A ist Mieter einer Wohnung, die mit einer vollständig eingerichteten Küche ausgestattet ist. Der Herd hat 4 Kochplatten, davon zwei sog. Schnellkochplatten.
Als ein Defekt auftritt entschließt sich die Verwaltung, einen neuen Herd einbauen zu lassen.
Das Austauschgerät ist zwar im Prinzip gleichwertig, hat aber nur noch eine Schnellkochplatte.
Hat A einen Anspruch darauf, wieder einen Zwei-Schnellkochplatten-Herd zu bekommen oder ist das ein Minus, dass er hinzunehmen hat?
Mietwohnung - neuer Herd
25. März 2006
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Frage vom 25. März 2006 | 18:38
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1499x hilfreich)
Mietwohnung - neuer Herd
#1
Antwort vom 25. März 2006 | 18:57
Von
Status: Master (4092 Beiträge, 630x hilfreich)
spontan würde ich sagen, der Mieter hat kein Anrecht.
Ich habe schon gegoogelt, sämtliche § durchgelesen, aber leider nichts gefunden.
#2
Antwort vom 26. März 2006 | 05:27
Von
Status: Beginner (50 Beiträge, 7x hilfreich)
Hallo!
Die entspr. Norm ist § 535 BGB
, genauer gesagt der "vertragsgemäße Zustand". Dies gibt zugegebenermaßen zu konkreten Einzelfragen nicht allzu viel her.
Ich würde den Anspruch von A auf einen tatsächlich gleichwertigen Herd, also mit zwei Schnellkochplatten, jedoch bejahen. Dies ergibt sich m.E. aus der Analogie der Rspr. zu Ersatz eines Gasherdes durch einen E-Herd.
Absolut sicher wäre der Anspruch dann anzunehmen, wenn bei A im Mietvertrag resp. Übergabeprotokoll die (konkrete) Ausstattung des Herdes festgehalten ist.
Beste Grüße
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#3
Antwort vom 26. März 2006 | 11:33
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1499x hilfreich)
Besten Dank für die Einschätzungen!
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