Angenommen, der Vermieter erklärt zu Beginn des Mietverhältnisses (mündlich), dass sich die Mieter nicht um die Treppenhausreinigung kümmern müssen, da er mit ein paar anderen Parteien einen günstigen Putzdienst zu ca. 180 EUR/p.a. pro Partei organisiert.
Im Folgejahr, werden plötzlich 420 EUR/p.a in Rechnung gestellt ohne diese Erhöhung anzukündigen. Anscheinend wurde der Putzdienst gewechselt. Muss der Mieter die unangekündigte Erhöhung tragen?
Angenommen, die Formulierung bzgl. Betriebskosten lautet im Mietvertrag: "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des §27 der 2. Berechnungsverordnung. [...] Die Betriebskosten beinhalten Heizung und Warmwasser, Kaltwasser, Müll, Grundsteuer, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherungen. "
Reicht der Verweis auf die Berechnungsverordnung aus, dass alle Posten darin umgelegt werden dürfen (auch die Treppenhausreinigung) oder schränkt die Auflistung die umlegbaren Kosten ein (eine Treppenhausreinigung ist nicht erwähnt).
Falls jemand Erfahrungen in dem Thema hat, würde ich mich sehr über eine Einschätzung freuen. Danke!
Müssen (stark erhöhte) Treppenhausreinigungskosten getragen werden?
19. Oktober 2020
Thema abonnieren
Frage vom 19. Oktober 2020 | 23:35
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Müssen (stark erhöhte) Treppenhausreinigungskosten getragen werden?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 20. Oktober 2020 | 00:58
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
ZitatAngenommen, die Formulierung :
Da müsste man den Wortlaut der kompletten Klausel kennen.
ZitatAngenommen, der Vermieter erklärt zu Beginn des Mietverhältnisses (mündlich), dass sich die Mieter nicht um die Treppenhausreinigung kümmern müssen, da er mit ein paar anderen Parteien einen günstigen Putzdienst zu ca. 180 EUR/p.a. pro Partei organisiert. :
Je nach genauem Inhalt der Erklärung könnte das auch ein separater, privater Vertrag sein.
#2
Antwort vom 22. Oktober 2020 | 18:37
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Vielen Dank.
Wenn die Formulierung genau so lautet, gelten dann nur die aufgezählten Betriebskosten oder können auch andere Kosten umgelegt werden?
Zitat:Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des §27 der 2. Berechnungsverordnung. Über die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Betriebskosten beinhalten Heizung und Warmwasser, Kaltwasser, Müll, Grundsteuer, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherungen.
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