Möblierte Wohnung wird verkauft, Vermieter will seine Möbel haben

18. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go644559-74
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Möblierte Wohnung wird verkauft, Vermieter will seine Möbel haben

Hallo liebe 123Recht Gemeinde.

Vor nicht mal einem Jahr bin ich in eine, mehr als, teilmöblierte Wohnung gezogen. Der Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte, dass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten. Im Mietvertrag ist die Möblierung erwähnt. Jetzt wollte ich wissen ob er im Recht ist, wenn ja, dann welche Vorlaufzeit müsste er einhalten. Besteht eine Mietminderung wenn diese weggenommen werden obwohl sie im Mietvertrag stehen? Danke schön mal im vorraus

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Zitat (von go644559-74):
Im Mietvertrag ist die Möblierung erwähnt

Je nach konkretem Wortlaut dieser Erwähnung kann er das
Zitat (von go644559-74):
dass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten

vergesesen ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29756 Beiträge, 5352x hilfreich)

Zitat (von go644559-74):
Der Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte,
Hat er was geschrieben oder nur gemeint?
Zitat (von go644559-74):
Besteht eine Mietminderung wenn diese weggenommen werden obwohl sie im Mietvertrag stehen?
Mietminderung besteht nicht, aber evtl. könntest du die Miete mindern.

Was er tatsächlich will, müsste er dir mindestens schriftlich mitteilen. Einfach später die Möbel wegnehmen, geht nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15489 Beiträge, 8971x hilfreich)

Zitat (von go644559-74):
Jetzt wollte ich wissen ob er im Recht ist

Nein.
Wenn die Wohnung verkauft wird, wird der Mietvertrag mitverkauft. D.h. der Käufer müsste die möblierte Wohnung weiter bereitstellen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1947 Beiträge, 305x hilfreich)

Der Käufer müsste zwar weiterhin eine möblierte Wohnung anbieten,
aber exakt die Möbel des Verkäufers müssen es meiner Meinung nach nicht sein.

Der Käufer möge sich doch bitte mit dem Verkäufer über den weiteren Umgang mit den Möbeln austauschen und (dem Mieter egal wie) sicherstellen, dass beim Eigentumsübergang Möbel in der Wohnung sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
aber exakt die Möbel des Verkäufers müssen es meiner Meinung nach nicht sein.

Ich fürchte gerade im Wohnungsmietrecht lässt sich die Mietsache nicht mal einfach so austauschen.
Da würde der Vermieter schon sehr substantiiert begründen müssen, weshalb hier der Verzicht auf einen Austausch für ihn unzumutbar wäre.
Und mir fällt da gerade kein Grund ein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1947 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da würde der Vermieter schon sehr substantiiert begründen müssen, weshalb hier der Verzicht auf einen Austausch für ihn unzumutbar wäre.


Dann lies nochmal genau, was ich geschrieben habe:
Der neue Vermieter wird definitiv Möbel stellen müssen, aber es dürfte ihm nicht zuzumuten sein, exakt die gleichen Möbel zu beschaffen, die der vorherige Vermieter als sein Eigentum(!) mitnimmt. Es fangt ja schon damit an, dass er es gar nicht erzwingen kann, dass exakt die selben Möbel dableiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
die der vorherige Vermieter als sein Eigentum(!) mitnimmt.

Er darf sie nicht mitnehmen, da er sie vermietet hat.
Damit erst mal Ende der Fahnenstange, Drops gelutscht.



Zitat (von Kalanndok):
s fangt ja schon damit an, dass er es gar nicht erzwingen kann, dass exakt die selben Möbel dableiben.

Da sollte man sich doch noch mal mit einer Institution Namens "Gericht" beschäftigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1947 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er darf sie nicht mitnehmen, da er sie vermietet hat.


Und da sind wir aber beim Problem:
Weder ist der Hauskäufer verpflichtet sie zu kaufen (zu welchem Preis eigentlich), noch ist der Hausverkäufer verpflichtet sie zu verkaufen.

