Mietwohnung nicht abgenommen, Grund: mit neuweißer Farbe in altweise Decke reinegstrichen!?

31. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 11:52:49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwohnung nicht abgenommen, Grund: mit neuweißer Farbe in altweise Decke reinegstrichen!?

Hallo, folgendes Problem:

in meiner alten Wohnung vom 01/2010 habe ich die Wände in knalligen Farben gestrichen und ca. 2cm in die Decke rein (aus kosmetischen gründen). Vor Auszug habe ich die Wände mit Alpina gestrichen und natürlich auch wieder 2-3cm in die Decke gestrichen. Nun sieht man einen deutlichen Übergang von neuweiß in altweiß (in der Zimmerdecke!). Zudem hat trotz 2facher Farbschicht nicht jede Wand 100% gedeckt. D. h. sie sind zwar weiß aber man erkennt irgendwie irgendwo, dass da mal eine andere Farbe war. Es ist also kein echtes reinweiß.

Bei Übergabe meinte die Dame, dass ich die Decke nun auch weißen muss, damit es farblich wieder zusammen passt und die bemängelten Wände nochmal machen soll, wo halt Alpina nicht so richtig gedeckt hat an den Stellen.


Meine Frage: muss ich das nun tun oder darf ich das so lassen? Weil sonst holen sie sich eine malerfirma und stellen mir das in Rechnung bzw ziehen es von der kaution (Kautionssparbuch bei Sparkasse) ab.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat:
Zudem hat trotz 2facher Farbschicht nicht jede Wand 100% gedeckt. D. h. sie sind zwar weiß aber man erkennt irgendwie irgendwo, dass da mal eine andere Farbe war. Es ist also kein echtes reinweiß.


Hast Du zur billigen Variante gegriffen?

Zitat:
Meine Frage: muss ich das nun tun oder darf ich das so lassen?


Nun ist es immer sehr subjektiv, wie stark die Farbübergänge sind und wie stark der Unterschied zum Altweiß ist.

Wenn Du schon selbst von einem deutlichen Übergang sprichst, dass würde ich empfehlen zu streichen.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Du schreibst nichts zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertag. Enthält der Mietvertrag keine gültigen Klauseln dazu, dann hat der Vermieter das Recht auf eine Wohnung mit den Abnutzungsspuren von 8 Jahren. Also auf eine renovierungsbedürftige Wohnung. In dem Zustand scheint sie mir zu sein, sofern mit einmal fachmännischem Drüberstreichen die Farbe wieder einheitlich wird.

Bleibt also die Frage, was der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen sagt und ob die Klauseln gültig sind.

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#3
 Von 
guest-12320.06.2018 11:52:49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da $8 steht "Anstreichen der Wände alle 5 Jahre".
Bei §18 Auszug steht älter als 4 Jahre 80 v. H. der Kosten.

Heißt, also ich muss tatsächlich die Wände und Decken (nochmal) streichen?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von TheKnight):
Da $8 steht "Anstreichen der Wände alle 5 Jahre".
Bei §18 Auszug steht älter als 4 Jahre 80 v. H. der Kosten.
So bringt das nichts. Du müsstest wirklich alle relevanten Klausel wortwörtlich hier einstellen, damit jemand im Forum etwas dazu sagen kann. Oder du fragst jemanden vor Ort, der sich mit sowas auskennt. Mieterverein, Anwalt für Mietrecht z.B. . Kostenlos arbeiten die aber nicht.

Zitat (von TheKnight):
Heißt, also ich muss tatsächlich die Wände und Decken (nochmal) streichen?
Hier gibt's keine Richtersprüche sondern Meinungen. Du musst dir deine eigene Meinung bilden. Für mich zumindest fehlen noch die notwendigen Informationen zu den SChönheitsreparaturenklauseln, um eine halbwegs fundierte Meinung zu äußern.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120175 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von TheKnight):
muss ich das nun tun oder darf ich das so lassen?

Du musst nichts tun und darfst das so lassen.

Nur wird man sich dann halt um einen Teil der Kaution streiten müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Es kommt doch gar nicht auf die Klausel zu den Schönheitsreparaturen an. Der Mieter hat offenbar die Wände farbig gestrichen und ist daher verpflichtet, diesen Zustand rückgängig zu machen.

Dabei schuldet er eine Arbeit, die in mittlerer Art und Güte erfolgt.

Wenn der Anstrich nicht deckend erfolgt ist, weil man eine billige Farbe verwendet hat und klar erkennbare Übergänge vorhanden sind, dann reicht das nicht.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Mieter hat offenbar die Wände farbig gestrichen und ist daher verpflichtet, diesen Zustand rückgängig zu machen.
Nein, eine solche Verpflichtung kann ich nicht erkennen.

Er wäre verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn er die Wohnung nicht vertragsgemäß zurückgibt. Der Schaden des Vermieters richtet sich dann aber danach, wie er die Wohnung eigentlich hätte zurückerhalten müssen. Und dabei kommt es nach 8 Jahren Mietzeit sehr wohl auf die mietvertraglichen Verpflichtungen an.

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein, eine solche Verpflichtung kann ich nicht erkennen.


Der BGH schon.
VIII ZR 416/12 : "Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird."

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Der BGH schon.
VIII ZR 416/12 : "Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird."
Nein, der BGH auch nicht.

Lies das Urteil einfach bis zum Ende durch, und du wirst schlauer. Denn auch der BGH sieht nur die Pflicht zur Schadensersatzzahlung und nicht zur Durchführung der Arbeiten. Und am Ende des Urteils führt er aus, aus was der Schaden besteht.

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Urteil ganz lesen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Ich hab's ganz gelesen.

Und ich lese das so, dass er zwar nicht selber streichen muss, aber unabhängig von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen die Wände in neutraler Farbe zu übergeben hat.
Und wenn er das nicht macht, steht dem Vermieter Schadensersatz zu.
Der kann m. M. nach ja nur so aussehen, dass dann ein Maler beauftragt wird.
Ob's dadurch billiger für den TE wird?

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Offenbar hast du's immernoch nicht bis zum Ende gelesen. Der letzte Satz lautet:

Zitat:
Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09 , aaO Rn. 16).
Du kannst gerne auch noch das dort zitierte BGH-Urteil anschauen und bekommst dieselbe Antwort: Der Schadensersatz besteht nicht zwingend in einer Neu-Renovierung der Wohnung. Es besteht in den Mehrkosten, die der Vermieter aufwenden muss im Vergleich zu den Kosten, den er bei ordnungsgemäßer Rückgabe gehabt hätte.

Das ist letztlich auch Standard bei Schadensersatz. Der Geschädigte soll nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden als ohne das Schadensereignis. Hier war das Schadensereignis das bunte Streichen mit nachfolgendem unzureichenden weißen Streichen. Für den Schadensersatz muss man sich damit anschauen, in welchem Zustand der Vermieter ohne diese Streichaktionen die Wohnung hätte zurückerhalten müssen. Die Differenz vom aktuellen Zustand zu diesem fiktiven Zustand ist die Schadenshöhe.

Das ist also an der Stelle nichts Spezielles, was nur beim Mietrecht gilt. Das ist ein allgemeiner Grundsatz. Dieser mag in Einzelfällen nicht jedem gefallen (z.B. wenn der Mieter einen Vermieterteppich beschädigt und der Vermieter keinerlei Schadensersatz erhält, weil der Teppich keinen Wert mehr hatte). Aber es ist nunmal Realität.

Im Übrigen gibt es einen Punkt bei Schönheitsreparaturen, der mir bisher unklar ist. So eine Tapete hält normalerweise ja nur wenige Anstriche aus. Diese Tapete hier hat nun offenbar mindestens 2 Anstriche mehr als ohne die Streichaktionen des Mieters. Unklar ist mir, ob der Vermieter darauf einen Anspruch gründen kann.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da das Baumarktweiß nicht richtig abdeckt, gibt es zwei Alternativen:

Entweder lässt man es so wie es ist und prügelt sich dann vor Gericht um die Kaution, oder man kauft vernünftige Farbe um das Resultat zu verbessern. Zu der vernünftigen Farbe würde ich auch zu einem vernünftigen Handwerker greifen, um hier allen Eventualitäten aus dem Weg zu gehen.

