Ich hoffe, ich kann es kurz schildern.
Auf eine Anzeige hin wurde mir eine Wohnung per Email angeboten. In dieser Email ist die Höhe der Miete und die Größe der Wohnung beschrieben.
Ich habe mir diese angeschaut und gestern definitiv zugesagt. Der Vermieter hat mir bereits die Schlüssel zur Wohnung übergeben.
Nun kommt meine Frage, da ich in der Beziehung doch unwissend oder vielleicht zu gutgläubig bin.
Für mich war das dann gestern ein mündlicher Mietvertrag, oder sehe ich das falsch ?
Sollte doch vorsichtshalber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden?
Verlangt das Meldeamt einen Mietvertrag? Die zu mietende Wohnung soll als zweiter Wohnsitz angemeldet werden.
Wie kann ich die Bitte um einen schriftl. Vertrag am besten begründen?
Wie sieht es dann mit Mieterhöhungen oder Kündigungsfristen aus, da ja nirgendwo etwas schriftlich fixiert ist.
Die Miete soll zukünftig per Dauerauftrag überwiesen werden.
Für eine Antwort bedanke ich mich schon mal.
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Mündlicher Mietvertrag - Bitte um einen schriftl. Vertrag am besten begründen?
17. Oktober 2012
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Frage vom 17. Oktober 2012 | 19:39
Von
Status: Beginner (76 Beiträge, 8x hilfreich)
Mündlicher Mietvertrag - Bitte um einen schriftl. Vertrag am besten begründen?
#1
Antwort vom 17. Oktober 2012 | 21:20
Von
Status: Schüler (429 Beiträge, 319x hilfreich)
quote:
Für mich war das dann gestern ein mündlicher Mietvertrag, oder sehe ich das falsch ?
Das siehst Du richtig. War noch jemand dabei?
quote:
Sollte doch vorsichtshalber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden?
Was habt Ihr denn so hinsichtlich Eurer gegenseitigen Rechte und Pflichten abgesprochen?
Der schriftliche Vertrag würde Deinen mündlichen ersetzten.
Wenn nichts anderes abgesprochen wurde, gelten die BGB-Regelungen, und die sind eigentlich immer günstiger für den Mieter.
quote:
Wie sieht es dann mit Mieterhöhungen oder Kündigungsfristen aus, da ja nirgendwo etwas schriftlich fixiert ist.
Macht nichts. Es gilt BGB, s.o..
quote:
Verlangt das Meldeamt einen Mietvertrag?
Wenn es keinen schriftlichen gibt, kann man ihn auch nicht verlangen.
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""Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." Harold Pinter"
#2
Antwort vom 17. Oktober 2012 | 21:32
Von
Status: Unbeschreiblich (49910 Beiträge, 17498x hilfreich)
Wenn der Vermieter keinen schriftlichen Mietvertrag möchte, dann solltest Du ihn nicht fordern, denn bei unveränderter Anwendung des BGB-Mietrechtes gilt:
- der Vermieter muss die Schönheitsreparaturen durchführen
- es gibt keine Kleinreparaturklausel
Hinsichtlich Dingen wie Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Mieterhöhungen darf vertraglich vom BGB-Mietrecht ohnehin nicht zu Lasten des Mieters abgewichen werden.
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