Und wenn es zwischen den beiden keine Einigung gibt, dann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte. Der Hausverkäufer hat gegenüber dem Hauskäufer Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums (davon ausgehend, dass üblicherweise Hausrat beim Hausverkauf nicht mit verkauft wird).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Der Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht" gilt auch bei mehr als teilmöbliertem Wohnraum.
Wie Käufer und Verkäufer das Problem lösen ist nicht das Problem des Mieters.



Zitat (von Kalanndok):
dann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte.

Doch, das Rechtsverhältnis nennt sich "Mietvertrag".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29756 Beiträge, 5352x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Käufer müsste zwar weiterhin eine möblierte Wohnung anbieten,
Nö. Nicht anbieten, sondern der Wohnungskäufer würde den Mieter *samt Mietvertrag kaufen*.
Zitat (von Kalanndok):
Und wenn es zwischen den beiden keine Einigung gibt,
Egal. Hier fragt ein Mieter, der eine möblierte Wohnung gemietet hat. Den muss jetzt nicht interessieren, wie, wozu und ob sich Verkäufer und Käufer geeinigt haben werden. Noch ist gar nichts zu Vereinbarungen bekannt.
Der TE als Mieter kann beruhigt abwarten und abwohnen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6209 Beiträge, 2278x hilfreich)

Zitat:
dann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte.

Falsch.
Es besteht ein Mietverhältnis in welches der Käufer in vollem Umpfang eintritt. Der Käufer muß den geschlossenen Mietvertrag genauso weiter erfüllen, wie er vereinbart wurde, also mit den mitvermieteten Möbeln.

Ein Hausverkäufer könnte doch genau so wenig, eine mitvermietete Einbauküche von dem Mieter vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurück verlangen. Dazu muß das Mietverhältnis erst aufgehoben werden.

Wenn der Käufer die mitvermieteten Möbel nicht mitkaufaufen möchte, ist dies eine Angelegenheit zwischen den
Verkäufer und Käufer. Einen Herausgabeanspruch gegen den Mieter hat weder der Verkäufer noch der Käufer.
Man kann sich aber einigen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(623 Beiträge, 112x hilfreich)

Ich frage mich gerade, ob in diesem Fall der Mietvertrag gar nicht komplett auf den neuen Eigentümer übergeht sondern zukünftig sowohl der alte Eigentümer (für die Vermietung der Möbel) und der neue Eigentümer (für die Vermietung der Wohnung) Vertragspartner vom Mieter sind/werden. Unter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden.

Schliesslich hat der alte Vermieter ja einen Mietvertrag über die Möbel mit dem Mieter abgeschlossen, in Einheit mit dem Wohnraummietvertrag. Daher kann er den Mietvertrag (aus meiner Sicht) auch nicht "halb" kündigen und seine Möbel entfernen. Er bleibt daran gebunden.

Die spannende Frage: wer bekommt dann die Miete? Wird das anteilig aufgeteilt? Aber auch das ist nicht das Problem des Mieters. Wenn sich die beiden Vermieter natürlich nicht einig sind, sollte man sich einen Anwalt suchen und die Miete ggfs. für die "Vermietergemeinschaft" hinterlegen. Auch das kann man lösen (ist ja bei zerstrittenen Erbengemeinschaften oft auch nicht anders). Kostet halt (dem Vermieter) Geld.

Der ehemaliger Eigentümer sollte, aus meiner Sicht, schon aus Eigeninteresse eine Lösung mit dem Käufer des Hauses finden. Denn das ganze Theater ist für ihn wesentlich belastender als für den Mieter, der sich entspannt zurück lehnen und auf seinen Vertrag verweisen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29756 Beiträge, 5352x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Unter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden.
Zum Glück hat hier noch niemand irgendwas an irgendwen verkauft. :smile:
Zitat (von go644559-74):
Der Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte, dass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten.

Es fragt ein Mieter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Unter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden.

Es wird bei Wohnraum stets der gesamte Mietvertrag inklusive Mieter mitgekauft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114444 Beiträge, 38994x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Unter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden.

Es wird bei Wohnraum stets der gesamte Mietvertrag inklusive Mieter mitgekauft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.570 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.657 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen