Mietwohnung und externer Abstellraum

28. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)
Mietwohnung und externer Abstellraum

Mit meinem Vermieter wird es nicht langweilig.....

Kurze Beschreibung der Situation:
Der Vermieter hat 2 Grundstücke. Auf Grundstück A steht sein Miethaus, auf Grundstück B stehen Schuppen als sog. Abstellräume zur Verfügung. Jeder Mieter (5 an der Zahl) hat in seinem Mietvertrag stehen "Abstellraum Nr. x". In meinem Mietvertrag steht "Abstellraum Nr. 1".

Der Eigentümer hat jetzt das Miethaus samt Grundstück A verkauft. Die Abstellräume befinden sich aber nach wie vor auf Grundstück B. Eine Änderungskündigung o.ä. über den im Mietvertrag aufgeführten Abstellraum auf Grundstück B gab es zu keiner Zeit.

Da der Vermieter mit mir wegen einer Mietminderung im Clinch liegt, schrieb er mir mehrfach, daß ich den Abstellraum am 06.12.2021 / 31.12.20121 / 31.01.2022 geräumt an ihn zurückzugeben habe. Ebenso natürlich die Schlüssel (Schlüssel der Durchgangstür zu Grundstück B und zu den Abstellräumen, Schlüssel des entspr. Abstellraums). Würde ich das nicht tun, würde er ab dem 01.02.2022 ein Nutzungsentgelt verlangen.

Soweit ich mich durchgelesen habe, bricht Verkauf nicht den Mietvertrag. Das heißt ja eigentlich, daß die Abstellräume Bestandteil des Miethauses auf Grundstück A waren. Dies ist nachweisbar durch Zeugenaussagen der Mitmieter.

Der Alt-Eigentümer behauptet jetzt, der Lagerraum wäre mir bei Vertragsschluß "auf ausdrücklichen Wunsch" überlassen worden....dies sollte ein "Freundschaftsdienst" gewesen sein (abgesehen davon, daß der Eigentümer damals noch nicht mein angeblicher Freund war). "Man war sich auch darüber einig, daß die Nutzung enden sollte, wenn die Räume wieder benötigt werden"...ist eine weitere nicht beweisbare Behauptung des Alt-Eigentümers.

Er "droht" weiter:

Ich möchte bis zum 31.01.2022 die Lagerräume geräumt und die Schlüssel zurück. Sollte dies wieder erwarten nicht passieren, werde ich die Sache wohl gerichtlich klären lassen müssen.

Laßt es nicht soweit kommen !


Die Mitmieter wurden übrigens (noch) nicht aufgefordert, den jeweiligen Lagerraum zu räumen und die Schlüssel zurück zu geben.

Wäre der Alt-Eigentümer nicht verpflichtet gewesen, Ersatz-Abstellraum auf dem Grundstück A bereit zu stellen, wenn er nicht möchte daß die Abstellräume auf seinem Grundstück B weiterhin benutzt werden ?

Soll ich "gebührend" darauf antworten oder einfach dem Gerichtstermin entgegen sehen ?
Vertrag ist Vertrag...und eine einseitige Vertragsänderung ist nicht zulässig. Er hätte beim Verkauf daran denken müssen (meine Meinung).

Vielen Dank schon mal an dieser Stelle für eure Hilfestelung mit diesem komischen Vermieter, der in seiner eigenen Welt zu leben scheint !!

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52 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
In meinem Mietvertrag steht "Abstellraum Nr. 1".


Zitat:
Das heißt ja eigentlich, daß die Abstellräume Bestandteil des Miethauses auf Grundstück A waren. Dies ist nachweisbar durch Zeugenaussagen der Mitmieter.


Bitte den Widerspruch aufklären!

Zitat:
Eine Änderungskündigung o.ä. über den im Mietvertrag aufgeführten Abstellraum auf Grundstück B gab es zu keiner Zeit.


So etwas wie Änderungskündigungen kenne ich im Mietrecht nicht.

Zitat:
Ebenso natürlich die Schlüssel (Schlüssel der Durchgangstür zu Grundstück B und zu den Abstellräumen, Schlüssel des entspr. Abstellraums).


Wichtig! Es kann gut sein, dass der Vermieter bzw. Neueigentümer des Grundstücks im Zuge einer Verbotenen Eigenmacht die Schlüssel (insb. der Druchgangstür) demnächst austauschen.
Hier müssen Sie als Mieter sofort reagieren und notfalls das Schloß selbst aufbrechen. Sie dürfen damit aber nicht lange warten.
Wenn Sie in den Urlaub fahren, würde ich also stets im engen Kontakt mit den anderen Nachbarn stehen bleiben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Soll ich "gebührend" darauf antworten oder einfach dem Gerichtstermin entgegen sehen ?


