Minderung wegen zu geparkten Parkplätzen

11. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
DiiSchuetzi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderung wegen zu geparkten Parkplätzen

Guten Morgen!
Ich habe eine Frage ins Forum bezgl. Mietminderung durch Gewerbemieter:

Ich besitze ein Gemisch bewohntes Objekt (zwei Wohneinheiten und ein Gewerbeteil (Büro)).
Jetzt parken die Mieter zum Teil regelmäßig vor dem Büro des Gewerbes (die Parksituation ist recht schlecht um das Objekt) und versperren so dem Gewerbemieter, so seine Aussage, die Kundenparkmöglichkeit.
Der Gewerbemieter ist bereits mehrfach zu den Mietern gegangen und hat sie gebeten ihren Wagen umzustellen, das hat immer dann funktioniert! Jetzt begründet er eine Mietkürzung in Höhe von 100 € von 600 € Kaltmiete als gerechtfertigt aufgrund dieser Parkplatzsituation Und dass er nicht mehr immer bei den Mietern vorstellig werden muss!
Auch führte er an, dass seine oftmals betagten Kunden Schwierigkeiten haben vor dem Objekt zu parken (Aufgrund von Bordstein und Zufahrt) Wenn jetzt dort noch andere Fahrzeuge stehen, entginge ihm zu viel Geschäft! Hier zu noch ein Hinweis: bei Abschluss des Mietvertrages war bekannt, dass zwei Parkplätze vor dem Haus zu den Wohneinheiten gehören.

Die Mietkürzung soll ab sofort greifen (sprich Dezember 2018) und ich bin mir nicht sicher ob diese ohne Fristsetzung und in der Höhe so gerechtfertigt ist.

Die Mieter habe ich bereits entsprechend angeschrieben und darum gebeten ihren Wagen dort nicht mehr hinzustellen! Oder muss ich Sie gar offiziell abmahnen?

Meines Erachtens nach ist diese Mietminderung nicht gerechtfertigt, da die Parkplätze vorhanden sind, bei Abschluss des Mietvertrages (2015) war die „schlechte" Zufahrtsmöglichkeit bekannt und die Höhe von über 10 % mir maßlos überzogen scheint (ich habe nichts in der Kürzungstabelle dazu gefunden).

Ich hoffe, dass jemand mir in diesem Forum einen Tipp geben kann wie ich damit umgehe.

Vielen Dank und einen schönen Sonntag

Christina Schütz

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Hier geht es um Gewerbemietrecht. Daher solltest du als erstes mal einen Blick in den Mietvertrag werfen. Im Gewerbemietrecht kann da zu Mietminderungen meines Wissens nach mehr vereinbart werden als bei Wohnraumverträgen. Zudem wäre es wichtig zu prüfen, ob aktuell eine Mieterkündigung möglich wäre, wie realistisch das von Seiten des Mieters ist und wie leicht sich das Objekt weitervermieten ließe. Denn es würde dir vermutlich nicht wirklich helfen, wenn du dann nach einigen Monaten wegen Leerstand gar keine Miete mehr bekommen würdest.

Unabhängig davon ist mir nicht klar, wie die Situation vor Ort aussieht. Wenn die Parkplätze exklusiv für den Gewerbemieter sind und auch entsprechend gekennzeichnet sind, so kann bei jedem einzelnen Fall des Zuparkens eine Abmahnung ausgesprochen werden. Mindestens mietrechtlich von dir als Vermieter (also eine Abmahnung als Vorbereitung einer fristlosen Kündigung). Möglicherweise kann auch der Gewerbemieter eine auf Unterlassung ausregerichtete Abmahnung bzw. Klage gegen die Halter der PKW's anstrengen. Wurde in der Richtung schon etwas unternommen?

Zitat (von DiiSchuetzi):
Die Mieter habe ich bereits entsprechend angeschrieben und darum gebeten ihren Wagen dort nicht mehr hinzustellen! Oder muss ich Sie gar offiziell abmahnen?
Du musst als Vermieter dein dir Mögliches tun, um deinem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Abmahnungen und dann auch Kündigungen wäre möglich. Wobei das gar nicht mal so einfach ist, wenn dort Gäste der Mieter stehen. Aber zumindest das Abstellen von Mieterfahrzeugen wird man mit Abmahnungen meiner Meinung nach in den Griff bekommen.

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von DiiSchuetzi):
Hier zu noch ein Hinweis: bei Abschluss des Mietvertrages war bekannt, dass zwei Parkplätze vor dem Haus zu den Wohneinheiten gehören.
Stellen sich die Mieter auf Parkplätze, die sie geparkten dürfen oder bildet sich der Gewerbemieter ein, daß *alle* Parkplätze vor dem Haus seine sind? So 100% klar ist die Beschreibung nicht, finde ich.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von DiiSchuetzi):
Jetzt parken die Mieter zum Teil regelmäßig vor dem Büro des Gewerbes

Wo und wie genau soll das stattfinden?
Was ganau ist das für eine Fläche? Privater Grund? Offentliche Fläche? Ausgewiesene Parkplätze? ...



Zitat (von DiiSchuetzi):
versperren so dem Gewerbemieter, so seine Aussage, die Kundenparkmöglichkeit.

Wo und wie genau soll das stattfinden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DiiSchuetzi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Parkplätze sind auf dem Grundstück. Linke Seite für die Wohnung OG, dann zwei für das Gewerbe und rechts für die Wohnung im EG. Eine Kennzeichnung (weiße linien oder so) ist nicht geschehen, da es früher auch funktioniert hat.
Die Mieter parken auch auf den Gewerbe Parkplätzen, da sie zwei Autos besitzen.

Ich nehme mit, dass ich die Mieter anweisen muss, das Parken zu unterlassen im Zweifel mittels Abmahnung.
Und ich sollte die Parkplätze entsprechen markieren.

Wenn das geschieht darf er die Minderung nicht fortsetzen, oder?

Danke

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von DiiSchuetzi):
Wenn das geschieht darf er die Minderung nicht fortsetzen, oder?
Es hat sich bisher noch niemand darüber geäußert, ob überhaupt eine Mietminderung möglich ist. Zumindest von meiner Seite kommt dazu auch keine Einschätzung, da ich mich mit Gewerbemietrecht nicht gut genug auskenne. Meine Aussagen bezogen sich nur darauf, wie Mieter und Vermieter das Problem vielleicht lösen könnten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Was genau steht zu den Parkplätzen in den vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Parteien?



Zitat (von cauchy):
Es hat sich bisher noch niemand darüber geäußert, ob überhaupt eine Mietminderung möglich ist.

Grundsätzlich wäre die auch im Gewerberecht möglich.
Allerdings ist das die Möglichkeit dieses auszuschließen flexiber als im Wohnungsmietrecht und die Miderungen sind von der Höhe her auch unterschiedlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DiiSchuetzi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Informationen. Ich werde die Mietverträge prüfen und hoffe auf eine einfache Problemlösung.

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