Letztendlich geht es hier nicht um Schönheitsreparaturen sondern um evt. Schadensersatzansprüche des Vermieters resultierend aus dem verunglückten Selbstversuch der Weißelung durch den Mieter. Und hier sollte der Mieter dann abwägen, welche Kosten leichter zu ertragen wären.

-- Editiert von AltesHaus am 01.06.2018 11:53

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zu der vernünftigen Farbe würde ich auch zu einem vernünftigen Handwerker greifen, um hier allen Eventualitäten aus dem Weg zu gehen.


Vernünftige Farbe: Ja
Einen Handwerker würde ich aber nicht beauftragen, da der Mieter dann besser Schadenersatz zahlen kann.

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Das kann ich so nicht sagen, aber ein zweiter unbeholfener nicht ausreichender Versuch, wäre ebenso schadhaft.

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#16
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Hallo, würde einen 2. Versuch starten aber mit hochwertiger Abtönfarbe in weiß ruhig von Alpina. Abtönfarbe ist konzentriert und hat mehr Farbpigmente. Ich sehe hier nichts, das eine Grundrenovierung rechtfertiggt. Alles fotografieren, dokumentieren und abwarten. Grüßele Farnmausi

Signatur:

Träume nicht vom Leben - lebe deinen Traum

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Alpina ist keine hochwertige Farbe.

Hochwertige Farbe waere aus der Mutterfirma Caperol Indeko plus.

Fuer deinen Zweck eignet sich Wertigkeit Farbe in der Qualität von malerit oder vergleichbar.

Einfach zum nächsten malerfachgeschaft gehen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Alpina gibt es in zwei unterschiedlichen Qualitätsstufen, einmal in der Baumarktvariante und einmal in der Fachmarktvariante.

Die Fachmarktvariante ist etwa doppelt so teuer, aber auch erheblich besser als die Baumarktvariante.

Die Fachmarktvariante heißt "Alpinaweiss Das Original", die Baumarktvariante „Alpina schneeweiß". Die Verpackungen sind sehr ähnlich.

-- Editiert von hh am 01.06.2018 20:36

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#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat:
Obwohl hier kein "selbst ist der Mann" - Forum ist, möchte ich doch darauf hinweisen, dass sich die "Baumarktfarbe" lediglich durch die Verpackung von der dreimalsoteuren Spezialistenfarbe unterscheidet.


Da irrst Du Dich. Es gibt die Alpina-Farbe in mehreren Qualitätsstufen, die sich auch preislich erheblich unterscheiden. Bei Stiftung Warentest ist übrigens die Variante "Alpinaweiß Unsere Beste" Testsieger geworden. Die ist nochmal teurer als "Alpinaweiß Das Original"

Richtig ist allerdings, dass alle Varianten auch im Baumarkt zu finden sind und es umgekehrt auch im Fachmarkt z.T. die Billigvarianten gibt. Die Preisunterschiede zwischen Fachmarkt und Baumarkt bei gleicher Qualität sind nicht besonders hoch (ca. 10%)

Wenn man dunkle Farben überstreichen will, dann reicht die Deckkraft Klasse 2 (= hohe Deckkraft) nicht aus, da muss man schon zur Deckkraftklasse 1 greifen.

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#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das ist so nicht richtig. Alpina gehört zur Muttergesellschaft DAW.
Diese bietet unter dem Markennamen Alpina div. Innenfarben fuer Heimwerker.

Der Vertrieb erfolgt nicht im Fachhandel sondern ueber Einzelhandel und Baumarkt.

Die konzerneigene Profilline firmiert unter Markennamen Caperol. Diese vertreibt ihre Produkte, wie die Konkurrenz ( Sto, Rhenus, Herbol, Brillux, etc. ), nicht an Verbraucher, sondern ueber den Malerfachhandel.
Malerit, Indeko usw gibt's daher fast nie im Baumarkt zu kaufen.

Letztere sind deutlich teurer als Alpina und sind qualitativ deutlich hochwertiger.

Ist son bisschen wie Bosch gruene und blaue Werkzeuge.
Ich hab noch nie einen Elektriker gesehen, mit nem grünen Bohrhammer und ich kenne auch keine Maler, die von sich aus Alpina nehmen wuerden.

-- Editiert von Akkarin am 02.06.2018 12:11

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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