Mindestmietdauer gültig

8. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestmietdauer gültig

Hallo Zusammen,

in meiner derzeitigen Wohnung gibt es diverse Mängel. U. a. Ein feuchter Keller mit undichtem Heizungsrohr, undichte Fenster und Schimmel an verschiedensten Ecken.
Mit meinem Vermieter wurde vereinbart schnellstmöglich einen Nachmieter zu finden. Die ersten Besichtigungen haben auch schon stattgefunden. Es war aber niemand passendes dabei.
Nun beruft er sich auf die Mindestmietdauer.
Ist die Klausel so haltbar oder unklar formuliert?
Auf einen langwierigen Rechtsstreit möchte ich gerne verzichten.
Die beiden Paragrafen habe ich so aus dem Vertrag kopiert.

§4 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2023 und läuft bis zum 30.5.2026.
Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§11 Kündigung
1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §573 f BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, os gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des §545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Viele Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36590 Beiträge, 6172x hilfreich)

Zitat (von Fabi71):
U. a. Ein feuchter Keller mit undichtem Heizungsrohr, undichte Fenster und Schimmel an verschiedensten Ecken.
Die Mängel finden sich in der Wohnung UND auch im Mieterkeller?
Zitat (von Fabi71):
Nun beruft er sich auf die Mindestmietdauer.
Du hast die Wohnung mit Mieterkeller für 3 Jahre gemietet. Warum wurde der Zeitmietvertrag geschlossen?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.
Die Mängel finden sich in der Wohnung UND auch im Mieterkeller?
Genau, im Schlafzimmer, Küche und Wohnzimmer in verschiedenen Ecken.
Und im Keller ist seit längerem ein Loch im Rohr und das Wasser läuft bei Regen von außen rein.
Du hast die Wohnung mit Mieterkeller für 3 Jahre gemietet. Warum wurde der Zeitmietvertrag geschlossen?
Ich wollte eigentlich längerfristig dort bleiben, es gibt aber keinen Grund für eine Befristung. Die Miete soll nach dem Zeitraum aber weiter bestehen bleiben.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36590 Beiträge, 6172x hilfreich)

Zitat (von Fabi71):
Ich wollte eigentlich längerfristig dort bleiben,
Warum lässt man sich dann auf einen Zeitmietvertrag für 3 Jahre ein, und obwohl die meisten Mängel schon bei Anmietung vorhanden waren?
Wann hast du dem Vermieter erstmals die Mängel mitgeteilt und Beseitigung gefordert?

Zitat (von Fabi71):
Mit meinem Vermieter wurde vereinbart schnellstmöglich einen Nachmieter zu finden.
Warum, wenn es doch 3 Jahre sein sollen? Und wann habt ihr das vereinbart?
Wer kündigt, wenn DU einen passenden Nachmieter bringst?

Zitat (von Fabi71):
Die Miete soll nach dem Zeitraum aber weiter bestehen bleiben.
Wo steht das denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum lässt man sich dann auf einen Zeitmietvertrag für 3 Jahre ein, und obwohl die meisten Mängel schon bei Anmietung vorhanden waren?
Wann hast du dem Vermieter erstmals die Mängel mitgeteilt und Beseitigung gefordert?
Bei Einzug waren alle Wände frisch gestrichen und Schimmel/Feuchtigkeit nicht zu erkennen. Der Vermieter wollte die Sicherheit, dass ich nicht schnell wieder ausziehe. Die Mängel bestehen seit 30. Juni. Zu diesem Zeitpunkt habe ich ihn auch schriftlich um die Beseitigung dieser gebeten.

Warum, wenn es doch 3 Jahre sein sollen? Und wann habt ihr das vereinbart?
Wer kündigt, wenn DU einen passenden Nachmieter bringst?
Das war leider nur mündlich. Die Kündigung wollten wir mit einem Aufhebungsvertrag festhalten.
Um einen Nachmieter möchte er sich selber kümmern.

Wo steht das denn?
Dass habe ich mit der Mindestmietdauer von 3 Jahren so angenommen.
War jetzt meine erste eigene Wohnung, habe auch auf sein Wort vertraut.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36590 Beiträge, 6172x hilfreich)

Es ist nicht nötig, meine Fragen hier nochmal hin zu schreiben.

