Guten Abend!
Ich habe eine kleine Meinungsverschiedenheit mit meinem ehemaligen Vermieter. Als ich damals in die Wohnung einzog habe ich bei der Renovierung Löcher in den Wänden (die Vormieter haben Teile vom Putz abgerissen als sie gewaltsam ein Regal von der Wand hebelten) zwar vergipst, jedoch vorher die Tapetenbahnen nicht entfernt. Als ich jetzt auszog habe ich die betreffenden Bahnen allerdings entfernt und die Wand sauber verputzt. Der Vermieter regt sich jetzt auf, das ich nur die betreffenden Bahnen entfernt habe und nicht die komplette Wand. Er verlangt das ich den kompletten Raum von den Tapeten befreie. Er hat mir eine Frist von zehn Tagen gesetzt und wies daraufhin, das, sollte ich den Mangel nicht beheben, er jemanden kommen lässt der das auf meine Kosten erledigen wird.
Muss ich wirklich den kompletten Raum von den Tapeten befreien? Im Mietvertrag steht "besenrein" also reicht es doch wenn ich sie sauber übergeben habe, oder irre ich mich da?
Lieben Dank für Eure kommenden Meinungen :-)
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Muss Wand bei Auszug komplett tapeziert sein?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Was steht denn im MV zu den Schönheitsreparaturen? Und wie lang wohnst du da schon?
Den Wortlaut zu den Schönheitsreparaturen bitte genau. Ich nehme an die Wohnung wurde unrenoviert übergeben. Gibt es dazu noch Vereinbarungen?
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"""Das was du da veranstaltet hast gilt als Beschädigung der Mietsache und die ist in jedem Fall wieder zu reparieren. Oder möchtest du uns sagen, dass die Wände jetzt nicht unterschiedlich aussehen?"""
Völlig egal, wenn die Schönheitsreparaturklausel ungültig ist, dann muss der VM die Schönheitsreparaturen tragen und dazu gehört auch das Anbringen und Entfernen von Tapeten. Wurde die Wohnung zudem noch unrenoviert übergeben(und das klingt so), dann hätte der Mieter mit den Wänden machen können was er wollte, z.B. jede zweite Tapetenbahn abziehn, weil er das Muster so schick findet.
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Nö leider gar nicht. In zwei Beiträgen von mir ging es um Rauhputz. Da ich dazu leider nur zwei Urteile gefunden habe, und beide Urteile nicht im Volltext im Internet erhältlich sind, hab ich mir das neuere höherinstanzliche Urteil zukommen lassen.
Es geht um LG Mannheim 4 S 216/01
Hier hatte der Kläger (VM) den Beklagten aufgefordert Wände wieder in einen tapezierfähigen Zustand zu versetzen (Wohnung wurde unrenoviert und mit Tapeten übernommen) nachdem er diese mit Lasur behandelt hatte.
Laut Begründung des LG ist ein Schadensersatzanspruch des VM nicht gegeben, da über eine Art und Weise der Renovierung keine Vereinbarungen vorlagen und so der Mieter die Räume nach seinem belieben gestalten kann. Wenn zudem nicht vereinbart worden ist, Räume in tapezierfähigem Zustand zurückzugeben, muss auch Putz oder Lasur nicht entfernt werden.
Sorry, aber glaubt ihr im Ernst, dass nach solch einem Urteil (vorausgesetzt Schönheitsreparaturen ungültig und Wohnung unrenoviert überlassen) das Entfernen von zwei Tapetenbahnen eine Sachbeschädigung darstellt???
Und wenn jetzt Antworten kommen, dann bitte mal was Qualifiziertes am besten mit Urteilen.
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--- editiert vom Admin
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Danke schon mal für die Antworten!
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen. Im Mietvertrag steht, das der Mieter bei Einzug die Wohnung renoviert und bei Auszug besenrein übergibt. Die Löcher (ca.10b x 40l x 3t cm) waren von den Vormietern. Ich weiß, das ich bei Einzug die Löcher unsachgemäß verspachtelt habe. Ist zwar keine Entschuldigung, aber ich war damals (2002) 19 Jahre alt und hatte noch nicht viel Ahnung von solchen Sachen. Bei Auszug habe ich die zwei betreffenden, nebeneinander liegenden Tapetenbahnen entfernt (die angrenzenden Bahnen wurden nicht beschädigt) und die Löcher ordentlich und Plan verspachtelt. Daran hat der Vermieter auch nichts auszusetzen. Er bemängelt lediglich, das diese zwei Bahnen nun fehlen.
Was steht denn im MV zu den Schönheitsreparaturen?
Dort steht:
"Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelungen:
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie länger als zwei Jahre zurück: 40%, länger als drei 60%, und länger als vier Jahre: 80% der Kosten.
Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Alle Schönheitsreparaturen müssen bis Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.
Im Verzugsfalle des Mieters verlangt der Vermieter, dass die Schönheitsreparaturen innerhalb von vier Wochen durchführt oder durchführen lässt. Danach lehnt er das Leistungsangebot des Mieters ab. Nach Ablauf der Frist kann er vom Mieter Schadensersatz verlangen."
Mein Mietvertrag lief 28.02.10 aus. Ende Dezember 09 bin ich aber schon ausgezogen, da ich beruflich versetzt wurde.Der Vermieter wusste, das die Wohnung zwei Monate leerstehen würde, hat aber erst am 26.02.10 die Wohnung besichtigt.
Die Wand wurde 2006 das letzte mal gestrichen.Da es sich um hochwertige Tapeten handelte und ich diese auch sehr schön fand habe ich sie belassen. Bis auf die zwei Bahnen war die Struktur intakt. Nun fehlen aber ziemlich mittig die zwei betreffenden Bahnen, da ich ja die Wand richtig verputzen musste.
An deiner Stelle würde ich sie schnurrstracks in Ordnung bringen
Ich wohne ca. 700 km von meinem alten Wohnort entfernt. Ich hab schon ein Problem damit noch "schnurrstracks" die Wand in Ordnung zu bringen. Zumal ich nicht innerhalb von 10 Tagen frei machen kann.
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Es wäre noch wichtig zu wissen, was zum Thema Fristen und Schönhietsreperaturen vorher steht.....
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
"Es wäre noch wichtig zu wissen, was zum Thema Fristen und Schönhietsreperaturen vorher steht....."
Tschuldigung . . . Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
"Ist die Tapete denn überhaupt noch erhältlich?"
Nein.
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Wenn unrenoviert übernommen wurde und nun 2 Tapetenbahnen fehlen (die Löcher sind ja jetzt fachgerecht verschlossen), dann geht es doch nur noch darum, ob der Mieter SR schuldet oder nicht.
Der Vermieter hat nicht das Recht zu verlangen, dass die WOhnung, die unrenoviert übergeben wird nun in einem besseren Zustand zurückgegeben wird.
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quote:
Es wäre noch wichtig zu wissen, was zum Thema Fristen und Schönhietsreperaturen vorher steht....."
Tschuldigung . . . Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
Der genaue Wortlaut wäre wichtig !!
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Ist ein schlecht verschlossenes Loch in der Wand schlimmer als das Loch selber ??
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