Mindestmietdauer in besonderen Fällen

28. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go460891-29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestmietdauer in besonderen Fällen

Hallo zusammen, heute brauche ich einen Rat zu folgendem Sachverhalt.

X ist seit Oktober 2016 dualer Student und ist verheiratet. Das Studium findet 150km von seinem Wohnort statt, weshalb X am Studienstandort ein möbliertes Zimmer in einem Studentenwohnheim gemietet hat mit der Absicht dort für den Zeitraum des Studiums unter der Woche zu leben. Nun erwarten X und seien Ehefrau Nachwuchs, da der X nun besondere familiäre Pflichten zu erfüllen hat, möchte X seinen Mietvertrag mit dem Vermieter V kündigen - dieser beruft sich jedoch auf den Mietvertrag, wonach eine Kündigung grundsätzlich nur zum 30.09. möglich sei. Dieser Mietvertrag ist nicht individuell ausgehandelt wurden, sondern ist von jedem Bewohner zu unterzeichnen.

Der Mietvertrag ist zwischen dem X und dem V zustande gekommen, wobei der V sich im Mietvertrag in V1 und V2 "aufteilt". Demnach ist V1 der Vermieter für das Apartment während V2 Vermieter der Einrichtung ist und Fernsehen und Internet bereit stellt. Bei V2 handelt es sich um eine Servicegesellschaft mit einer anderen Firmierung als V2 - der Firmensitz und die Kontaktdaten sind jedoch Identisch.
Im Vertrag wird das Apartment einleitend als Mietsache 1 betitelt und die weiteren Leistungen als Mietsache 2, direkt folgend heißt es, dass "Mietsache 1 und Mietsache 2 im Folgendem als Mietsache" betitelt werden.

Hier der relevante Auszug aus dem Mietvertrag:
Mietdauer / Ausschluss der ordentlichen Kündigung
1. Die Mietsache wird nur zum vorübergehenden Gebrauch befristet vermietet.
Das Mietverhältnis beginnt am 01-Okt-2016 und es endet zum 30-Sep-2020
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen;
das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Nach Ablauf des Mietverhältnisses erfolgt – entgegen § 545 BGB
keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch
Fortsetzung des Gebrauchs des Apartments.
3. Abweichend von Ziffer 1 hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht
a) mit einer Frist von drei Monaten zum 30.09. eines jeden Jahres;
b) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, wenn ein vom
Mieter benannter, geeigneter Nachmieter, der ebenfalls
eingeschriebener Student an einer Hochschule oder Fachhochschule
ist, einen Mietvertrag mit dem Vermieter über das vorgenannte
Apartment abschließt, der unmittelbar an diesen Mietvertrag des
Mieters anknüpft und sich einer anschließenden Vertragslaufzeit von
mindestens 6 Monaten zum 30.09. eines Jahres richtet.
4. Das Mietverhältnis über die Mietsache 2 ist auflösend bedingt auf
die Beendigung des Mietvertrages über die Mietsache 1.
5. Die Kündigung des Mietverhältnisses über die Mietsache 2 kann
von den Parteien nur zusammen mit der Kündigung des
Mietverhältnisses über die Mietsache 1 ausgeübt werden. Die
Parteien sind sich einig, dass der isolierte Ausspruch der
Kündigung des Mietverhältnisses über die Mietsache 2 nicht
zulässig ist. Sofern der Mieter einen wichtigen Grund zur
außerordentlich fristlosen Kündigung nur gegen den Vermieter 2
haben sollte, lässt der Vermieter 1 diesen Kündigungsgrund auch
gegen sich gelten, so dass der Mieter beide Mietverhältnisse
außerordentlich fristlos kündigen kann.
6. Die Kündigung der Mietverhältnisse bedarf der Schriftform und ist
gegenüber der V2, Straße X, XXXXX Stadt
zu erklären, die vom V1 zum Empfang der
Kündigung bevollmächtigt ist.



