Liebes Forum,
ich betreue einen jungen Mann, der vor vier Jahren nach Deutschland gekommen ist. Er ist 19 Jahre alt und wohnt seit ca. 1,5 Jahren in einer 2 Zimmer Wohnung (ca. 65qm). Seine Freundin (17 Jahre) ist schwanger und sie wollen zusammen in seine Wohnung ziehen. Eine zuständige Person vom Jugendamt, hat sich die Wohnung angesehen und gesagt das diese ausreichend sei.
Gestern haben wir es seiner Vermieterin gesagt. Diese hat keine klaren Aussagen getroffen und nur gesagt, wir müssten mit der anderen Mieterin (wohnt seit ca. 4 Monaten dort) im Haus reden. Diese sagte, es sei zu hellhörig im Haus und er könnte doch eine andere Wohnung suchen.
Kann die Vermieterin verbieten, dass seine schwangere Freundin bei ihm einzieht?
Andernfalls könnte es passieren, das die Freundin in ein Mutter-Kind-Heim muss.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Muss der Vermieter den Einzug der schwangeren Partnerin genehmigen.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hier sollte der Vermieter zustimmen müssen, da eine Überbelegung nicht vorliegt
Ein Verbot durch den Vermieter wäre wirkungslos. Seine schwangere Freundin darf bei ihm einziehen. Die andere Mieterin hat Pech wenn das Haus hellhörig ist. Gegen den entstehenden Kinderlärm wird sie nichts ausrichten oder diesen verhindern können. Hier geht es nämlich nicht einfach nur um den Einzug der Partnerin, sondern um den Einzug des eigenen, noch ungeborenen, Kindes und in diesem Zusammenhang auch der Mutter des Kindes. Der Vermieter muss darüber informiert werden, aber man braucht nicht dessen Zustimmung. Würde einfach nur eine Freundin einziehen wollen, dann müsste man den Vermieter um Erlaubnis fragen.ZitatKann die Vermieterin verbieten, dass seine schwangere Freundin bei ihm einzieht? :
Hier liegt aber nach §553 ein berechtigtes Interesse vor. Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht verweigern.
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Dann sollte der Mieter der Vermieterin einen kurzen freundlich-sachlichen Brief schreiben (mit deiner Hilfe)--- und mitteilen, dass die Partnerin hier ab dem xxx einziehen wird.ZitatGestern haben wir es seiner Vermieterin gesagt. :
Die Zustimmung des Jugendamtes/Amtsvormund läge vor, könne gern schriftlich nachgereicht werden. Man möchte bitte einen Termin zur Änderung des Mietvertrages bzw. Aufnahme der Partnerin in diesen.
Ende.
Die Partnerin wird mit in den Mietvertrag aufgenommen. Mit diesem aktuellen Mietvertrag geht die Partnerin zum EMA, meldet ihren Wohnsitz um.
Und meldet sich dann auch bei allen anderen Stellen wegen der neuen Adresse... sicher wieder mit deiner Hilfe.
Die andere Mieterin hat absolut kein Mitspracherecht. Sie kann sich ebenso gut eine andere Wohnung suchen, falls sie irgendwas stört.
Nee, anami, das denn nun doch nicht. Der Meiter darf die Mutter seines ungeborenen Kindes in die Wohnung aufnehmen und hat Anspruch auf Zustimmung des Vermieters, aber in den Meitvertrag muss der Vermieter sie nicht aufnehmen.
Da die werdende Mutter laut Sachverhalt auch noch minderjährig ist, sollte er das auch tunlichst lassen. Wenn überhaupt, dann die Erziehungsberechtigten der Dame unterschreiben lassen - aber auch dazu kann er nicht verpflichtet werden.
Wohnungsgeber für die EMA-Anmeldung ist in diesem Fall der Mieter.
-- Editiert von quiddje am 29.10.2019 13:07
Aber er kann das tun? Oder spricht ein Gesetz dagegen?Zitataber in den Meitvertrag muss der Vermieter sie nicht aufnehmen. :
Dass der Amtsvormund als Erziehungsberechtigter hier unterschreiben sollte--- ja, das sehe ich ein.
Vielen Dank für die schnellen und sehr hilfreichen Antworten.
