Mitbewohner suchen ohne meine Zustimmung Nachmieter für mein Zimmer: Dürfen die das?

17. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
sunnice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Mitbewohner suchen ohne meine Zustimmung Nachmieter für mein Zimmer: Dürfen die das?

Ich habe mein Zimmer aktuell Untervermietet, da ich für 6 Monate ein Praktikum in einer anderen Stadt mache. Meine Mitbewohenr haben sich in der Zeit entschieden, dass sie sich einen neuen Mitbewohner suchen möchten und ich nicht mehr einziehen soll, wenn mein Untermieter ausgezogen ist. Die Entscheidung ihrerseits kam, da es ungeklärte Differenzen gab, die mir bis zum Zeitpunkt meinen Auszuges für 6 Monate nicht bewusst waren.

Auch wenn die Laune nicht die beste sein wird, möchte ich mein Zimmer in der WG aufgrund der Lage und und des Preises noch nicht aufgeben. Meine Mitbewohner haben mir jedoch vor kurzem mitgeteilt, dass sie einen Nachmieter gefunden haben und ich bis zum 7. des Monats meines Rückzugstermin das Zimmer räumen solle. Ich weiss nicht was ich machen soll.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von sunnice):
ch weiss nicht was ich machen soll.

Kommt darauf an, welchen Status Du da hast.
Bewohner, Mieter, "irgendwas", ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sunnice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt darauf an, welchen Status Du da hast.
Bewohner, Mieter, "irgendwas", ...


Wir sind vier Hauptmieter und stehen alle im Vertrag drin.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von sunnice):
Wir sind vier Hauptmieter und stehen alle im Vertrag drin.

Denn wäre mal relevant was zum Thema "Kündigung" und "Austausch eines Hauptmieters" konkret vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sunnice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn wäre mal relevant was zum Thema "Kündigung" und "Austausch eines Hauptmieters" konkret vereinbart wurde.


Zur Kündigung haben wir im Vertrag stehen, dass der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten. Zum Thema "Austausch des Hauptmieters" wurde nichts festgehalten

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sunnice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn wäre mal relevant was zum Thema "Kündigung" und "Austausch eines Hauptmieters" konkret vereinbart wurde.


Zur Kündigung haben wir im Vertrag stehen, dass der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten. Zum Thema "Austausch des Hauptmieters" wurde nichts festgehalten

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von sunnice):
Zum Thema "Austausch des Hauptmieters" wurde nichts festgehalten

Und wie konkret ist das bisher abgelaufen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wenn Du ein Hauptmieter bist, dann kann nur der Vermieter allen 4 Hauptmietern gleichzeitig kündigen. Allerdings ist eine Kündigung nur in wenigen Fällen möglich.
Irgendwelche Differenzen zwischen den Hauptmietern gehört nicht dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

Für die Untervermietung besteht eine Zustimmung der übrigen Hauptmieter?
Wenn ja, dann

Zitat (von sunnice):
Ich weiss nicht was ich machen soll.


Schon mal mit Anwalt und Schadenersatzforderungen drohen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

Für die Untervermietung besteht eine Zustimmung der übrigen Hauptmieter?
Wenn ja, dann

Zitat (von sunnice):
Ich weiss nicht was ich machen soll.


Schon mal mit Anwalt und Schadenersatzforderungen drohen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von hh):
Schon mal mit Anwalt und Schadenersatzforderungen drohen.

Ob das taktisch klug ist, bevor man das Zimmer wieder in Besitz hat ... ?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Meine Mitbewohner haben mir jedoch vor kurzem mitgeteilt, dass sie einen Nachmieter gefunden haben und ich bis zum 7. des Monats meines Rückzugstermin das Zimmer räumen solle. Ich weiss nicht was ich machen soll.


Dieser neue "Nachmieter" benötigt aber einen Mietvertrag. Ohne Ihre Zustimmung wird das mit einem Mietvertrag nichts werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Dieser neue "Nachmieter" benötigt aber einen Mietvertrag.

Kein Problem ...



Zitat (von vundaal76):
Ohne Ihre Zustimmung wird das mit einem Mietvertrag nichts werden.

Aber sicher doch.
Ist dann ja nicht sein Problem wie seine Mitbewohner diesen Vertrag erfüllen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

4 Personen beschließen eine Wohnung zu mieten und tun dies auch.
Damit gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck zusammen wohnen zu wollen.
Das ist eine Vertrag zwischen den dann "Gesellschaftern" und die Rechte ergeben sich aus den §§ 705 - 740 BGB.
Nach § 723 BGB kann dieser Gesellschaftsvertrag von jedem Gesellschafter auch gekündigt werden.
Vermutlich wurde über eine Untervermietung ursprünglich nichts vereinbart.
Wie ist dieses denn mit den anderen 3 Gesellschaftern vereinbart worden ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nach § 723 BGB kann dieser Gesellschaftsvertrag von jedem Gesellschafter auch gekündigt werden.
Hat nur nichts mit dem Mietvertrag der Wohnung zu tun, in dem die vier Personen als Hauptmieter gemeinsam eingetragen sind.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Frage ist, was der Hauptmieter machen darf/kann, wenn die anderen 3 Hauptmieter ihm den Zugang zu der Wohnung verweigern. Ist dann Eigenmacht erlaubt?

Wenn man den Schlüsseldienst rufen muss, wäre es hilfreich die Meldebestätigung und eine Kopie des Mietvertrags mit sich zu führen.

-- Editiert von vundaal76 am 18.07.2022 10:26

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die Frage ist, was der Hauptmieter machen darf/kann, wenn die anderen 3 Hauptmieter ihm den Zugang zu der Wohnung verweigern.

Aktuell machen sie es ja noch nicht, sie wollen ihn ja noch reinlassen.
Deshalb ist die große Frage, wie man taktisch vorgeht um das nicht zu verkomplizieren.



Zitat (von vundaal76):
st dann Eigenmacht erlaubt?

Durchaus, ja.

Man könnte auch überlegen, bereits im Vorfeld eine entsprechend strafbewehrte Verfügung zu erwirken.



Zitat (von vundaal76):
Wenn man den Schlüsseldienst rufen muss, wäre es hilfreich die Meldebestätigung und eine Kopie des Mietvertrags mit sich zu führen.

Und einen amtlichen Ausweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.797 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen