglichst auch ab 1.10. schon vermieten wollen.



Finde den Widerspruch!


Zitat (von Anami):
So machen es die Makler doch auch. Max. 2 Schübe durchschleusen. Fertig.



Und? Was hat das mit der Frage des TS zu tun was irgendwelche Makler machen??


Zitat (von Anami):
Man kann dem jetzigen Vermieter vorschlagen, dass man gern bereit ist, am xx Datum und am yyDatum für je 1-2 Std. Besichtigungstermine zu gewähren.


Man könnte dem Vermieter auch vorschlagen, über die Besichtigungstermine nachzudenken, wenn er
einem schriftlich garantiert, dass die Wohnung noch nicht verkauft ist und er weiter vermieten will und
bei Vertragsbruch pro Besichtigung 1000€ an den Mieter zahlt.

Das dürfte ja kein Problem sein, da er ja nach eurer Meinung weiter vermieten will. :grins: :grins:



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

@charlyt4: Deine Posts sind nicht gerade übersichtlich. Es wäre einfacher, wenn du dich klarer und kürzer fassen würdest. Dein zentrales Argument ist, soweit ich das verstanden habe, dass der Vermieter bereits eine Nachnutzung in Form von Verkauf gefunden hat und daher kein Recht mehr auf Besichtigungen hat.

Das verkennt aber, dass eben noch keine Folgenutzung gefunden wurde. Ein Besitzübergang alleine ist keine Nutzung. Die Wohnung wird leerstehen, wenn der Mieter keine Besichtigungen ermöglicht. Wenn sich das durch Besichtigungen ändern ließe, so entsteht ein Schaden. Dieser kann vom neuen Eigentümer über den Umweg alter Eigentümer beim aktuellen Mieter landen.

Natürlich ist es möglich, dass ein Schaden nicht nachgewiesen werden kann oder dass ein Richter ebenfalls auf den Zug "Nach Verkauf kein Besichtigungsrecht mehr" aufspringt. Alleine ich bezweifle letzteres. Es ist nun wirklich durchgenudelt, dass ein Besichtigungsrecht bei nahendem Mietvertragsende besteht. Egal ob nun verkauft werden soll, oder ob Handwerker was ausmessen müssen oder ob vermietet werden soll. Da ist es schon echt ambitioniert, einem Richter für diesen Fall hier etwas anderes erklären zu wollen.

Und ich verstehe nicht, warum sich der Mieter hier dieser Gefahr aussetzen soll. Es ist nun nicht wirklich problematisch, zumindest einige Besichtigungstermine zu vereinbarn, wenn sie denn wirklich vom alten Vermieter autorisiert sind. Da bricht man sich keinen ab, das kostet auch nicht viel Zeit. Und es nimmt die Gefahr, dass der Richter dann doch nicht charlyt4 heisst und der Mieter Schadensersatz und Gerichtskosten aus Sturheit zahlen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es ist nun nicht wirklich problematisch, zumindest einige Besichtigungstermine zu vereinbarn, wenn sie denn wirklich vom alten Vermieter autorisiert sind. Da bricht man sich keinen ab, das kostet auch nicht viel Zeit. Und es nimmt die Gefahr, dass der Richter dann doch nicht charlyt4 heisst und der Mieter Schadensersatz und Gerichtskosten aus Sturheit zahlen muss.


Es ist insofern doch problematisch, da ich berufsbedingt schon nicht mehr in der Wohnung wohne und einen Anfahrtsweg von 180 km habe, um den zukünftigen Eigentümern Besichtigungstermine zu ermöglichen. (Was sowohl meine Vermieterin als aktuelle Eigentümerin wie auch die zukünftigen Eigentümer wissen)
Authorisiert sind die Termine so wie ich meine Vermieterin verstanden habe, nicht direkt. Die neuen Eigentümer haben nach meinen Kontaktdaten gefragt, welches sie dann entsprechend weitergegeben hat (ohne mein Einverständnis!) und aber auch gleich hinzugefügt hat, dass ich eben bereits schon nicht mehr dort wohne und ein Termin für mich vermutlich schwierig ist.

