Miteigentumsanteile Betriebskostenabrechnung

30. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.11.2025 22:04:37
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Miteigentumsanteile Betriebskostenabrechnung

Moin.
Das Mietshaus mit ca. 20 Wohnungen wurde Ende 2023 in Eigentumswohnungen umgewandelt.
Die meisten alten Mieter wohnen noch.
Wir haben nun die Abrechnung fur das Jahr 2024 erhalten.
Hier wird nun ohne Ankündigung mit MEA Miteigentumsanteilen gerechnet außer die 30% Heizkosten Anteil.
Im Mietvertrag steht Abrechnung nach m² Wohnfläche, so wurde es die ganzen Jahre praktiziert.
Ist das zulässig oder sogar ein formeller Fehler?
Gruß aus den Norden

-- Editiert von User am 30. Oktober 2025 08:41




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
beppi
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 25x hilfreich)

Unter den Eigentümern einer WEG kann nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden.
Die Eigentümer ggü. ihren Mietern können das aber nicht 1:1 weitergeben (außer wenn im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt), sie müssen weiter nach Wohnfläche abrechnen (wenn das so, oder gar nichts, vereinbart wurde).
Heizkosten müssen anteilig nach Verbrauch (50-70%) und der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden, diese Heizkostenverordnung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49746 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von 23imdi02):
Im Mietvertrag steht Abrechnung nach m² Wohnfläche, so wurde es die ganzen Jahre praktiziert.

Dann gibt es eine ausdrückliche Vereinbarung und der § 556a Abs. 3 BGB greift daher nicht.

Zitat (von 23imdi02):
Ist das zulässig oder sogar ein formeller Fehler?

Das ist somit nicht zulässig, allerdings nur ein materieller Fehler.

Gibt es zwischen Abrechnung nach Wohnfläche und nach MEA denn überhaupt einen nennenswerten Unterschied? In den meisten Fällen werden die MEA nach der Wohnfläche festgelegt.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1259 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat (von beppi):
Unter den Eigentümern einer WEG kann nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden.


Das ist der gesetzliche Verteilungsschlüssel in einer WEG. Es kann allerdings auch ein anderer Schlüssel vereinbart oder beschlossen werden.



Zitat (von beppi):
Die Eigentümer ggü. ihren Mietern können das aber nicht 1:1 weitergeben (außer wenn im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt), sie müssen weiter nach Wohnfläche abrechnen (wenn das so, oder gar nichts, vereinbart wurde).


Falsch... Der Verteilungsschlüssel der WEG kann verwendet werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Für die konkrete Frage bedeutet das, dass eine Umlage nach MEA zulässig ist wenn keine Vereinbarung über die Verteilung nach Wohnfläche gibt.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49746 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Für die konkrete Frage bedeutet das, dass eine Umlage nach MEA zulässig ist wenn keine Vereinbarung über die Verteilung nach Wohnfläche gibt.

Da es laut Darstellung des Sachverhaltes aber eine Vereinbarung über die Verteilung gibt, ist es nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.11.2025 22:04:37
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Gibt es zwischen Abrechnung nach Wohnfläche und nach MEA denn überhaupt einen nennenswerten Unterschied? In den meisten Fällen werden die MEA nach der Wohnfläche festgelegt

Der Antei meiner Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche ist 5,17%.
Der Miteigentumsanteil beträgt 5,82%.

-- Editiert von User am 30. Oktober 2025 12:58

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