Eine mir gehörende, seit langem privat vermietete Wohn-Immobilie wurde zu gleichen Teilen an die minderjährigen Kinder (15 und 17 Jahre) verschenkt. Der Schenkungsvertrag trägt Mutter und Vater mit Namen als gesetzliche Vertreter, als vollmachtloser Vertreter (Ergänzungspfleger) wurde der Großvater bestellt. Um sich vertraglich korrekt zu verhalten bin ich für die Beantwortung der folgenden Fragen sehr verbunden:
1.) Muss wegen der Schenkung der Mieter über die Schenkung / die beiden neuen Eigentümer informiert werden? Auch wenn die neuen Eigentümer noch minderjährig sind?
2.) Wie sind z. B. Wohngeldabrechnungen oder andere Schreiben an den Mieter zu unterschreiben? Stehen unten dem Schreiben die Namen der Kinder, aber die gesetzlichen Vertreter unterschreiben gemeinsam? Im Auftrag bzw. in Vertretung? Oder unterschreiben die gesetzlichen Vertreter unter Ihrem eigenen Namen? Unterschreibt der Ergänzungspfleger oder wird er nur informiert?
3.) Wie verhält sich 2.) bei einer Eigenbedarfskündigung, die für die ältere, noch minderjährige Tochter gedacht ist? Neben den Anforderungen zum Eigenbedarf, ist beim Unterschreiben so einer Kündigung etwas anderes zu beachten als in 2.)? Diese Frage steht insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mögliche Kündigung nicht aus formellen Gründen als nichtig erklärt wird.
Danke vielmals für alle Antworten!
Oliver
Minderjährige Vermieter
15. August 2018
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Frage vom 15. August 2018 | 17:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderjährige Vermieter
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#1
Antwort vom 15. August 2018 | 17:23
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
zu 1) Ja
zu 2) Sie unterschreiben als gesetzliche Vertreter und sollten das auch so kenntlich machen, d.h. sie unterschreiben als Eltern. Ein Ergänzungspfleger ist für derartige Erklärungen nicht erforderlich.
zu 3) Eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines Kindes dürfte unzulässig sein, da damit das Einkommen des anderen Kindes vorsätzlich durch die Eltern geschädigt wird. Die Eltern verstoßen also bezüglich des jüngeren Kindes gegen § 1627 BGB
#2
Antwort vom 16. August 2018 | 12:35
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... zu 3) Eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines Kindes dürfte unzulässig sein, da damit das Einkommen des anderen Kindes vorsätzlich durch die Eltern geschädigt wird. Die Eltern verstoßen also bezüglich des jüngeren Kindes gegen :§ 1627 BGB
Das sind zwei Themen, die nichts miteinander zu tun haben...
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann durch die beiden Vermieter nach den normalen Regeln zu Gunsten eines der beiden Vermieter ausgesprochen werden. Die Kündigung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter im Namen der Vermieter.
Möglicherweise werden die Eltern für einen Ausgleich sorgen müssen. Ein sich aus § 1627 BGB möglicherweise ergeben der Ausgleichsanspruch hat keine Auswirkungen auf das Kündigungsrecht.
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#3
Antwort vom 16. August 2018 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:Das sind zwei Themen, die nichts miteinander zu tun haben...
Mag sein. So ganz sicher bin ich mir jedoch nicht, ob die von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung vom Empfänger akzeptiert werden muss, wenn der Vertreter damit offensichtlich gegen die Interessen des Vertretenen handelt.
Letztlich frage ich mich bei so einem Sachverhalt: "Was haben sich die Eltern dabei gedacht?"
Man könnte auch sagen: "Wer keine Probleme hat, der macht sich welche".
Zitat:Möglicherweise werden die Eltern für einen Ausgleich sorgen müssen.
Nicht nur möglicherweise. Die Eltern haben dem jüngeren Kind Schadenersatz zu leisten bis zur Volljährigkeit der Tochter. Danach muss wohl die Tochter die ausfallende Miete an das jüngere Kind zahlen und die Eltern sind verpflichtet(!), das Geld von der Tochter einzufordern. Natürlich können sie es auch alternativ weiter selbst zahlen.
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