Zitat (von Fabi71):
Die Mängel bestehen seit 30. Juni.
Das ist nicht glaubwürdig. Solche Mängel entstehen nicht ab einem bestimmten Tag.
Zitat (von Fabi71):
Zu diesem Zeitpunkt habe ich ihn auch schriftlich um die Beseitigung dieser gebeten.
Na, immerhin. Und, was hat er dir geantwortet?
Zitat (von Fabi71):
Das war leider nur mündlich...Die Kündigung wollten wir mit einem Aufhebungsvertrag festhalten. Um einen Nachmieter möchte er sich selber kümmern.
Nichts wert. Statt Kündigung soll es dann einen Aufhebungsvertrag geben. Er wird vermutlich keinen passenden Nachmieter finden.
Zitat (von Fabi71):
Dass habe ich mit der Mindestmietdauer von 3 Jahren so angenommen.
Tja, aber DU willst doch möglichst morgen schon (ohne Rechtsstreit) ausziehen...und der Vermieter will, dass du länger dort wohnst... mind. aber bis 30.5.26.

Ob du wegen des §575 BGB aus dem Mietvertrag rauskommst??

Nur zur Info:
- Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung entstehen durchaus häufig auch durch falsches Lüften/Heizen und falsches Bewohnerverhalten. Ist oft ein Streitpunkt!
-Ein undichtes Heizungsrohr sollte der Vermieter zeitnah reparieren. Evtl. noch eine Frist setzen.
-Ein Loch im Regenrohr im Keller sollte der Vermieter zeitnah verschließen. Evtl. noch eine Frist setzen, der nächste Regen kommt bestimmt.
-Undichte Fenster sind vermutlich seit vielen Jahren vorhanden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Zitieren funktioniert irgendwie nicht.
Er hat den Schimmel abgewischt und mir ein falsches Lüften vorgeworfen. Seit dem ist nichts passiert.
Der Schimmel taucht in verschiedenen Ecken aber bereits wieder auf.

Müsste er nach §575 BGB nicht einen Grund für die Befristung angeben?

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14613 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
§4 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2023 und läuft bis zum 30.5.2026.
Um wirksam einen Zeitmietvertrag zu begründen reicht das alleine nicht. Es muss zwingend ein Grund genannt werden (über den man dann auch noch diskutieren könnte).
Da du dazu nichts geschrieben hast ist daon auszugehen, dass ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vorliegt, es gelten die gesetzlichen Küdnigungsfristen.

Stefan

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#8
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann ist die Befristung ohne Begründung so nicht zulässig?

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#9
 Von 
guest-12307.12.2024 14:44:16
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 7x hilfreich)

Die vertragliche Formulierung ist in sich widersprüchlich.

Es gibt zum einen Zeitmietverträge („der Mietvertrag beginnt am ... und endet am ..."). Hier ist gar keine Kündigung erforderlich. Für Wohnraum ist ein Zeitmietvertrag nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig (z.B. Eigenbedarf des Vermieters oder geplante Bauarbeiten nach Ablauf der Mietzeit), die im Vertrag zu nennen sind. Erfolgt dies nicht, liegt ein ganz gewöhnlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vor.

Zum zweiten kann ein normaler Mietvertrag auch einen Kündigungsausschluss auf bestimmte Zeit enthalten („eine Kündigung des Vertrages ist für beide Seiten frühestens zum ... zulässig"). Das ist im Prinzip mit bestimmten Einschränkungen zulässig.

Ein wirksamer Zeitmietvertrag liegt, so wie das hier geschildert wurde, nicht vor, da eine Begründung vollkommen fehlt.

Vermutlich – siehe BGH-Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. VIII ZR 235/12 – kann eine unwirksame Befristung aber in einen zeitlich analogen Kündigungsausschluss bei einem unbefristeten Vertrag uminterpretiert werden. Die zulässigen Höchstfristen für einen Kündigungsausschluss sind eingehalten, und er gilt auch für beide Seiten.



-- Editiert von User am 8. September 2024 15:26

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6043 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von Fabi71):
§4 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2023 und läuft bis zum 30.5.2026.
Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


Ist das ein MV den der VM selber geschrieben hat, oder ist es ein Vordruck wo man was einfügen kann? Für mich liest sich das eher wie ein temporärer Kündigungsverzicht, aber dann fehlt da noch was.


Zitat (von Fabi71):
Er hat den Schimmel abgewischt und mir ein falsches Lüften vorgeworfen. Seit dem ist nichts passiert.


Wenn der Schimmel nur oberflächlich ist würde ich auch auf einen Lüftungsmangel tippen. Lüften musst du schon selber, das kann und muss der VM dir nicht abnehmen.

Zitat (von Fabi71):
Ein feuchter Keller mit undichtem Heizungsrohr


Könntest du das etwas erläutern?

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#11
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau, den hat er selber geschrieben.

Das mit dem Lüften hat er mir natürlich nahegelegt. Allerdings wird jeden Tag stoßgelüftet. Der Schimmel im Schlafzimmer kommt aber schon wieder. Hatte einen Lufttrockner da, es riecht allerdings recht muffig.