Die E-Mails vom Vermieter würde ich schlichtweg ignorieren - und erst bei Gerichtspost reagieren.

-- Editiert von vundaal76 am 28.01.2022 16:06

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#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Das ist jetzt eine recht eigenartige Konstruktion:

1.) der neue Eigentümer (E1) des Hauses nicht Eigentümer des Nebengrundstückes, das Eigentümer (E2) gehört
2.) die Vermieterrolle des Mietvertrages ist im Rahmen des Kaufes von E2 auf E1 übergegangen
3.) der Vermieter hat einen Mietvertrag mit seinem Mieter kann aber den Abstellraum auf dem Nebengrundstück nicht mehr bereitstellen da es ihm nicht gehört.

Meiner Meinung nach hätte E1 mit dem Kauf/Mietvertragsübergang auch sicherstellen müssen der Abstellraum weiter zur Verfüng steht, ggf. durch eine entsprechenden Vertrag zwischen E1 und E2.

Daraus folgt, das der Mieter einen Minderungsanspruch gegenüber E1 hat solange der Abstellraum, oder adäquater Ersatz, nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

E1 hat gegenüber E2 ggf. einen Schadensersatzanspruch falls E1 beim Kauf nicht auf dieses bekannte Mietproblem aufmerksam gemacht hat.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Hier müssen Sie als Mieter sofort reagieren und notfalls das Schloß selbst aufbrechen. Sie dürfen damit aber nicht lange warten.


Ich rate dringend davon ab das Schloss einer Grundstückstüre des Alt-Eigentümers aufzubrechen, der Mieter hat nun einen Vertrag mit dem Neueigentümer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
In meinem Mietvertrag steht "Abstellraum Nr. 1".

Zitat:
Das heißt ja eigentlich, daß die Abstellräume Bestandteil des Miethauses auf Grundstück A waren. Dies ist nachweisbar durch Zeugenaussagen der Mitmieter.

Bitte den Widerspruch aufklären!


Jeder Mieter des Mietshauses hat einen Abstellraum im Mietvertrag aufgeführt. Das Vorhandensein solcher Abstellräume ist also kein freundschaftl. Entgegenkommen...

Grundstück A und B grenzen direkt aneinander. Zugang durch eine eingebaute Tür. Auf B befindet sich ein Schuppen mit mehreren Abstellräumen. Für jede Mietpartei ein Abstellraum (wie in jedem Mietvertrag festgelegt) in diesem Schuppen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
ch rate dringend davon ab das Schloss einer Grundstückstüre des Alt-Eigentümers aufzubrechen, der Mieter hat nun einen Vertrag mit dem Neueigentümer.


So ist es, also dem neuen Eigentümer einfach die Mails des alten weiterleiten mit der Bitte um Klärung und dem Hinweis, dass die Abstellräume gem. Mietvertrag zur Mietsache gehören.

Allerdings wenn du mit dem alten Eigentümer Krach hast und gemindert hast, müsstest ja die Minderung an den neuen Eigentümer übertragen worden sein, wieso redet man also nicht mal mit diesem?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
wieso redet man also nicht mal mit diesem?


Das ist bereits in Planung.....

Es gibt noch einige Dinge, die man dem neuen Eigentümer während der Verkaufsphase bewusst verschwiegen hat.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die E-Mails vom Vermieter würde ich schlichtweg ignorieren - und erst bei Gerichtspost reagieren.

Richtig.
Oder wenn ein Brief vom Anwalt kommt, sollte man überlegen was zu tun ist.



Zitat (von Alter Sack):
Ich rate dringend davon ab das Schloss einer Grundstückstüre des Alt-Eigentümers aufzubrechen, der Mieter hat nun einen Vertrag mit dem Neueigentümer.

Man sollte sich vor dem antworten schon mal die Mühe machen die Sachverhalt zu lesen und zu verstehen.
Das würde einen davor bewahren, dass man so einen Unfug schreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Es gibt noch einige Dinge, die man dem neuen Eigentümer während der Verkaufsphase bewusst verschwiegen hat.


Das geht dich aber nix an.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das geht dich aber nix an.

Und darauf kommt man wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ich rate dringend davon ab das Schloss einer Grundstückstüre des Alt-Eigentümers aufzubrechen, der Mieter hat nun einen Vertrag mit dem Neueigentümer.