Wenn man nicht den schritt mit der Übernahme in den Mietvertrag geht, sollte man die Vermieterin nochmal in Kenntnis setzen, dass seine Freundin einzieht?
Oder war das Gespräch gestern ausreichend?
Nein, so eine Mitteilung sollte schon schriftlich erfolgen.
Gegen eine Aufnahme in den Mietvertrag spricht auf jeden Fall, dass Ihr Beiden Euch im Ernstfall nicht mehr trennen könnt, ohne die Wohnung ganz zu verlieren. Denn der Vermieter kann, sollte einer ausziehen wollen, die Zustimmung verweigern und dann müssen beide ausziehen.
Da erscheint es doch sinnvoller, du bleibst Hauptmieter und nimmst deine Partnerin einfach so in die Wohnung auf.
-- Editiert von altona01 am 29.10.2019 13:35
Zitat:Oder war das Gespräch gestern ausreichend?
Es fehlt noch die Zustimmung der Vermieterin. Entgegen der Aussage von @Anami ist sehr wohl die Zustimmung der Vermieterin erforderlich, auch wenn die Vermieterin gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Zustimmung zu geben.
Daher sollte die Vermieterin mit Hinweis auf den § 553 BGB schriftlich gebeten werden, die Zustimmung zum Einzug der Freundin zu geben.
Si ist es. Ich würde hier auf keinen Fall, die Lebenspartnerin mit in den Vertrag aufnehmen.ZitatDa erscheint es doch sinnvoller, Kitesurfer123 bleibt Hauptmieter und nimmt seine Partnerin einfach so auf. :
Der bisherige Vertragspartner sollte alleiniger Mieter bleiben.
Hm.
Nur aus meiner Erfahrung:
Ich helfe auch etlichen Personen, die fast sämtlich vor 4 Jahren nach Deutschland gekommen sind.
Geflüchtete --- sind also inzwischen durchaus *angekommen*, wohnen sogar richtig und ich habe es bisher bei verschiedenen Vermietern (privat und kommunal) noch nicht erlebt, dass Zusammenzüge oder Zuzüge von Fam-Angehörigen oder auch Auszüge nach der Mitteilung an den Vermieter i-wie bürokratisch verdrechselt wurden. Da wurde die Zustimmung offenbar stillschweigend erteilt?
Die zuziehende Person/Personen wurden in den Mietvertrag aufgenommen. Alle, auch minderjährige, auch Pflegekinder. Ist einer ausgezogen, wurde das mitgeteilt, die Person wurde aus dem MV gestrichen.
Welche Schwierigkeiten sich bei Trennung ergeben, das hat doch wohl mit der Ausgangsfrage nichts zu tun.
Die Freundin wäre dann *miettechnisch* was?ZitatIch würde hier auf keinen Fall, die Lebenspartnerin mit in den Vertrag aufnehmen. :
Wie kommst du darauf?ZitatGegen eine Aufnahme in den Mietvertrag spricht auf jeden Fall, dass Ihr Beiden Euch im Ernstfall nicht mehr trennen könnt, ohne die Wohnung ganz zu verlieren. :
Der Vermieter kann die volle Miete beanspruchen. Von dem, der den Mietvertrag hat.
Ich sehe in der geschilderten Situation eher Probleme mit den uU mitspielenden Sozialleistungsträgern, könnte JC und Sozialamt sein.
ZitatWie kommst du darauf? :
Der Vermieter kann die volle Miete beanspruchen. Von dem, der den Mietvertrag hat.
Wenn beide als Mieter im Mietvertrag stehen, kommt der eine da nicht raus, wenn der andere nicht zustimmt. Das ist bei Trennungen dann höchst problematisch. Wenn dann der Wohnenbleibende auch noch pleite ist, muß der/die Ausgezogene als Gesamtschuldner für die Miete haften, das wäre prekär.
Ich rate von solchen Konstruktionen immer ab, egal ob es sich um Ehepartner, Zusammenlebende, Verwandte oder Freunde handelt.