Im Keller tropft es aus einem Rohr, da steht seit längerem ein Eimer drunter.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6043 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von Fabi71):
Genau, den hat er selber geschrieben.


Dann schließe ich mich dem an:

Zitat (von reckoner):
Da du dazu nichts geschrieben hast ist daon auszugehen, dass ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vorlieg


Rechtsicher sind unsere Einschätzungen aber nicht, da solltest du zumindest mal (zeitnah) einen Anwalt oder den Mieterschutz drübersehen lassen.

Zitat (von Fabi71):
Allerdings wird jeden Tag stoßgelüftet.


Hilft ja offensichtlich nicht und wenn bei diesen Temperaturen noch oberflächlicher Schimmel auf der Tapete ist, dann ist die Luftfechtigkeit zu hoch und das kann mit ordentlicher Lüftung abgestellt werden. Trocknest du evtl. Wäsche in der Wohnung?

Zitat (von Fabi71):
Im Keller tropft es aus einem Rohr, da steht seit längerem ein Eimer drunter.


Und? Kann es auch Kondenzwasser sein?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36590 Beiträge, 6172x hilfreich)

Zitat (von Fabi71):
Das Zitieren funktioniert irgendwie nicht.
Ja, aber antworten genügt..
Zitat (von Fabi71):
Er hat den Schimmel abgewischt und mir ein falsches Lüften vorgeworfen... Der Schimmel taucht in verschiedenen Ecken aber bereits wieder auf.
Ja, dacht ich mir's doch. Das kann genau daran liegen...muss aber nicht.
Zitat (von Fabi71):
Müsste er nach §575 BGB nicht einen Grund für die Befristung angeben?
Deshalb hatte ich ihn zum Lesen angehängt. So ist es, aber du möchtest ohne langwierigen Rechtsstreit aus der Wohnung raus und nicht bis xxDatum noch Miete zahlen---oder?.

Wenn du jetzt von einem unbefristeten MV ausgehst, auf den §575 BGB Bezug nimmst und mit der (normalen) 3monatigen Kü-Frist kündigst, wird der Vermieter reagieren.
Evtl. wieder mit dem Vertrag und der Mindestmietdauer kommen....oder dir die Mängelbeseitigung zusagen...oderoder

Oder ihr könnt euch einigen...
- evtl. sogar einen Aufhebungsvertrag zu früherem Datum vereinbaren...
- evtl. findet er in den 3 Monaten noch einen Nachmieter für dich...
- evtl. will er keinen langwierigen Rechtsstreit, sondern kennt sich auch nicht aus?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Euch allen vielmals.
Die Luftfeuchtigkeit liegt bei mindestens 70%, nach dem lüften liegt sie teilweise bei gut 50%. Steigt aber direkt wieder an.

Im Keller ist definitiv ein rostiges Loch. Das hat er auch bestätigt und kümmert sich nun schon seit Wochen um eine passende Schelle.
Bei Regen saugen sich allerdings auch die Außenwände voll, da die Drainage anscheinend nicht wie gewollt funktioniert.

Beim Mieterbund/Anwalt habe ich Ende nächster Woche einen Termin. Die Ungewissheit lässt mich allerdings nicht los.

Das mit dem Aufhebungsvertrag werde ich ihm direkt nochmal vorschlagen. Nachmieter gibt es hier im Großraum München wie Sand am Meer. Daran sollte es nicht scheitern.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128301 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von famulus77):
Ein wirksamer Zeitmietvertrag liegt, so wie das hier geschildert wurde, nicht vor, da eine Begründung vollkommen fehlt.

So ist es.



Zitat (von Fabi71):
Nun beruft er sich auf die Mindestmietdauer.

Dann hätte er eine solche auch vertraglich vereinbaren müssen.



Zitat (von famulus77):
Vermutlich – siehe BGH-Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. VIII ZR 235/12 – kann eine unwirksame Befristung aber in einen zeitlich analogen Kündigungsausschluss bei einem unbefristeten Vertrag uminterpretiert werden.

Ja, die Möglichkeit besteht - es wäre im jeweiligen Einzelfall der Wille der Parteien bei Vertragsschluss zu erforschen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14613 Beiträge, 4509x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vermutlich – siehe BGH-Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. VIII ZR 235/12 – kann eine unwirksame Befristung aber in einen zeitlich analogen Kündigungsausschluss bei einem unbefristeten Vertrag uminterpretiert werden.
Dort ging es aber um die andere Seite (Kündigung durch den Vermieter).
Da die Verbraucherrechte regelmäßig sehr hoch hängen ist das Urteil imho bei dem TS nicht so ohne weiteres anwendbar.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Fabi71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann kann ich einigermaßen beruhigt sein.
Sobald ich anwaltlich beraten wurde werd ich es Euch auf jeden Fall mitteilen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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