Und um dem auch gleich vorzubeugen: Alleine in die Wohnung lassen, weil ich da ja schon nicht mehr wohne, möchte ich sie erst recht nicht, weil dort noch immer private Gegenstände stehen und es auch keinen Schlüssel gibt, den ich Ihnen übergeben kann, ohne 180 km zu fahren.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ich glaube ihr verrennt euch da in einen völlig irrelevanten Aspekt.
Nach gängiger Rechtsprechung ist es eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, dass der Mieter Besichtigungen ermöglichen muss.
Ob die Vermieterpartei die "alte" Vermieter ist oder bereits nach §566 der neue Vermieter, ist dem gegenüber irrelevant. Natürlich kann der Mieter hier etwas Sand ins Getriebe streuen indem er behauptet, der Neue sei noch gar nicht Mietvertragspartei und habe keine Ansprüche. Dann wird der Neue entweder eine Vollmacht des alten Vermieters besorgen (das kann sehr schnell gehen) oder er klagt gleich die Termine ein, weil vielleicht doch bereits etwas derartiges vorliegt: ein Schreiben des alten Vermieters, dass die Wohnung an den neuen verkauft ist und man diesen bereits als Vermieter betrachten soll, könnte nämlich schon ausreichend sein. Risiko für den TE: Gerichtskosten plus Schadenersatzforderung wenn die Wohnung doch nicht rechtzeitig weiter vermietet werden kann. Es könnte billiger sein, die Wohnung einfach etwas länger zu mieten - oder eben doch schon zu räumen. Aber klar: Man kann sich auch mal vom Gericht erklären lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von sast):
Authorisiert sind die Termine so wie ich meine Vermieterin verstanden habe, nicht direkt.
Dein Ansprechpartner ist deine Vermieterin. Solange die dir nicht einen anderen Ansprechpartner zur Durchführung von Besichtigungen nennt oder ein anderer eine Vollmacht dazu vorlegt, kannst du entsprechende Anfragen ablehnen.

Wenn du inzwischen weit entfernt wohnst, sind Besichtigungen tatsächlich mühsam. Manchmal gibt es noch Freunde oder Bekannte, die in der Nähe der alten Wohnung wohnen und die bereit wären, Besichtigungen zu beaufsichtigen. Eine Wohnung sollte eh nicht 2 Monate lang leerstehen ohne dass hin und wieder jemand nach dem Rechten sieht.

Meiner Meinung nach ist es schon sinnvoll, sich zumindest um eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter (also nicht dem Neueigentümer) zu bemühen. Wenn dieser so verständnissvoll ist, dass er keine Besichtigungen mehr fordert, dann ist eh alles gut. Andernfalls gibt es zumindest die Gefahr, dass ein Schadensersatz anfallen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10634 Beiträge, 4199x hilfreich)

Was haben wir denn.....

Einen Mieter, der bereits ausgezogen ist, aber noch rund 2 Monate Miete zahlen muss.
Einen Vermieter, der sich dank Verkauf bedeckt hält, dieser hat sein Ziel vor Augen und macht nicht mehr als unbedingt nötig.
Einen zukünftigen neuen Eigentümer, der lieber heute als in 2 Monaten in die Wohnung will, um diese nach Eigentumsübergang sofort weiterzuvermieten.

Das schreit doch grade nach einer Einigung zwischen ausgezogenen Mieter und "noch nicht" Eigentümer".

Ich würde den Herrschaften anbieten, dass ich meine restlichen Dinge aus der Wohnung hole und die Herrschaften gerne einen Schlüssel bekommen, wenn sie die restlichen Mieten übernehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was haben wir denn.....

Einen Mieter, der bereits ausgezogen ist, aber noch rund 2 Monate Miete zahlen muss.
Einen Vermieter, der sich dank Verkauf bedeckt hält, dieser hat sein Ziel vor Augen und macht nicht mehr als unbedingt nötig.
Einen zukünftigen neuen Eigentümer, der lieber heute als in 2 Monaten in die Wohnung will, um diese nach Eigentumsübergang sofort weiterzuvermieten.

Das schreit doch grade nach einer Einigung zwischen ausgezogenen Mieter und "noch nicht" Eigentümer".

Ich würde den Herrschaften anbieten, dass ich meine restlichen Dinge aus der Wohnung hole und die Herrschaften gerne einen Schlüssel bekommen, wenn sie die restlichen Mieten übernehmen.


Leider nicht möglich: meine neue Wohnung wird erst auf Mitte September final fertig gestellt, sodass ich die restlichen Möbelstücke noch gar nicht aus der Wohung holen kann und der Umzug damit erst für September geplant ist.

Zitat (von cauchy):
Zitat (von sast):
Muss ich diese Termine vor der Übergabe dulden?
Wenn dein aktueller Vermieter dir nachweisbar mitteilt, dass diese Personen berechtigt und in seinem Namen Besichtigungstermine vereinbaren dürfen, dann solltest du darauf reagieren. Denn dein Vermieter hat ein solches Recht, die neuen Eigentümer noch nicht. Mit denen hast du selber nichts zu tun.