Falsch, der Mieter hat einen Vertrag mit beiden Eigentümern, da er ja Mietfläche auf beiden Grundstücken hat.

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#12
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte sich vor dem antworten schon mal die Mühe machen die Sachverhalt zu lesen und zu verstehen.
Das würde einen davor bewahren, dass man so einen Unfug schreibt.


Dann halte ich mal fest, Harry würde eine Grundstückstüre aufbrechen um sich Zugang zu einem Abstellraum zu verschaffen der sich nicht auf Grundstück seines aktuellen Vermieters befindet. Sehr interessant!

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#13
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Sorry.... Das war der falsche Thread für meine Antwort

-- Editiert von mieter112233 am 28.01.2022 20:40

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Dann halte ich mal fest, Harry würde eine Grundstückstüre aufbrechen

Nö. denn Harry weis, das das Grundstücke gar keine Türen haben - im Gegensatz zu Gebäuden.



Zitat (von Alter Sack):
um sich Zugang zu einem Abstellraum zu verschaffen der sich nicht auf Grundstück seines aktuellen Vermieters befindet.

Es ist ziemlich egal auf wessen Grundstück sich die Mietsache befindet, als Mieter kann und darf ich Verbotener Eigenmacht entsprechend begegnen und mir Zugang zu der Mietsache verschaffen.

Im übrigen befindet sich der Abstellraum auf dem Grundstück seines aktuellen Vermieters...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und darauf kommt man wie genau?


Weil dies eine Sache zwischen dem Käufer und Verkäufer ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Falsch, der Mieter hat einen Vertrag mit beiden Eigentümern, da er ja Mietfläche auf beiden Grundstücken hat.


Woraus sollte sich das ergeben? Der Mietvertrag der teilt sich doch nicht auf, alle Rechten und Pflichten des Vermieters sind auf den neuen Eigentümer der Wohnung-Wohnung übergegangen.

Wenn es auf einmal zwei Mietverträge wären könnte der Alt-Eigentümer mit den Abstellraum "seinen" Vertragsteil ja auch einfach kündigen weil dieser Teil nun kein Wohnraum-Mietvertrag mehr wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Weil dies eine Sache zwischen dem Käufer und Verkäufer ist.


Aber ich darf doch von meinen eigenen Erfahrungen/Sichtungen der Mängel erzählen...!? Das kann mir doch niemand verbieten.

Ich werde natürlich nicht sagen "Da hat Sie XYZ aber belogen...". Das würde ich mir nicht erlauben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö. denn Harry weis, das das Grundstücke gar keine Türen haben - im Gegensatz zu Gebäuden.


Also sich kenne Grundstücke (mit einer Umfassungsmauer) die haben auch Türen, ansonsten ist das reine Wortglauberei!

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen befindet sich der Abstellraum auf dem Grundstück seines aktuellen Vermieters...


Davon bin ich noch nicht überzeugt, ein Abstellraum ist keine Wohnung, daher glaube ich nicht das nun zwei Mietverträge existieren sollten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen befindet sich der Abstellraum auf dem Grundstück seines aktuellen Vermieters...


Nein !!! Auf dem direkt daneben liegenden Grundstück des ehemaligen Eigentümers!!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Nein !!! Auf dem direkt daneben liegenden Grundstück des ehemaligen Eigentümers!!


Ich gehe davon aus das Harry, wie auch Hiphappy, meint das nun zwei Mietverträge existieren würden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Woraus sollte sich das ergeben? Der Mietvertrag der teilt sich doch nicht auf, alle Rechten und Pflichten des Vermieters sind auf den neuen Eigentümer der Wohnung-Wohnung übergegangen.


So abgedreht es klingen mag..... Aber "theoretisch" gehören ja eigentlich die Abstellräume auf dem Grundstück des ehem. Eigentümers zur verkauften Mietsache und damit automatisch dem neuen Eigentümer.

So wäre mein Rechtsempfinden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Also sich kenne Grundstücke (mit einer Umfassungsmauer) die haben auch Türen,

Ich kenne nur welche mit Toren ...



Zitat (von mieter112233):
Nein !!!

Doch.

Aber wenn man das nicht meint, sollte man seinen Kram schnellstens aus fremdem Eigentum entfernen bevor das entsorgt wird...



Zitat (von Alter Sack):
Wenn es auf einmal zwei Mietverträge wären könnte der Alt-Eigentümer mit den Abstellraum "seinen" Vertragsteil ja auch einfach kündigen weil dieser Teil nun kein Wohnraum-Mietvertrag mehr wäre.

