Muss Mieter Rolladenaustausch zahlen ?

31. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)
Muss Mieter Rolladenaustausch zahlen ?

In der aktuellen Nebenkostenabrechnung von Mieterin M ist unter der Position Kleinbetragsrechnungen eine Rechnung i.H.von brutto 154,00 EUR enthalten. Die Rechnung betrifft den Austausch eines Rolladens, da dieser gerissen war. Der Rolladen wurde komplett ausgetauscht (nicht der Rolladengurt) !
Im Mietvertrag der Mieterin M ist eine Klausel vereinbart die vorsieht, dass der Mieter Rechnungen bis 200 EUR selbst zu tragen hat. Ist dies korrekt ?
Mieterin M ist der Ansicht, dass pro Kleinbetragsrechnung max. 75 EUR vom Mieter zu tragen sind. Dies wurde aber nicht im Mietvertrag festgehalten. Wie ist die Rechtslage ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1111x hilfreich)

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#2
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Auf den Jalousiegurt hat der Mieter sehrwohl einen direkten Zugriff. Seine Erneuerung sehe ich als Kleinreparatur an.
Der Einbau eines neuen Rolladens ist eher als Großreparatur einzustufen. Daher greift hier die "Klein"-Reparaturklausel nicht. Für verrottete Hölzer kann der Mieter nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Behebung eines kleinen Schadens wurde durch den Vermieter mit einer Kompletterneuerung verbunden. Wenn aus seiner Sicht hierzu eine Notwendigkeit bestand, so ist er allein zur Zahlung verpflichtet. Dabei ist die im Mietvertrag vereinbarte Höhe im Rahmen der Kleinreparaturen unerheblich.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Inzwischen werden von den Gerichten Kleinreparaturklauseln bis 100€ akzeptiert, vielleicht würden aktuell auch 120€ durchgehen. Die 200€ sind jedoch eindeutig zu hoch und daher ist die Klausel unwirksam.

Abgesehen davon handelt es sich nicht um Nebenkosten, so dass die Rechnung auch nicht im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden darf. Die Forderung wäre also schon aus formalen Gründen unzulässig, wenn in der Abrechnung nicht klar erkennbar ist, dass sie außerhalb und zusätzlich zu den Nebenkosten erhoben wird.

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#4
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
guest-12330.06.2010 20:06:07
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 31x hilfreich)

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#6
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Zumindest wenn die Quelle nicht veraltet wäre.



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#7
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26.04.2007, Az:21 C 269/05 ) hat dagegen soeben entschieden, dass für eine 1 Zimmer Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 260,- eine vertragliche Kostenübernahme mit einem Höchstbetrag von EUR 200,- pro Einzelfall und maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr unzulässig ist, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.

Warum sollte eine Reparatur danach qualifiziert werden, ob es sich bei dem Mieter um einen "Kleinmieter" handelt oder nicht ?



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#9
 Von 
guest-12330.06.2010 20:06:07
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12317.06.2010 14:00:03
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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