Von daher empfehle ich, deinen Vermieter zu informieren, dass da jemand nach Besichtigungsterminen fragt. Es soll dir doch bitte mitteilen, ob dies in seinem Einverständnis und in seinem Namen geschiet. Erst wenn er das bestätigt hast, musst du auf die Anfragen der neuen Eigentümer reagieren und im angemessenen Rahmen Besichtigungstermine zulassen, sofern diese mit dir abgesprochen werden.


Auf Nachfrage bei meiner Vermieterin habe ich die Antwort erhalten, dass es an sich um Folgevermietung geht und ich als jetziger Mieter eine Folgevermietung nicht erschweren darf und Termine zulassen müsse. Es sei dabei nicht entscheidend, wer Eigentümer der Wohnung ist. Und damit gelten dann die Bedingungen meines Mietvertrags und des Mietrechts.
Außerdem habe ich erfahren, dass der Notartermin mit den künftigen Eigentümern auch noch aussteht und bislang lediglich die Einzelheiten schriftlich geklärt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31936 Beiträge, 5625x hilfreich)

Zitat (von sast):
da ich berufsbedingt schon nicht mehr in der Wohnung wohne und einen Anfahrtsweg von 180 km habe
Das ist eben insofern für alle Helfer hier im Forum ärgerlich, wenn die wichtigen Fakten erst häppchenweise im Beitrag #19 nachgeliefert werden. :augenroll:
Denn das alles kann kein User wissen.

Ergo:
Du brauchst gar keine weiteren Termine anbieten, dulden oder absprechen. Weil es für dich unzumutbar ist.
Deine Vermieter kennen die Situation.
Zitat (von sast):
und ich als jetziger Mieter eine Folgevermietung nicht erschweren darf und Termine zulassen müsse.
Na, dann warte, was daraus kommt. Du bist Mieter bis 30.09. Du bist nicht verpflichtet, bis ultimo in der der Wohnung zu hocken.

Möglich wäre als letztes Angebot: Wenn du deinen Umzug machst...und die Schlüssel übergibst...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du brauchst gar keine weiteren Termine anbieten, dulden oder absprechen. Weil es für dich unzumutbar ist.
Deine Vermieter kennen die Situation.
Das halte ich für eine sehr ... optimistische ... Sichtweise. Wie schon oben gesagt ist die gängige Rechtsprechung eher, dass dem Mieter Besichtigungen sehr wohl zuzumuten sind, es geht im Allgemeinen nur um die Anzahl. Stichwort immer noch: Nebenpflicht. Die erlöscht nicht dadurch, dass man dem Vermieter erklärt warum es einem gerade so gar nicht passt.
Es könnte in besonderen Situationen sogar sein, dass man mal eine Woche keine Termine anbietet. Aber nun einfach zu sagen "nicht vor Ende September" ... das schreit doch geradezu nach Schadenersatzansprüchen des Vermieters.
Zitat (von Anami):
Na, dann warte, was daraus kommt. Du bist Mieter bis 30.09. Du bist nicht verpflichtet, bis ultimo in der der Wohnung zu hocken.
Verlangt ja auch niemand. ER muss nur Besichtigungen ermöglichen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31936 Beiträge, 5625x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Das halte ich für eine sehr ... optimistische ... Sichtweise.
Mag sein. Bin ja auch einem solchem.
Gibt es für diese Nebenpflichten auch Rechtsprechung über den Zeitaufwand solcher Besichtigungen?
Wenn man davon ausgeht, dass der Mieter bis zum letzten Tag in der Wohnung wohnt, ist das sicher zumutbar, Interessenten durchlatschen zu lassen.. Aber extra dorthin? 180 km entfernt geht ja noch... was sollen andere tun, die zB von M nach HH ziehen osä?

Dann bliebe noch als Angebot an den Vermieter:
-Ich komme am xxDatum 180 km hingefahren.
-Ich nehme 1 Tag Urlaub für den Termin zu Besichtigungen.
-Ich fahre 180 km zurück.
-Kostet alles zusammen X €.
Anders ist es für mich nicht zumutbar.
Zitat (von quiddje):
ER muss nur Besichtigungen ermöglichen.
Dass das dann tatsächlich ein Gericht so entscheidet... mit Schadenersatz für den Vermieter...halte ich wiederum für eine sehr optimistische Sichtweise.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Anami):
was sollen andere tun, die zB von M nach HH ziehen osä?
Na, Besichtigung ermöglichen halt. Oder eben länger mieten.
Wieso soll der Vermieter bloß wegen der persönlichen Lebensgestaltung des Mieters einen Schaden tragen?