Nö, es ist nach wie vor ein Mietvertrag - nur hat man jetzt halt 2 Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, es ist nach wie vor ein Mietvertrag - nur hat man jetzt halt 2 Vermieter.


Ja das klingt logisch, setzt aber auch voraus das der Mieter per Mietvertrag ein Anrecht auf einen konkreten Abstellraum auf dem Nebengrundstück hat, was im geschilderten Fall wohl gegeben ist.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Dann halte ich mal fest, Harry würde eine Grundstückstüre aufbrechen um sich Zugang zu einem Abstellraum zu verschaffen der sich nicht auf Grundstück seines aktuellen Vermieters befindet. Sehr interessant!


Wenn ein Vermieter in Verbotener Eigenmacht die Schlösser austauscht und damit dem Mieter damit den Zugang an die Mietsache hindert -> dann ist der Mieter natürlich berechtigt (falls er unmittelbar reagiert) mit "Gewalt" dieses Schloss aufzubrechen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Aber wenn man das nicht meint, sollte man seinen Kram schnellstens aus fremdem Eigentum entfernen bevor das entsorgt wird...


Wenn der neue Eigentümer nunmehr eine Kalte Räumung durchführt -> dann ist dieser Eigentümer beweispflichtig dafür, dass da kein Bargeld oder anderer Schatz lag. Das kann sehr, sehr teuer für den neuen Eigentümer werden.
Den Straftatbestand (Einbruch) beleuchte ich hier noch nicht einmal.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wenn der neue Eigentümer nunmehr eine Kalte Räumung durchführt -> dann ist dieser Eigentümer beweispflichtig dafür, dass da kein Bargeld oder anderer Schatz lag.


Stop.... Stop... Stop...

Nicht der neue Vermieter macht Stress...

Nur der alte Vermieter schießt mit allem quer, was ihm gerade einfällt. Um dem möchte ich Einhalt gebieten!!

Ich habe gerade gesehen daß ich ganz am Anfang nur "Vermieter" geschrieben habe..... Ohne "neuer" oder "alter".... Sorry dafür!!

Nur der alte Vermieter macht Stress!!

-- Editiert von mieter112233 am 29.01.2022 11:34

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Wenn es so ist wie Harry sagt (was tatsächlich logisch klingt), dass man 2 VM hat, einen für die Wohnung und einen für den Abstellraum, dann stellt sich mir die Frage nach der Miete. Die Miete für den Abstellraum war ja in der für den Wohnraum inkludiert, das ist knifflig.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
dass man 2 VM hat, einen für die Wohnung und einen für den Abstellraum


und dann selbstverständlich sowohl dem neuen als auch dem alten Vermieter einen entsprechenden Teil der Miete bezahlen muss!

In der Annahme, dass faktisch 2 MV existieren, würden die Abstellräume auch nicht dem Wohnraummietrecht unterliegen und wären von beiden Seiten ohne Begründung kündbar.

Ich würde sage um Vermieter "alt" zu ärgern sieht es ganz schlecht aus. Eigentlich kann man nur Vermieter "neu" ärgern mit einer Mietminderung, da ein Teil des Mietvertrages (Abstellraum) nicht mehr erfüllt werden kann. Inwiefern VM "neu" sich da dann bei VM "alt" eine Entschädigung holen kann, steht wieder auf einem anderen Blatt.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
und dann selbstverständlich sowohl dem neuen als auch dem alten Vermieter einen entsprechenden Teil der Miete bezahlen muss!

Nö, die Zahlung ist in dem Mietvertrag geregelt, Zahlung summe X an Vermieter A, also muss der Mieter da nichts auseinander klamüsern. Das dürfen und müssen die Vermieter untereinander ausmachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, die Zahlung ist in dem Mietvertrag geregelt, Zahlung summe X an Vermieter A, also muss der Mieter da nichts auseinander klamüsern. Das dürfen und müssen die Vermieter untereinander ausmachen.


Nachdem Vermieter A anscheinend (vermutlich) aber keine Miete an Vermieter B (Vermieter "alt") zahlt, muss Vermieter B auch keine Leistung erbringen. Vermieter A (neu) ist aber verpflichtet dem Mieter einen Abstellraum zur Verfügung zu stellen.
Vermieter B hat zum Mieter in dem Fall keinerlei Vertragsverhältnis mehr.
Konstruiert man jetzt ein Vertragsverhältnis Vermieter B zum Mieter, ist der Mieter auch Vermieter B eine Miete schuldig.

0x Hilfreiche Antwort

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