Müssen (stark erhöhte) Treppenhausreinigungskosten getragen werden?

19. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
puntaara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Müssen (stark erhöhte) Treppenhausreinigungskosten getragen werden?

Angenommen, der Vermieter erklärt zu Beginn des Mietverhältnisses (mündlich), dass sich die Mieter nicht um die Treppenhausreinigung kümmern müssen, da er mit ein paar anderen Parteien einen günstigen Putzdienst zu ca. 180 EUR/p.a. pro Partei organisiert.
Im Folgejahr, werden plötzlich 420 EUR/p.a in Rechnung gestellt ohne diese Erhöhung anzukündigen. Anscheinend wurde der Putzdienst gewechselt. Muss der Mieter die unangekündigte Erhöhung tragen?

Angenommen, die Formulierung bzgl. Betriebskosten lautet im Mietvertrag: "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des §27 der 2. Berechnungsverordnung. [...] Die Betriebskosten beinhalten Heizung und Warmwasser, Kaltwasser, Müll, Grundsteuer, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherungen. "

Reicht der Verweis auf die Berechnungsverordnung aus, dass alle Posten darin umgelegt werden dürfen (auch die Treppenhausreinigung) oder schränkt die Auflistung die umlegbaren Kosten ein (eine Treppenhausreinigung ist nicht erwähnt).

Falls jemand Erfahrungen in dem Thema hat, würde ich mich sehr über eine Einschätzung freuen. Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von puntaara):
Angenommen, die Formulierung

Da müsste man den Wortlaut der kompletten Klausel kennen.



Zitat (von puntaara):
Angenommen, der Vermieter erklärt zu Beginn des Mietverhältnisses (mündlich), dass sich die Mieter nicht um die Treppenhausreinigung kümmern müssen, da er mit ein paar anderen Parteien einen günstigen Putzdienst zu ca. 180 EUR/p.a. pro Partei organisiert.

Je nach genauem Inhalt der Erklärung könnte das auch ein separater, privater Vertrag sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
puntaara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank.

Wenn die Formulierung genau so lautet, gelten dann nur die aufgezählten Betriebskosten oder können auch andere Kosten umgelegt werden?

Zitat:
Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des §27 der 2. Berechnungsverordnung. Über die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Betriebskosten beinhalten Heizung und Warmwasser, Kaltwasser, Müll, Grundsteuer, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherungen.

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