Mindestmietzeit in WG

18. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
rkadenbach
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestmietzeit in WG

Hallo,
ich bin in folgende Situation geraten und würde gerne wissen ob bzw. ich und mein Mitbewohner aus dieser herauskommen.
Wir haben im Oktober 2003 zusammen eine Mietvertrag unterschrieben (in Berlin), welcher eine Mindestmietzeit von zwei Jahren enthält.
Allerdings hat es sich zum Juli 2004 ergeben das ich in Hannover einen neuen Job bekommen habe und dort ebenfalls in eine WG gezogen bin (diesmal 3er-WG). Nun würde ich aus Kostengründen gerne aus der Wohnung in Berlin ausziehen, da sich zwei Wohnungen, auch wenn es WG's sind, auf Dauer nicht finanzieren lassen.
Besteht jetzt für mich bzw. für uns die Möglichkeit den Mietvertrag für die Berliner Wohnung vorzeitig zu kündigen?

Danke für (hoffentlich) Antworten
Ronny

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thdoerfler
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn der Vertrag einen Kündigungsausschluss enthält, ist das grundsätzlich wirksam.

Ihr müßt daher bis zum Ende der zwei Jahre zahlen.

Möglich wäre aber eine Untervermietung von Deinem Zimmer. Der Vermieter wird einen angemessenen Untermieter akzeptieren müssen. Tut er es nicht, habt Ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht.

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#2
 Von 
rkadenbach
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Liegt nicht ein zwingender Grund o.ä. beim Arbeitsplatzwechel vor, so daß die Möglichkeit der vorfristigen Kündigung besteht?

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#3
 Von 
just in case
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi! Nein, es gibt solch zwingende Gründe nicht, daher war die Antwort auf Dein Problem schon richtig. Zu ergänzen wäre noch: Kannst Du Dich denn um einen Nachmieter bemühen. Deinem Vermieter wird es letztlich darauf ankommen, dass er die Miete bekommt, egal, von wem. Rein rechtlich gibt es jedenfalls keine Möglichkeit aus einem zeitlich befristeten Mietvertrag herauszukommen. Viel Glück

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#4
 Von 
Deejay2307
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 21x hilfreich)

Haaaaaaaalt, stop!!!!! Was genau heisst hier "Mindestmietzeit"???

Also, wenn bei Euch im Vertrag steht, der Mietvertrag läuft 24 Monate und wird verlängert wenn keiner der Parteien kündigt, ist dieser Vertrag so nicht gültig.

Seit dem 01.09.2001 muss der Vermieter einen Grund für einen befristeten Mietvertrag angeben. Und zwar im Mietvertrag selber. Tut er das nicht, habt Ihr eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Deejay

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#5
 Von 
rkadenbach
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mich recht entsinne (kann dies leider derzeit nicht nachschlagen bzw. in Erfahrung bringen) handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Mindestmietzeit von 2 Jahren.

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
thdoerfler
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 16x hilfreich)

Hier gehts nicht um eine Befristung, sondern um einen zeitweiligen Kündigungsausschluß.

Und das ist laut BGH WIRKSAM!

Auch bei den "wichtigen Gründen" ist eine Kündigung ausgeschlossen - Allerdings kann dann ein Recht entstehen, einen Nachmieter zu stellen. Du kommst möglicherweise raus, wenn Du jemanden findest, der die Wohnung zu den vereinbarten Konditionen übernimmt...

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