Hallo,
Ich habe einen spezifischen Fall, wo man zwar teilinformationen bekommt, jedoch nix eindeutiges. Deshalb frag ich mal nach:
Im Februar 2020 zog bei meiner Freundin eine Bekannte ein, weil diese dringend ein Dach über dem Kopf brauchte. Meine Freundin ist jedoch in solchen Dingen sehr naiv und kann nicht "nein" sagen. Ergo gibt es weder einen Mietvertrag noch Beteiligungen an den Nebenkosten. Die Wohnung selbst (1-zimmer-Appartment) gehört ihren Eltern.
Seit einiger Zeit hat sich der psychische Zustand meiner Freundin drastisch negativ verändert, gegipfelt hat es jetzt damit, dass sie Angst hat, nach Hause zu kommen (in ihre eigene Wohnung) weil sie Angst vor ihrer Mitbewohnerin hat. Seit heute weiß ich auch, warum. Sie macht sie schon seit Wochen mit Nachrichten fertig, die eindeutig mobbing sind. Auch anhand von medizinischen Diagnosen ist dies belegbar.
Ich habe von ihren Eltern die Vollmacht, die Mitbewohnerin vor die Tür zu setzen.
Nun meine Frage:
Was muss ich bzw müssen wir beachten?
Machen wir uns strafbar, wenn wir ihre Sachen vor die Tür stellen?
Wenn Sie den Schlüssel nicht freiwillig herausgibt, kann bzw soll ich die Polizei rufen? Letzter evtl auch schon im Vorfeld informieren?
Vielen Dank im voraus
Mitbewohnerin kein Mietvertrag, keine Beteiligung an kosten
9. Juni 2021
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Frage vom 9. Juni 2021 | 13:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitbewohnerin kein Mietvertrag, keine Beteiligung an kosten
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 9. Juni 2021 | 13:52
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatIm Februar 2020 zog bei meiner Freundin eine Bekannte ein, :
Sie wohnen nun zu zweit in dem 1-Zimmer-Appartment?
ZitatIch habe von ihren Eltern die Vollmacht, die Mitbewohnerin vor die Tür zu setzen. :
Nutzlos, denn man benötigt die entsprechende Vollmacht der Wohnungsgeberin, also der Freundin.
Und davor kommt dann erst mal die Kündigung der Mitbewohnerschaft mit entsprechender Kündigungsfrist.
ZitatAuch anhand von medizinischen Diagnosen ist dies belegbar. :
Interessant, denn normalerweise obliegt es aufgrund der fachlichen Spezifizierung eher Juristen das zu beurteilen, ob das Mobbing ist.
Strafanzeige wurde schon gestellt?
ZitatWas muss ich bzw müssen wir beachten? :
Das man rechtlich sauber und korrekt vorgeht.
ZitatMachen wir uns strafbar, wenn wir ihre Sachen vor die Tür stellen? :
Ja.
Wobei vermutlich die zivilrechtlichen Folgen wie Schadenersatz das kostenintensivere wäre.
#2
Antwort vom 9. Juni 2021 | 14:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNutzlos, denn man benötigt die entsprechende Vollmacht der Wohnungsgeberin, also der Freundin. :
Und davor kommt dann erst mal die Kündigung der Mitbewohnerschaft mit entsprechender Kündigungsfrist.
Meine Freundin möchte ja auch, dass die auszieht, kann sich ihr gegenüber jedoch nicht behaupten.
Wenn weder ein Mietvertrag existiert noch jemals eine Miete geschweige denn Nebenkosten-Beteiligung gezahlt wurde?
Im Endeffekt ist kein Aufschub mehr möglich.
Um es also richtig zu machen, wenn ich eine weitere Einschüchterung und Verängstigung meiner Freundin vermeiden möchte, sollte sie zuerst bei der Polizei Rat suchen. Das Wohnverhältnis ist nicht mehr tragbar.
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#3
Antwort vom 9. Juni 2021 | 15:18
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatWenn weder ein Mietvertrag existiert noch jemals eine Miete geschweige denn Nebenkosten-Beteiligung gezahlt wurde? :
Kann es mit etwas Pech dennoch einen Mietvertrag geben.
Zumindest gibt es einen Nutzungsvertrag und den muss man erst mal kündigen.
