Mitaufnahme eines Untervermieters in Mietvertrag anstatt Untermietvertrag

1. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
PeterBerit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitaufnahme eines Untervermieters in Mietvertrag anstatt Untermietvertrag

Hallo zusammen,

ich wohne in einer 2 Zimmer Wohnung, die von einer Hausverwaltung gemanaged wird (den Mieter kenne ich nicht). Ich bin berufsbedint für 3 Monate im Ausland (mit hohen Kosten, die nicht alle gedeckt werden von meinem Arbeitsgeber). Aus diesem Grund wollte ich meine Wohnung (oder 1 Zimmer) eigentlich zwischenvermieten.

Die Hausverwaltung hat jedoch das ganze sehr lange hinausgezögert (jetzt über 2 Wochen) und nie konkret geantwortet und nur gesagt, dass die Untervermietung vom Vermieter unerwünscht ist. Die wollen halt absolut nicht, dass ich untervermiete. Nachdem ich dort mehrfach angerufen habe um endlich mal eine Rückmeldung zu bekommen, hat mir angeboten, dass ich anstatt eines klassichen Untermietvertrages, die Person, die für 3 Monate einziehen soll, temporär mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine klassiche Untervermietung will man nicht. Das mit der Aufnahme der Person in den Mietvertrag kommt mir aber seltsam vor. Ich habe dir Person auch noch nicht gefunden, weil ich nicht wusste ob ich überhaupt untervermieten darf (und ich denke, dass es recht schwierig wird auf die Kürze noch jemanden zu finden). Trotzdem wollte ich hier mal nachfragen, was ihr davon haltet bzw. welche Nachteile das für mich hat, wenn ich eben keinen Untermietvertrag mit dem Untermieter machen darf, sondern stattdessen den Untermieter temporär in meinen Hauptmietvertrag aufnehmen müsste.

Würde mich freuen, wenn ihr eure Einschätzung dazu äußern könntet. Ich glaube irgendwie, dass es da einen großen Haken für mich gibt (kann mich aber auch irren).

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 993x hilfreich)

Temporär mit aufnehmen geht nicht. Der bleibt dann auch ein Hauptmieter, wenn er nicht selbst gehen will.
Damit haftest du für seine Nebenkosten, seine verursachten Schäden, etc.
Und rauswerfen kannst du ihn auch nicht.

Das angedachte Konstrukt wäre aber keine Untervermietung im eigentlichen Sinne und der Vermieter muss den auch nicht zustimmen. Dir steht im Gegenzug eine außerordentliche Kündigung zu. § 540 BGB.#

Wenn es nur ein Teil der Wohnung ist, könnte das wieder anders aussehen.

Die Haftung ist aber faktisch die selbe wie bei der Aufnahme in den Mietvertrag. Du kannst den Untermieter nur leichter wieder kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109230 Beiträge, 38276x hilfreich)

Zitat (von PeterBerit):
Das mit der Aufnahme der Person in den Mietvertrag kommt mir aber seltsam vor.

Finger weg.



Zitat (von PeterBerit):
Aus diesem Grund wollte ich meine Wohnung (oder 1 Zimmer) eigentlich zwischenvermieten.

Ohne Erlaubnis des Vermieter nicht gestattet.
Und selbst mit Erlaubnis würde ich da die Finger weglassen.



Zitat (von PeterBerit):
mit hohen Kosten, die nicht alle gedeckt werden von meinem Arbeitsgeber

Wenn der AG nicht alle Kosten übernehmen will, dann hätte er bei mir selber fahren können.
Es sei denn es wäre was wirklich sensationelles...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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