Mitbewohner einer Wohnung - Nebenkostenabrechnung

21. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hans Hoss
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)
Mitbewohner einer Wohnung - Nebenkostenabrechnung

Guten Abend,
eine Wohnung ist an eine Person vermietet. Ein Bewohner der Anlage meldet der Hausverwaltung, dass diese Wohnung von zwei Personen bewohnt wird - der Eigentümer wird davon nicht informiert.

Die Hausverwaltung erstellt die Nebenkostenabrechnung der Wohnung für zwei Personen, die personenanzahlabhängigen Nebenkosten erhöhen sich somit.

Der Mieter reklamiert diese Abrechnung und behauptet, die Wohnung wird nur von ihm bewohnt. Besuche der anderen Person sind und bleiben Besuche. Er zahlt deshalb nur für eine Person.

1. Kann die Hausverwaltung die Abrechnung ohne weitere Prüfung für zwei Person erstellen?
2. Was muss erfüllt sein, damit eine Mitbewohnung vorliegt? Reichen Aussagen der Wohnungsnachbarn und wer entscheidet das letztendlich?
3. Wie sollte der Eigentümer vorgehen?

Schöne Grüße
hh

-- Editiert am 21.07.2011 21:48

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

quote:
1. Kann die Hausverwaltung die Abrechnung ohne weitere Prüfung für zwei Person erstellen?

Klar. Du bist doch das beste Beispiel, das sie es können.
Das Problen hat dann jedoch der Vermieter diese notfalls durchzusetzen.



quote:
2. Was muss erfüllt sein, damit eine Mitbewohnung vorliegt?

Es darf kein Besuch sein.



quote:
Reichen Aussagen der Wohnungsnachbarn und wer entscheidet das letztendlich?

Letztendlich? Der Richter - aber ganz bestimmt nicht die Tratschtante von nebenan.



quote:
3. Wie sollte der Eigentümer vorgehen?

Nach einer Person abrechnen oder beweisen das eine Mitbewohnung vorliegt.
oder
Nach einer Person abrechnen und Beweise sammeln für die nächste Abrechnung.
oder
Nach zwei Personen abrechnen und die Entscheidung des Richters abwarten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Nach einer Person abrechnen

Aber nicht einfach durch zwei teilen.



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
3. Wie sollte der Eigentümer vorgehen?

sich gemütlich im Lehnstuhl zurücklehnen, nen külen Drink nehmen und das Problem der Hausverwaltung überlassen, denn die wird doch dafür beschäftigt

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

@nachtmieze
so einfach ist das nicht.
1 Monat nach Beschluss über die Abrechnung wird sie unabänderlich, wenn sie nicht angefochten wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Und die Durchsetzung der Abrechnung gegenüber dem Mieter obliegt schon lange nicht der WEG-Verwaltung.



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""

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Hans Hoss
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Gilhorn,

zu den Fragen:

Frage:
Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft mehrerer Eigentumswohnungen oder gehört alles einem Eigentümer?
==> es ist eine Eigentümergemeinschaft

Welche Kosten werden nach Personenzahl umgelegt?
==> u.a. Müllabfuhr, Wasser

Ist in dem Mietvertrag für die Wohnung eine Umlage nach Personen festgelegt?
==> ja

Wenn ja für welche?
==> für Personen, die die jeweils die Wohnungen bewohnen - das stellt m.W. die Hausverwaltung fest

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