Mieterin (M) hat vor 2 Jahren in 2-Familienhaus eine Wohnung gemietet. M ist Hartz4-Empfängerin. Miete wird vom Jobcenter übernommen. M hält sich vorwiegend bei Freund auf und nächtigt dort auch. Ihr heute 17-jähriges Kind (K) wohnt somit alleine in Wohnung. M kommt nur vorbei, um Briefkasten zu leeren und Lebensmittel zu liefern, ab und zu auch um zu übernachten. K empfängt sehr viel Besuch, auch Nachts und oft auch längerfristig. Es kam auch öfter zur nächtlichen Ruhestörung durch Besucherlärm. Vermieter (V) hat nun ordentlich und hilfsweise mit Sonderkündigungsrecht wg. Ruhestörung und nicht artgerechter Hundehaltung (Tier wird oft stundenlange alleine zurückgelassen - Gebell) gekündigt. M möchte jedoch Widerspruch einlegen. Frage: Ist M nicht verpflichtet a) die Wohnung zu nutzen, da diese vom Jobcenter bezahlt wird; b) zur Aufsicht ihres Kindes?; c) Welche Möglichkeiten hat V, der selbst noch im Haus wohnt, falls Kündigung als unwirksam erklärt wird?
-- Editier von fb464948-52 am 02.05.2017 12:55
Minderjährige alleine in Mietwohnung - Mutter (Mieterin) wohnt bei Freund
2. Mai 2017
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Frage vom 2. Mai 2017 | 12:54
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderjährige alleine in Mietwohnung - Mutter (Mieterin) wohnt bei Freund
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#1
Antwort vom 2. Mai 2017 | 13:33
Von
Status: Unparteiischer (9866 Beiträge, 4475x hilfreich)
Mietrechtlich ist das irrelevant. Die Mieterin muss die Wohnung nicht nutzen. Ob das einen Sozialbetrug darstellt, ist eine andere Frage.ZitatIst M nicht verpflichtet a) die Wohnung zu nutzen, da diese vom Jobcenter bezahlt wird :
mietrechtlich ebenfalls komplett irrelevantZitatzur Aufsicht ihres Kindes?; :
Mietrechtlich kann er versuchen, eine korrekte Kündigung zu erstellen. § 573a BGB scheint ja bekannt zu sein. Alles andere kann und will ich nicht beurteilen.ZitatWelche Möglichkeiten hat V, der selbst noch im Haus wohnt, falls Kündigung als unwirksam erklärt wird? :
PS: Eine ordentliche Kündigung wegen Ruhestörung oder nicht art-gerechter Hundehaltung ist gelinde gesagt anspruchsvoll. Wenn dies ohne anwaltliche Beratung geschehen ist, würde ich mich fast zu wetten trauen, dass sie ungültig ist. Beim erleichterten Kündigungsrecht geht's schon etwas einfacher, wenn wirklich die Voraussetzungen vorliegen. Da bliebe für die Mieterin vermutlich nur ein Härtefall Widerspruch nach § 574 BGB .
#2
Antwort vom 2. Mai 2017 | 14:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erst einmal vielen Dank für die prompte Antwort!
ZitatMietrechtlich ist das irrelevant. :
Ok. Verstehe ich. Nicht relevant für den Vermieter
ZitatEine ordentliche Kündigung wegen Ruhestörung oder nicht art-gerechter Hundehaltung ist gelinde gesagt anspruchsvoll. Wenn dies ohne anwaltliche Beratung geschehen ist, würde ich mich fast zu wetten trauen, dass sie ungültig ist. :
Auch wenn viele Gespräche vorab zwischen V und M wg. dieser und anderer Verstöße geführt wurden und auch eine schriftliche Abmahnung von V keinerlei Besserung zeigte?
-- Editiert von fb464948-52 am 02.05.2017 14:18
-- Editiert von fb464948-52 am 02.05.2017 14:19
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#3
Antwort vom 2. Mai 2017 | 14:26
Von
Status: Junior-Partner (5538 Beiträge, 2497x hilfreich)
ZitatAuch wenn viele Gespräche vorab zwischen V und M wg. dieser und anderer Verstöße geführt wurden und auch eine schriftliche Abmahnung von V keinerlei Besserung zeigte? :
Ja.
Der viel leichtere Weg ist es, das Jobcenter über die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuklären und dann nach 2 ausbleibenden Mieten wegen Zahlungsrückstand zu kündigen.
#4
Antwort vom 2. Mai 2017 | 14:59
Von
Status: Unparteiischer (9866 Beiträge, 4475x hilfreich)
Nö. Der leichtere Weg geht über § 573a BGB , sofern die Voraussetzungen wirklich vorliegen.ZitatDer viel leichtere Weg ist es, das Jobcenter über die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuklären und dann nach 2 ausbleibenden Mieten wegen Zahlungsrückstand zu kündigen. :
Das Jobcenter zu informieren mag auch zum Erfolg führen. Wenn es funktioniert, wird der Vermieter aber mit einiger Sicherheit auf Mietschulden sitzenbleiben, die er in aller Regel so schnell nicht mehr von seiner ehemaligen Mieterin wiederbekommen wird. Wenn es nicht funktioniert und die Mieterin dem Jobcenter die Situation plausibel erklärne kann, dann war's ein Schuss in den Ofen. Mag sein, dass dann der Lärm noch weiter zunimmt.
Das Problem liegt in der Beweisbarkeit. Der Vermieter muss beweisen, dass hier eine nicht zu duldende Lärmbelästigung durch den Mieter bzw. seiner Tochter vorliegt. Da können detailierte Lärmprotokolle helfen. Aber da die von der Vertragspartei selber erstellt werden, ist der Beweiswert nun auch nicht gerade hoch. Fals es Polizeieinsätze gab, in denen Polizisten eine Lärmbelästigung bestätigt haben, hätte man schon mehr in der Hand.ZitatAuch wenn viele Gespräche vorab zwischen V und M wg. dieser und anderer Verstöße geführt wurden und auch eine schriftliche Abmahnung von V keinerlei Besserung zeigte? :
Verstehe mich nicht falsch, eine solche Kündigung wegen Lärmbelästigung ist nicht unmöglich. Aber ohne anwaltliche Beratung wird's meiner Meinung nach vor Gericht sehr schwierig. Und nicht art-gerechte Haltung eines Hundes ist meiner Meinung nach erst recht kein Kündigungsgrund. Der Lärm des Hundes kann - wenn beweisbar und abgemahnt - einer sein.
#5
Antwort vom 2. Mai 2017 | 16:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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