Hallo zusammen,
von unserer Wohnungsbaugesellschaft (die haben hier einige Mehrfamilienhäuser) erhielten wir am 27.02.04 eine Schreiben: Ankündigung von Baumaßnahmen der Modernisierung und Energieeinsparung - Einbau einer Gaszentralheizung - Dämmmaßnahmen
Die Miete würde sich aus dem Grund um 1,40 € / qm erhöhen.
Dem Schreiben lag ein Formular bei mit folgendem Text:
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Mit dem Einbau der heizung, den Dämmmaßnahmen ab Juni 2004 und der sich hieraus ergebenden Mieterhöhung zum 01.10.04 gemäß vorgenanntem Schreiben erkläre ich mich einverstanden - Datum - Unterschrift
Habe die Einverständniserklärung nicht zurückgesandt.
Am 01.04.04 erhielt ich ein Erinnerungsschreiben, mit der Bitte die Einverständniserklärung bis zum 10.04.04 zurückzusenden.
Auch das tat ich nicht.
Zwischenzeitlich haben die Handwerker die gesamte Häuserfront und Rückseite modernisiert bzw. gedämmt. Eine neue Heizung wurde auch eingebaut.
Jetzt am 12.10.04 erhielten wir ein Schreiben, mit welchem man uns mitteilt, dass nun die Heizungsanlage in Betrieb sei und man wie mit Schreiben vom 27.02.2004 mit mir vereinbart, die Mieten um 1,40 Euro/qm erhöhen werde.
Die Kaltmiete würde sich somit von 220,- auf 291,- erhöhen.
Muß ich diese Mieterhöhung hinnehmen ?
Modernisierung - Muss ich diese Mieterhöhung hinnehmen ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Dein Vermieter begehrt hier offensichtlich einen Mieterhöhung nach § 559 BGB
( bitte nachlesen )
Die Form und Frist, wie einen solche Modernisierungserhöhung wirksam erklärt werden kann, findest du in § 559 b BGB
.
An diese Vorgaben muss sich dein Vermieter halten.
Nach Absatz 2 schuldet ihr die erhöhte Miete erst mit Beginn des 3. Monat nach der Erklärung.
Eine Einverständniserklärung bzw. Zustimmung musst du nur für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB
abgeben, Die liegt hier aber nicht vor.
Offensichtlich hat dein Vermeiter hier versucht so ganz nebenbei eine Änderung der wesentlichen Mietvertragspflichten ( Miethöhe ) durch eine gesonderte Vereinbarung zu erlangen. Dies ist zwar rechtlich möglich aber dazu bist du nicht verpflichtet ( Ausnahme : Mieterhöhung nach § 558 BGB
).
Solange die Vorgaben aus § 559
und § 559 b BGB
nicht eingehalten sind, wird auch die erhöhte Miete nicht wirksam werden.
Wichtig wäre es den genauen Inhalt der Schreiben zu kennen, um beurteilen zu können, ob hier die Form und Fristvorgaben eingehalten worden.
Überprüfe das mal.
Gruss
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