Nun habe ich selber schon versucht ein paar Ansätze zu finden. Mir ist bekannt, dass eine vertragliche Mindestmietdauer von Wohnungen bis zu vier Jahren seitens des BGH für legal befunden wurde und die Kündigungsfrist für Wohnraum nach BGB bei drei Monaten liegt. Leider habe ich die Quelle nicht mehr gefunden, jedoch meine ich gelesen zu haben, dass die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer bei nur einem Monat läge. Wenn dem so ist, ist es dann möglich, dass sich der Vermieter nicht auf das BGH Urteil beziehen kann, weil dort von Wohnungen und eben nicht von möblierten Zimmern die Rede ist?, oder liegt vielleicht in der Schwangerschaft ein Grund den Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu umgehen, etwa aus persönlicher Härte?


Ich hoffe jemand hat einen guten Rat für mich,
vielen Dank.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Halleluja, so etwas muss sich erstmal jemand ausdenken. Die Konstruktion mit 2 getrennten Mietsachen ist schon wild. Das hier

Zitat (von go460891-29):
Die Mietsache wird nur zum vorübergehenden Gebrauch befristet vermietet.
Das Mietverhältnis beginnt am 01-Okt-2016 und es endet zum 30-Sep-2020
ohne dass es einer Kündigung bedarf.

ist dann aber schon eher vogelwild. 4 Jahre vorrübergehender Gebrauch? Was haben die geraucht? Das ist doch meilenweit von vorrübergehend entfernt.

Du schreibst oben noch etwas von Studentenwohnheim. Steht das auch so im Mietvertrag? Denn dann gibt es Ausnahmen vom Mietrecht, siehe § 549 (3) BGB . Insbesondere wäre dann § 575 BGB nicht gültig, welcher für dich andernfalls sehr relevant wäre.



1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go460891-29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Danke. Das ist ja witzig, in dem Vorwort des Mietvertrags geht der Vermieter sogar auf § 549 (3) BGB ein, hier der Text aus dem Mietvertrag:
V1 hat das Anwesen Straße X , Stadt mit einem Generalmietvertrag von der
XXX AG angemietet, um den somit gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken
weiterzuvermieten. Zwischen V1 als Vermieterin des Apartments und dem Mieter wird ein
Untermietverhältnis über ein Apartment in einem Studentenwohnheim iSd. § 549 Abs.3 BGB geschlossen. In demselben Dokument wird ein
Mietvertrag zwischen V2 als Vermieterin der Einrichtung des Apartments und des Internetzugangs und dem Mieter
geschlossen. Sofern der Generalmietvertrag zwischen der Württembergischen Lebensversicherung AG und V1 beendet werden sollte, würde in diesem Moment der Vermieter V1 (derzeit die XXX AG) gemäß § 565 BGB als Vermieter in den vorliegenden Mietvertrag eintreten.


Ich muss zugeben, dass ließt sich schon sehr suspekt und wurde von mir ehrlich gesagt bisher überlesen (das Vorwort). Somit wohnt X definitiv in einem Studentenwohnheim - wenn ich das richtig lese aber offiziell zur Untermiete. Entstehen daraus Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung?


Bedeutet das dann, dass Zeitverträge im Sinne des § 549 (3) i.V.m. § 575 BGB grundsätzlich nichtig sind?

-- Editiert von go460891-29 am 28.02.2017 19:41

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Okay. Ich habe selten so eine wilde Kombination aus unterschiedlichen Dingen gesehen. Von daher halte ich mich mal mit jeglicher Bewertung zurück. Nur so viel: Ein Studentenwohnheim wird nicht dadurch zum Studentenwohnheim, dass jemand das in den Mietvertrag schreibt. Selbiges gilt für eine Wohnung zum vorrübergehenden Gebrauch. Aber diese Details alle auseinander zu frickeln, traue ich mir nicht zu. Und ich kann auch die Auswirkungen nicht einschätzen. Da wäre meiner Meinung nach ein Anwalt für MIetrecht gefragt. Ein Mieterverein würde ich bei so einem speziellen Fall eher nicht empfehlen, sofern die nicht eh schon Mitglied in einem bist.

Zitat (von go460891-29):
jedoch meine ich gelesen zu haben, dass die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer bei nur einem Monat läge
Da ging es wohl um § 573c (3) BGB . Der dürfte hier aber nicht einschlägig sein. Dafür fehlen einige Voraussetzungen.

Einfachste Lösung wäre natürlich ein Nachmieter. Du hast ja laut MIetvertrag sogar das Recht auf einen Nachmieter. Frag mal rum, vielleicht findest du ja einen.

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