ZitatUm es also richtig zu machen, wenn ich eine weitere Einschüchterung und Verängstigung meiner Freundin vermeiden möchte, sollte sie zuerst bei der Polizei Rat suchen. :
Die wird sich nur um das strafrechtliche kümmern - dauert in der Regel aber ein paar Monate bis da was rumkommt.
Für die Beendigung des Vertrages wird sie sich für nicht zuständig erklären - da wird man zur Not auf eigene Kosten Anwalt und Gericht bemühen müssen.
#4
Antwort vom 9. Juni 2021 | 16:43
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatKann es mit etwas Pech dennoch einen Mietvertrag geben. :
In einer 1-Zi-Wohnung? Das kann ich mir schlecht vorstellen. Es gibt auch keinen Untermietvertrag in einer 1-Zi-Wo. Welches "Pech" müsste da herhalten?
#5
Antwort vom 9. Juni 2021 | 22:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatEs gibt auch keinen Untermietvertrag in einer 1-Zi-Wo. :
Es gibt generell keinen Untermietverträge, es gibt nur Mietverträge.
Und die Theorie, das 1-Zi-Wohnungen davon ausgenommen wären, ist falsch.
ZitatWelches "Pech" müsste da herhalten? :
Schlicht und einfach der Abschluss eines solchen Vertrages.
#6
Antwort vom 9. Juni 2021 | 22:33
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
ZitatKann es mit etwas Pech dennoch einen Mietvertrag geben. :
Welches Pech wäre denn zum Abschluss eines Mietvertrags erforderlich?
Bevor hier sinnfreies Geschwätz verbreitet wird:
Ein Mietvertrag ist die Überlassung einer Sache zur Nutzung gegen Entgelt. Ohne Entgelt kann es kein Mietverhältnis geben. So nachzulesen in § 535 BGB.
ZitatZumindest gibt es einen Nutzungsvertrag und den muss man erst mal kündigen. :
Welcher Art von Nutzungsvertrag könnte es denn geben und welche Kündigungsfrist wäre denn einzuhalten?
Ich sehe da nur §§ 598, 604 Abs. 3 BGB. Damit ist die Kündigungsfrist abgelaufen, wenn der Verleiher die Worte "zieh auf der Stelle hier aus" ausgesprochen hat.
#7
Antwort vom 9. Juni 2021 | 23:17
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatEin Mietvertrag ist die Überlassung einer Sache zur Nutzung gegen Entgelt. Ohne Entgelt kann es kein Mietverhältnis geben. So nachzulesen in § 535 BGB. :
Dummerweise steht davon rein gar nichts in dem zitierten § 535 BGB ...
Ein Mietvertrag kann ja bereits dann vorliegen, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung erfolgt.
Die Gegenleistung muss nicht mal in Geld sein, sondern kann z.B. auch in Form von Arbeitsleistung erfolgen.
ZitatIch sehe da nur §§ 598, 604 Abs. 3 BGB. :
Es gibt diverse Formen von Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen:
- Leihvertrag (§ 598 BGB)
- schuldrechtliches Nutzungsverhältnis (§ 241 BGB)
- ein bloßes Gefälligkeitsgeschäft
ZitatDamit ist die Kündigungsfrist abgelaufen, wenn der Verleiher die Worte "zieh auf der Stelle hier aus" ausgesprochen hat. :
Zum einen gestehen Gerichte bei solch langen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen von Wohnraum durchaus eine längere Kündigungsfrist zu.
Zum anderen sollte dann doch noch mal den § 605 BGB lesen. Ich sehe hier keinen der dort benannten Kündigungsgründe erfüllt.
#8
Antwort vom 10. Juni 2021 | 15:49
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 6x hilfreich)
Die Aufnahme war eine reine Gefälligkeit.
Dabei entsteht weder ein Miet- noch ein Nutzungsvertrag.
Die Dame kann einfach vor die Tür gesetzt werden. Geht sie nicht freiwillig, dann eben mit der Polizei.
#9
Antwort vom 10. Juni 2021 | 23:50
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatDie Aufnahme war eine reine Gefälligkeit. :
Dabei entsteht weder ein Miet- noch ein Nutzungsvertrag.
Die Dame kann einfach vor die Tür gesetzt werden.
Dafür das man rein gar nichts über die Details weis, eine mutige Aussage die da getroffen wird.
Das kann dann mal ganz schnell im teuren Desaster enden, wenn man den Rat befolgt.
ZitatGeht sie nicht freiwillig, dann eben mit der Polizei. :
Und das ist schlicht falsch...
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