Mitbewohner des Mieters. Spielt aber überhaupt keine Rolle.ZitatDie Freundin wäre dann *miettechnisch* was? :
Eine einseitige Vertragsänderung? Das funktioniert nur, wenn alle Vertragsparteien dieser Änderung zustimmen. Völlig unnötiger Aufwand.ZitatIst einer ausgezogen, wurde das mitgeteilt, die Person wurde aus dem MV gestrichen. :
Welche denn? Ich sehe da keine.ZitatIch sehe in der geschilderten Situation eher Probleme mit den uU mitspielenden Sozialleistungsträgern, könnte JC und Sozialamt sein. :
Das sehe ich ganz genauso.ZitatIch rate von solchen Konstruktionen immer ab, egal ob es sich um Ehepartner, Zusammenlebende, Verwandte oder Freunde handelt. :
Zitat:Da wurde die Zustimmung offenbar stillschweigend erteilt?
Mag sein, geht ja auch meistens gut, solange alle lieb zueienander sind. Wenn dann aber der Vermieter unter Amnäsie leidet, dann kann es da Probleme geben.
Zitat:Die zuziehende Person/Personen wurden in den Mietvertrag aufgenommen. Alle, auch minderjährige, auch Pflegekinder.
Minderjährige Kinder wurden in den Mietvertrag aufgenommen? Wer macht denn solche krassen Dinge?
Oder verstehst Du unter "in den Mietvertrag aufgenommen" etwas anderes als ich. Wer in den Mietvertrag aufgenommen wird, ist Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Wie man Minderjährigen Kindern die Pflichten eines Mieters aufbürden kann, ist mir ein Rätsel oder wird da die Unkenntnis Zugezogenen nur ausgenutzt.
Eine andere Variate wäre, dass Du unter "Aufnahme in den Mietvertrag" etwas anderes verstehst als ich, nämlich dass damit lediglich die Zustimmung zum Einzug gemeint ist.
Zitat:Der Vermieter kann die volle Miete beanspruchen. Von dem, der den Mietvertrag hat.
Der vermieter kann von allen Personen, die im Mietvertrag stehen die volle Miete verlangen, auch von denen, die bereits ausgezogen sind.
Es haben bisher alle zugestimmt.ZitatEine einseitige Vertragsänderung? Das funktioniert nur, wenn alle Vertragsparteien dieser Änderung zustimmen. :
zB. Wenn die Freundin Sozialleistungsbezieherin ist und dann Mitbewohner des Mieters ist---sehe ich durchaus ein Problem. Sie steht dann nicht im MV, hat mit dem Mieter/Freund keine Untermietvereinbarung und will evtl. von ihrem Träger die halbe Miete haben? Und später mit Kind dann 2 x 1/3?ZitatWelche denn? Ich sehe da keine. :
Kann es sein, dass das hierbei zur Kontrolle der möglichen Überbelegung gemacht wurde? Die dort wohnenden Personen stehen jedenfalls alle mit drauf. Evtl. mit Extra-Vermerk. Und nein, Unkenntnis wurde nicht ausgenutzt. Mietverträge wurden nur in Anwesenheit von Helfern und Dolmetschern gemacht.ZitatWer in den Mietvertrag aufgenommen wird, ist Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Wie man Minderjährigen Kindern die Pflichten eines Mieters aufbürden kann, ist mir ein Rätsel oder wird da die Unkenntnis Zugezogenen nur ausgenutzt. :
Ich meine auch nicht diese Vermieter, die eben ganz bewusst die Unkenntnis von Ausländern ausnutzen. Die gibts auch, na klar...
Die hiesigen Vermieter sind auch keine blanken Gutmenschen, aber es gab tatsächlich bisher, seit fast 4 Jahren keine derartigen Problematiken. Hier spräche sich das schnell herum.
Und dass eine Vermieterin auf die Idee käme, ihr Mieter möge mal die Nachbarn fragen, ob seine Freundin bei ihm einziehen könne...LOL. Das stelle man sich mal ohne den *Ausländertouch* vor.
Für den TE:
Dann eben die Zustimmung der Vermieterin verlangen.
Eigentlich sollte das Jugendamt... ja, ich weiß, eigentlich.
ZitatOder spricht ein Gesetz dagegen? :
Ja, das BGB, dort konkret der § 111 BGB.
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