Hallo!
Wir haben im Dezember 2005 einen Standardmietvertrag unterschrieben, Mietbeginn 1.01.07. Die Vermieterin hat maschinenschriftlich vermerkt, dass die Mietdauer jedoch mindestens 2 Jahre sein soll (genau steht: *jedoch mindestens 2 Jahre). Wir haben im Juni gekündigt und wollten die 3 Monate - also bis September - einhalten, weil wir den Vermerk als rechtlich ungültig hielten. Dem ist wohl nicht so, oder? Jedenfalls besteht die Vermieterin auf die Mindestmietdauer. Jetzt müssen wir wohl bis zum Jahresende in den sauren Apfel beißen.... ODER NICHT?????? Ich finde keinen eindeutigen Hinweis im Mietrecht.
Mindestmietdauer - maschinenschriftlich vermerkt
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein Kündigungsausschluss ist bis zu 4 Jahren zulässig. Allerdings muss der Vermieter bei der Formulierung schon ein wenig aufpassen. Dies ergibt sich nicht direkt aus dem Mietrecht, sondern aus der Rechtsprechung des BGH.
Ob die Formulierung, die Deine Vermieterin gefunden hat, so zulässig ist, kann man anhand der wenigen Worte kaum zuverlässig prüfen.
Das heisst, ich sollte eine Rechtsberatung aufsuchen??
Es steht definitiv "jedoch mindestens 2 Jahre" als Vermerk. Also nicht von.... bis.... oder so. Oh je! Ist das kompliziert!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Von wann bis wann sollte es denn sein ?
Mittendrin ?
Von wann bis wann steht da nicht!
Da steht unter Punkt Mietzeit zum ankreuzen. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 2006, es läuft auf unbestimmte Zeit. Dahinter hat die Vermieterin mit "* = jedoch mindestens 2 Jahre" geschrieben.
Eben.
Wie sollte das denn noch eindeutiger formuliert werden ?
Nana,
eher eindeutig ungültig, oder ?
Nachdem nur ein beidseitiger Kündigungsverzicht möglich ist ?
Gruß
Michael
Und wieso
ist das kein
beidseitiger Kündigungsverzicht ?
Also wenn das überhaupt als Kündigungsverzicht zu bewerten ist, würde ich den auch als beiderseitig ansehen.
Trotzdem könnte ich mir durchaus vorstellen, dass ein Gericht diese Klausel für ungültig erklären wird. Und zwar deshalb, weil dieses kein Kündigungsverzicht ist, sondern ein unwirksamer Zeitmietvertrag. Ein Kündigungsverzicht müsste m.E. schon eindeutiger eben als solcher vereinbart werden. Hier handelt es sich m.E. eher um eine zeitliche Befristung des Vertrages, die - auf Grund der fehlenden Voraussetzungen - unwirksam sein dürfte.
Gruß,
Axel
-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Hi Axel,
eine Mindestlaufzeit würde ich nicht als Befristung bezeichnen (ist eher das Gegenteil).
Wer weiß denn das genau? Wo steht denn das geschrieben? Die Chancen stehen als 50 zu 50, dass wir die Miete noch bis Jahresende zahlen müssen - oder eben nicht. Blöde Floskeln in den Verträgen! Total ärgerlich! :-(
Was habt Ihr denn geglaubt
, was Ihr da unterschreibt ?
@Mortinghale:
Also für mich ist das weder das eine, noch das andere. Jedenfalls nicht so richtig. Und darum ist m.E. auch der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits im Hinblick auf diese Klausel völlig ungewiss.
Natürlich muss man sich schon die Frage stellen, warum ein Mietvertrag mit einer solchen Klausel überhaupt unterschrieben wurde. Solche Unklarheiten sollten eigentlich bereits bei Vertragsabschluss beseitigt werden.
Gruß,
Axel
-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Ausgänge von Rechtsstreiten sind in diesem Lande (leider) immer ungewiss.
Dass es sich um einen beiderseitigen Kündigungsverzicht für 2 Jahre handelt, ist für mich eigentlich eindeutig.
Problematisch dürfte aber wohl eher sein, dass mit dieser Klausel auch die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen ist. Das ist nicht zulässig (§ 569 Abs. 5 BGB
).
Es darf nur die ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden.
Ich halte die Klausel daher für unwirksam. Eine 100%-ige Sicherheit, dass ein Gericht das auch so sieht, kann ich Dir aber nicht geben, aber im Prinzip sieht der BGH in seinem Urteil vom 25.01.2006 (Az.: VIII ZR 3/05
) das auch so.
-- Editiert von hh am 29.08.2007 21:17:39
Korrektur:
Meine Darstellung, dass der BGH im genannten Urteil meine Einschätzung teilt, ziehe ich zurück.
schließe mich mort und hh an: das riecht geradezu nach Wirksamkeit. Durch die Kombination von "auf unbestimmte Zeit" und "mindestens zwei Jahre" ist doch klar, dass es gerade kein Zeitmietvertrag ist sondern nur ein beidseitiger Kündigungsausschluss für zwei Jahre.
Und eine Auslegung dürfte ergeben, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund eben nicht ausgeschlossen ist (das hat der BGH in dem Urteilsfall auch so gesehen).
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
14 Antworten
-
19 Antworten
-
3 Antworten
-
28 Antworten