Internetsuche bestätigte eher meine Sichtweise: Vielfach gibt es Urteile, wie viele Besichtigungen maximal zumutbar sind. Dass man aber gar keine Besichtigung für zumutbar hält, habe ich noch nicht mal als Klagethema irgendwo gefunden. Mietrechtslexikon etc. weisen auch nur darauf hin, dass man nicht beliebig viele Termine zulassen muss.

Zu deiner Idee, dass der Mieter sich seinen Aufwand und auch seine Freizeit bezahlen lassen müsse, gibt es tatsächlich etwas: Amtsgericht Landsberg (Urteil vom 06.02.2017, AZ 3 C 701/16 ). im konkreten Fall war zwar die Pflichtverletzung des Mieters als nicht erheblich eingestuft worden, aber die Sichtweise dass der Mieter prinzipiell Besichtigungen ermöglichen müsse (dort allerdings Makler für den Verkauf, nicht mal Interessenten) und keine Aufwandsentschädigung dafür fordern dürfe, war eindeutig.
Dann gibt es eine ältere Entscheidung, dafür immerhin vom Landgericht (Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2002): auch hier ging es allerdings um Verkauf:
Zitat:
Leitsatz: Will der Eigentümer die vermietete Wohnung verkaufen, so muss der Mieter Besichtigungen der Wohnung mit Kaufinteressenten dulden. Zumutbar sind für einen berufstätigen Mieter monatlich drei Besichtigungen werktags zwischen 19 und 20 Uhr nach 3-tägiger Voranmeldung.
Dies wurde mit " mietvertragliche Nebenpflichten" und § 242 BGB begründet.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat:
Leitsatz: Will der Eigentümer die vermietete Wohnung verkaufen, so muss der Mieter Besichtigungen der Wohnung mit Kaufinteressenten dulden. Zumutbar sind für einen berufstätigen Mieter monatlich drei Besichtigungen werktags zwischen 19 und 20 Uhr nach 3-tägiger Voranmeldung.



Zitat (von quiddje):
Internetsuche bestätigte eher meine Sichtweise: Vielfach gibt es Urteile, wie viele Besichtigungen maximal zumutbar sind.



Es wurde schon besichtigt und es wurde schon verkauft - Punkt! Dieser Teil ist erledigt.


Zitat (von quiddje):
Internetsuche bestätigte eher meine Sichtweise: Vielfach gibt es Urteile, wie viele Besichtigungen maximal zumutbar sind.



Dann seih so nett und nenne entsprechende Urteile, wie viele Besichtigungen ein Mieter dulden muß,
wenn die vorhergehenden Besichtungen schon zum Erfolg, nämlich zum Verkauf der Wohnung geführt hatten.

Ein Vermieter muß den Grund einer Besichtigung mitteilen. Dies war hier der Verkauf der Wohnung.
Die Mieterin hat dem offensichtlich zugestimmt und die Besichtigungen ermöglicht und die
Wohnung wurde verkauft.

Auf welcher Grundlage begehrt der Vermieter weitere Besichtigungen?
Und auf welcher Grundlage sollen hier Schadenersatzforderungen entstehen?

Der Mieter ist nicht verpflichtet, zig hundert Kilometer zu fahren, um dem zukünftigen Eigentümer
eine nahtlose Weitervermietung zu ermöglichen. Die Fakten waren dem Käufer mit Sicherheit bekannt.


gruß charly





Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
sast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich denke, wir können die Diskussion hier nun schließen.
Es gibt verschiedene Ansichten zu dem Thema und so wie ich es sehe, werden wir hier keine Einigkeit unter allen mehr erzielen. Nach Rücksprache mit meiner Vermieterin sieht es so aus, als ob mir nicht viel übrig bleibt als Termine einzuräumen, auch wenn ich nach wie vor der Meinung bin, dass ich dieser Pflicht bereits nachgekommen bin, indem ich für die künftigen Käufer einen Besichtigungstermin gewährt habe, der letztlich auch erfolgreich war und zu einem baldigen Notartermin führt.
Ich habe den künftigen Käufern nun einen Terminvorgeschlagen und hoffe, dass es sich damit dann auch erledigt hat.

Vielen Dank für alle Beiträge.

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