Mietwohnung untervermieten - Zwischenmiete

7. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
TimeyTr
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietwohnung untervermieten - Zwischenmiete

Hallo Community,

ein Bekannter von mir ist beruflich für mehrere Monate in einer anderen Stadt beschäftigt, so dass er sich eine Zweitwohnung zulegen muss.

An seinem Hauptwohnsitz wohnt er zur Miete. Ich habe ihn auf die Idee gebracht die Wohnung zwischen zu vermieten. Nun stellt sich uns die Frage, ob es hierbei Besonderheiten zu beachten gilt. Bspw.:
- Ist die Einwilligung des Vermieters zwingend erforderlich oder eine kurze Information an diesen ausreichen?
- Die Wohnung soll voll möbliert vermietet werden. Aus diesem Grunde würde mein Bekannter gerne eine Kaution verlangen und (große) Feiern "verbieten". Ist das möglich? Das das tatsächliche Handeln von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen kann ist klar....
- Wie wird in solch einem Fall üblicherweise mit den Nebenkosten verfahren? Ist es möglich bei Vereinbarung einer Pauschalmiete eine Klausel einzubringen, die es ermöglicht Nebenkosten nachzufodern, wenn diese unüblich hoch ausfallen? (Mieter denkt sich "Pauschalmiete toll" und heizt durchgehend bei offenen Fenstern wäre bspw. eine denkbar ungünstige Situation.)
- Optimal wäre eine Vereinbarung, die es meinem Bekannten gestattet bei Bedarf auch Wochenenden in der Wohnung zu verbringen. Ich denke, diese Vereinbarung ist unkritisch "WG".

Über Rückmeldungen und weitere Anregungen zu diesem Thema freue ich mich.

Danke & viele Grüße

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-- Editiert von Moderator am 08.10.2013 11:31

-- Thema wurde verschoben am 08.10.2013 11:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Da dein Bekannter zur Miete wohnt und vermieten will, solltest du deine Frage im Mietforum stellen.

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"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TimeyTr
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Selbstverständlich, sorry!
Könnte ein Admin den Thread verschieben?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Da dies keine "klassische" Untervermietung eines Zimmers in der Wohnung des Mieters, sondern eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist, muss die Genehmigung dazu vom Vermieter eingeholt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses beantwortet werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Berrie
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 13x hilfreich)

Ohne Kenntnis des Mietvertrages ist alles schlecht zu beantworten. Ich würde den Vermieter ansprechen, wie er das sieht oder haben möchte.

Eine evtl. Option könnte die Vermietung über eine Mietwohnzentrale sein, die gute Verträge abschließt.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine evtl. Option könnte die Vermietung über eine Mietwohnzentrale sein, die gute Verträge abschließt.
<hr size=1 noshade>


Und dann meinst du, dass der Vermieter das dulden muss und der Mieter vor der fristlosen Kündigung geschützt ist?

Bevor ich mir weitere Gedanken über deinen Tipp mache, habe ich mich lieber bei einem Experten schlau gemacht:

Aus Vermieter-Telegramm:

Untervermietung können Sie mit einstweiliger Verfügung verhindern

Liebe Frau Liane,

in der letzten Beratungsstunde suchte ein Vermieter Rat, dessen Mieter bereits eine weitere Person in die Wohnung aufgenommen hatte. Diese Person war jedoch weder Lebensgefährte noch Angehöriger des Mieters.

Der Mieter wollte nun eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung durchsetzen. Der Vermieter wollte die Untervermietung verhindern und den Auszug des Mitbewohners so schnell wie möglich erzwingen.

Ich riet dem Vermieter bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Mieter zu beantragen. Gemäß § 540 Abs. 1 BGB sind Mieter nicht berechtigt ohne Erlaubnis ihres Vermieters den Gebrauch der Mieträume weiteren Personen zu ermöglichen, insbesondere Mieträume weiter zu vermieten.

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer der Wohnung nicht an Dritte untervermieten. Stimmt der Vermieter nicht zu, hat der Mieter im Gegenzug lediglich das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Geht es um die Wohnung insgesamt, sind Sie als Vermieter in Ihrer Entscheidung frei, ob Sie der Untervermietung zustimmen oder nicht. Will Ihr Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, das heißt einzelne Zimmer, hat er Anspruch auf Ihre Erlaubnis als Vermieter, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, also persönliche oder wirtschaftliche Gründe.

Da der Mieter im mir vorgetragenen Fall keine solchen Gründe vorweisen konnte, durfte der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern. Der Mieter hatte somit nur das Recht zur Kündigung, was dem Rat suchenden Vermieter durchaus recht war.

Da der potentielle Untermieter bereits unerlaubt in die Mietwohnung eingezogen war, konnte der Vermieter eine einstweilige Verfügung beantragen. Gemäß §§ 540 , 541 BGB kann ein Vermieter von seinem Mieter die Unterlassung einer Untervermietung verlangen. Der Grund für eine einstweilige Verfügung liegt darin, dass ein Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, eine Untervermietung von vornherein zu unterbinden.

Ein Vermieter muss eine Gebrauchsüberlassung an dritte Personen auch nicht nur vorübergehend hinnehmen. Denn nach erfolgter Untervermietung bzw. Aufnahme einer dritten Person in die Mieträume, ist die Erzwingung eines Auszugs problematisch.

Anders ist es nur dann, wenn Ihr Mieter Eltern oder Kinder in seiner Wohnung aufnehmen will. Hier muss er Sie nicht um Erlaubnis fragen. Will Ihr Mieter hingegen mit einem Lebensgefährten zusammenziehen, muss er Sie als Vermieter fragen. Hier müssen Sie aber in aller Regel Ihre Zustimmung erteilen. All dies gilt allerdings nicht, wenn die Mietwohnung überbelegt wäre.



Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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