Mindestmietdauer - wann Kündigung möglich?

26. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
go642425-26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestmietdauer - wann Kündigung möglich?

Hallo,
wir haben 2022 ein Mietvertrag mit Kündigungsverzicht abgeschlossen - Wortlaut der Klausel (Formularvertrag v. Haus & Grund Niedersachsen):

§ 2 Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen)
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2022
2. ...
3. Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht (maximal 4 Jahre, längere Frist ist nur mit individueller Vereinbarung als Anlage zum Mietvertrag denkbar. Bei Vermietung an Studenten ist beiderseitiger Kündigungsverzicht nicht statthaft).
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von -2- Jahren ab 01.12.2022 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals zum Ende des laufenden Kündigungsverzichts mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

Abschlussdatum des Vertrages Mieter: 10.08.2022 / Vermieter: 13.08.2022

Im aktuellen MUSTERVERTRAG v. Haus & Grund Niedersachsen (aktuelle Rechtslage) – steht im Wortlaut:

§ 2 Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen)
1. Das Mietverhältnis beginnt am ____________________
2. ...
3. Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht (maximal 4 Jahre, längere Frist ist nur mit individueller Vereinbarung als Anlage zum Mietvertrag denkbar. Bei Vermietung an Studenten ist beiderseitiger Kündigungsverzicht nicht statthaft).
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von __________ Monaten (längstens 48) ab __________ (Abschlussdatum des Vertrages) auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals zum Ende des laufenden Kündigungsverzichts mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

Der Hinweis „(Abschlussdatum des Vertrages)" wurde vom Vermieter per Tippex entfernt. Es wurde nicht verhandelt, nur so vorgelegt.

Was ist nun gültig bzw. ab wann läuft denn unsere Mietdauer und zu wann können wir frühestens kündigen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Freundliche Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4090 Beiträge, 475x hilfreich)

Der Vertrag ist gültig, ebenso die Frist.

Zitat (von go642425-26):
zu wann können wir frühestens kündigen?


Steht doch da:

Zitat (von go642425-26):
Eine Kündigung ist erstmals zum Ende des laufenden Kündigungsverzichts mit der gesetzlichen Frist zulässig.


Verträge kann man gestalten wie man möchte, man kann auch Vordrucke abändern. Ihr habt doch von dem Kündigungsverzicht gewusst oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15844 Beiträge, 9087x hilfreich)

Zitat (von go642425-26):
und zu wann können wir frühestens kündigen?

30.11.24

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go642425-26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke - soweit habe ich das auch bis jetzt gesehen - aber inwieweit trifft diese Aussage auf meinen Fall zu: "Die Mindestmietdauer läuft ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Mindestmietdauer beginnt dabei am Tag des Vertragsabschlusses – nicht erst mit dem Einzug des Mieters. Auch das entschied der BGH (BGH VIII ZR 3/05, 25.1.2006)"?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15844 Beiträge, 9087x hilfreich)

Zitat (von go642425-26):
aber inwieweit trifft diese Aussage auf meinen Fall zu ...:

Das Urteil ist nicht auf Ihren Fall anwendbar, denn im dem genannten Urteil war die Maximaldauer des Kündigungsauschlusses (die 48 Monate) überschritten und deshalb die Klausel unwirksam.
Ihr Fall liegt aber unter 48 Monaten - egal, ob man ab Vertragsschluss oder ab Einzug zählt. Deshalb liegt keine Unwirksamkeit vor.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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